Newsletter-Ausgabe #507: März 2010

Themen: Markenschutz – ICANN etabliert „IP Clearinghouse“ | Interlink – Domain-WM geht in die Verlängerung | TLDs – Neues von .nl, .ngo und .canon | LG Frankfurt – Abmahnung ohne Vollmachtsvorlage? | Interview – UDRP-Panel steht Rede und Antwort | musicvideos.com – Chartstürmer für US$ 250.000,- | April – T.R.A.F.F.I.C. konferiert in Mailand

Markenschutz – ICANN etabliert „IP Clearinghouse“

Mehr Schutz für Kennzeichenrechteinhaber: die Internet-Verwaltung ICANN hat entschieden, im Zuge der Einführung neuer Top Level Domains ein sogenanntes „IP Clearinghouse“ zu schaffen. Neuer Streit scheint damit vorprogrammiert.

„ICANN auf Kurs beim Start neuer generischer TLDs“ – diese optimistische Botschaft verbreitet die Internet-Verwaltung auf ihrer Webseite und tritt damit ersten Befürchtungen entgegen, dass nach Absage des als „expressions of interest“ diskutierten Vorverfahrens der gesamte Prozess ins Wanken gerät. Vielmehr konzentriert sich ICANN nun auf die Lösung der so genannten „overarching issues“, wozu unter anderem effektive Mechanismen zum Schutz von Kennzeichenrechteinhabern vor Rechtsverletzungen zählen. Ein wesentlicher Baustein soll hierbei das „IP Clearinghouse“ werden, dessen Etablierung der ICANN-Vorstand offiziell beschlossen hat. Diese virtuelle Einrichtung soll als eine Art zentraler Datenbank fungieren, in der Informationen zu Kennzeichenrechten gespeichert sind. Dort sollen Registries kostengünstig und standardisiert Informationen über Kennzeichenrechte jeder Art abrufen können, wobei die Repräsentanten eines Rechteinhabers gegen Zahlung einer Gebühr ihre Daten einreichen und ihr Kennzeichen so erfassen lassen können; damit könnten Sunrise-Gebühren entfallen. Auf diesem Weg wird den berechtigten Anliegen der Markeninhaber Rechnung getragen, ohne dass sie bei Einführung jeder neuen Top Level Domain ihrerseits tätig werden müssen.

Doch der Teufel steckt im Detail. Nach den Vorschlägen des Implementation Recommendation Team (IRT), auf dessen Initiative die Idee eines IP Clearinghouse zurückgeht, sollen sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Markenrechte berücksichtigt werden; dies würde beispielsweise in Deutschland das weite Feld umfassen, in dem Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entsteht. Da einheitliche, für alle Länder dieser Welt geltende Kriterien über die Begründung von Markenschutz fehlen, scheint so Streit in zahllosen Einzelfällen vorprogrammiert, zumal die Validierung durch das IP Clearinghouse selbst erfolgt. Dessen Aufgabe soll ein unabhängiger Service-Provider auf Grundlage eines mindestens fünfjährigen Vertrages übernehmen, und 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar sein.

Weitere Details hat ICANN für die vierte Version des Bewerberhandbuchs angekündigt, dessen Veröffentlichung rechtzeitig vor dem Brüssel-Meeting Ende Juni 2010 in Aussicht gestellt ist.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.icann.org

Quelle: icann.org, eigene Recherche

Interlink – Domain-WM geht in die Verlängerung

Der japanische Internet Service Provider Interlink Co. Ltd., Veranstalter des „World Domain Cup“ (WDC), hat die ersten Zwischenergebnisse veröffentlicht: als begehrteste neue generische Top Level Domain nimmt aktuell .web die Spitzenposition ein.

Inspiriert von den Bestrebungen ICANNs, den Adressraum um zahlreiche neue Top Level Domains zu erweitern, hat Interlink Anfang 2009 den WDC ins Leben gerufen. Die Teilnahmebedingungen an dieser Domain-WM sind denkbar einfach: Interlink nimmt Vorschläge und Ideen für neue generische TLDs aus aller Welt entgegen. Ist der Bewerbungszeitraum abgelaufen, sortiert Interlink zunächst die nach eigener Auffassung ungeeigneten Bewerbungen aus. Im Anschluss können dann die Internetnutzer abstimmen, welche Zeichenfolge ihrer Meinung nach für eine neue Top Level Domain am dringendsten benötigt wird. Interlink wird sich dann mit der Sieger-TLD bei ICANN bewerben und unter den Zusendungen den Gewinner auswählen. Dem Gewinner winkt nicht nur ein Preisgeld von US$ 10.000,-, sondern darüber hinaus eine Erlösbeteiligung von US$ 1,- für jede Domain-Registrierung für die ersten zehn Jahre. Verkauft sich die neue Endung so gut wie zum Beispiel .com, also über 80 Millionen mal, kann der Gewinner US$ 80 Mio. einstreichen.

Der Startschuss für den „WDC“ fiel am 11. Mai letzten Jahres. Nachdem sich die Einführung neuer TLDs verzögert, hat sich Interlink entschieden, den ursprünglich bis 30. September 2009 befristeten Wettbewerb fortzusetzen und zudem erste Zwischenergebnisse zu veröffentlichen. Die meisten Stimmen liegen demnach mit 350 für .web vor, gefolgt von .earth und .love, beide mit jeweils etwa 250 Stimmen. Die Stockerlplätze knapp verpasst haben derzeit .world, .orz, .blog, .www, .moe, .home sowie .free. Auf den weiteren Plätzen folgen .game, .life, .xxx, .star, .art, .live, .sky, .wld, .dot und zu guter Letzt .lol. Interlink ist an das Abstimmungsergebnis nicht gebunden; dennoch zeigt es erste Tendenzen, welche Endungen die Nutzer bevorzugen.

Wer teilnehmen möchte, findet unten den Link zur Webseite des „WDC“. Jede Person kann sich nur mit einem Vorschlag bewerben, Mehrfachbewerbungen führen zum Ausschluss. Die Teilnahme ist kostenlos.

Weitere Informationen zum „World Domain Cup“ finden Sie unter:
> http://www.worlddomaincup.com/english/

Quelle: worlddomaincup.com, dotsauce.com

TLDs – Neues von .nl, .ngo und .canon

Nicht Microsoft, nicht Apple, nicht IBM, sondern Canon: der Elektronikkonzern hat mitgeteilt, sich um eine eigene Top Level Domain .canon bewerben zu wollen. Bei .ngo solls dagegen sicherer werden, und bei .nl bequemer – hier unsere Kurznews.

Die holländische Domain-Verwaltung SIDN hat ihr außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren auf elektronische Abwicklung umgestellt. Seit 4. März 2010 wird dem Beklagten die Klageschrift per eMail zugestellt. Ganz auf den Postweg verzichten will SIDN aber nicht; um sicherzustellen, dass der Beklagte von der Klage erfährt, erhält er zudem ein Schreiben per Post. Sowohl für die Klageschrift als auch die Klageerwiderung stehen Musterformulare zur Verfügung, welche die Beteiligten und vor allem Rechtsanwälte nutzen können. An den Kosten ändert sich durch diese Modifizierung nichts; für Streitigkeiten um eine und bis zu fünf .nl-Domains bei einem Schiedsrichter kosten weiterhin EUR 1.500,-; Anwaltskosten sind dabei nicht berücksichtigt.

Eine britische Wohltätigkeitsorganisation macht sich auf, der Organisationsdomain Konkurrenz zu machen: die Top Level Domain .ngo soll in Zukunft die sichere Alternative zu .org werden. Besonderes Merkmal aller Domain-Namen unterhalb von .ngo soll sein, dass die darüber erreichbaren Internetangebote zertifizierte Wohltätigkeitsorganisationen sind; wer also einer solchen Organisation Spenden zukommen lässt, soll sicher gehen können, dass diese Mittel eine ausschließlich ordnungsgemäße Verwendung finden. Egal, ob Tsunami, Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophe, Anbieter unter .ngo sind seriös, so die Botschaft. Wer genau hinter der Bewerbung steckt, ist jedoch unklar; die Website befindet sich noch im Aufbau.

Der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc. hat das Eis gebrochen: als erster weltweit bekannter Markenhersteller hat Canon angekündigt, sich bei ICANN um eine eigene Top Level Domain .canon bewerben zu wollen. In einer Presseerklärung gab der Konzern bekannt, die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme von .canon eingeleitet zu haben. Man erhofft sich davon zahlreiche Vorteile in der Kommunikation der eigenen Marke, vor allem eine intuitivere und leichtere Merkbarkeit gegenüber der bisher verwendeten Domain canon.com. Canon rechnet allerdings nicht damit, dass die Registrierung vor Ende 2011 beginnt. Antony Van Couvering, CEO vom TLD-Beratungsunternehmen Minds + Machines, erhofft sich, dass nun auch andere Markenunternehmen nachziehen und ihre Bewerbungspläne bekanntgeben; bisher fürchteten sie vor allem die hohen Kosten und die unsichere Rechtslage. Warum, sagt Van Couvering indes nicht; möglicherweise tun sie deshalb auch gut daran, sich zurückzulehnen und den weiteren Verlauf abzuwarten.

Weitere Informationen zu .ngo finden Sie unter:
> http://www.dotngo.net/default.htm

Quelle: sidn.nl, canon.com, circleid.com, domainnamewire.com

LG Frankfurt – Abmahnung ohne Vollmachtsvorlage?

Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt ist bei einer markenrechtlichen Abmahnung die Vorlage einer Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich (Urteil vom 24.02.2010 – Az.: 2-06 O 229/09). Damit schloss sich das Gericht der herrschenden Meinung in einer Streitfrage an, die derzeit dem Bundesgerichtshof zur verbindlichen Klärung vorliegt.

Beide Parteien des vom LG Frankfurt zu entscheidenden Rechtsstreits betreiben Internetportale. Die Klägerin ist Inhaberin zweier eingetragenen Marken in den Klassen 35 und 38, während die Beklagte Domain-Namen registriert hatte, die den Marken der Klägerin zum Verwechseln ähnlich waren. Des weiteren hatte die Beklagte eine Marke zur Eintragung angemeldet. Die Klägerin nahm diese Vorgänge zum Anlass, die Beklagte anwaltlich abzumahnen, wobei die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts der Klägerin anwaltlich versichert und zudem der Abmahnung eine Kopie der Vollmachtsurkunde beigefügt wurde. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, rügte jedoch, dass die Abmahnung unwirksam sei, da ihr keine Originalvollmacht beigelegen hatte. Die Klägerin machte daraufhin Abmahnkosten für ihren Anwalt in Höhe einer 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von EUR 50.000,00 gerichtlich vor dem Landgericht Frankfurt geltend.

Das Landgericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten weitgehend zu. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Abmahnung auch ohne Vollmachtsvorlage wirksam war. Auslöser dieses Streits ist die Frage, ob eine Abmahnung ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB ist. Einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass bei einer markenrechtlichen Abmahnung grundsätzlich keine Vollmacht vorgelegt werden muss. Zur Begründung führt man an, dass die Abmahnung dem Verletzten durch § 93 ZPO aufgezwungen sei und ihn daher einseitig belaste, so dass lediglich ein Realakt vorliege. Auch nach Sinn und Zweck des § 174 BGB scheide eine Analogie aus. Ihre Warnfunktion erfülle die Abmahnung auch ohne Vollmacht. Zudem würde die Bejahung der Anwendbarkeit zu Verzögerungen führen, von denen der Verletzer profitiert. Schließlich sei § 174 BGB eine Ausnahmeregelung, so dass deren analoger Anwendung enge Grenzen gesetzt sind. Die Beklagte müsse daher letztlich die Kosten der Abmahnung tragen; lediglich die geltend gemachte Anwaltsgebühr reduzierte das Gericht auf den Faktor 1,3. Den Streitwert hielt das Gericht für durchschnittlich genutzte Marken wiederum im Sinne der Klägerin als gerechtfertigt.

Das LG Frankfurt schließt sich so der wohl in der juristischen Literatur und Rechtsprechung herrschenden Auffassung an. Ganz entschieden anderer Auffassung ist jedoch vor allem das OLG in Düsseldorf, das wiederholt entschieden hat, dass § 174 BGB entsprechende Anwendung findet. Will man also vermeiden, dass der Abmahner vor ein Düsseldorfer Gericht zieht, sollte man in jedem Fall eine fehlende Vollmacht rügen; noch besser, man fügt sie gleich bei. Im übrigen bleibt abzuwarten, zu welcher Ansicht der Bundesgerichtshof gelangt; unter dem Az. I ZR 146/09 wird er diese Streitfrage in Kürze verbindlich klären.

Das Urteil des LG Frankfurt finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/269

Die abweichende Ansicht des OLG Düsseldorf findet sich unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/270

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: medien-internet-und-recht.de, dr-bahr.com

Interview – UDRP-Panel steht Rede und Antwort

Einen tiefergehenden Einblick in die Praxis der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) hat die Schiedsrichterin Sandra Franklin in einem Interview mit der auf Markenrecht spezialisierten US-Kanzlei Traverse Legal gewährt.

Seit über 20 Jahren ist Franklin in Schiedsgerichten tätig, in UDRP-Angelegenheiten seit über 10 Jahren und damit von Anfang an. Sie wird sowohl von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) als auch dem National Arbitration Forum (NAF) als Panel berufen; zusammen hat sie für diese beiden bekanntesten UDRP-Schiedsgerichte über 800 Urteile gesprochen. Das Verfahren selbst ist nach Ansicht Franklins gezielt auf Cybersquatting-Fälle und deren unkomplizierte Handhabung ausgerichtet. Als eines der häufigsten Probleme für die Parteien hat Franklin Marken aus allgemeinbeschreibenden Begriffen oder mit geographischem Bezug ausgemacht. So werde oft gegen als Marken eingetragene Begriffe eingewandt, dass sie beschreibend seien und daher nicht monopolisiert werden dürften. Das Gericht sei an die Eintragung der Marke jedoch gebunden, so dass der Fokus vielmehr auf der Frage liegen muss, ob der verklagte Domain-Inhaber selbst Rechte an der Domain hält.

Dort einfach einzuwenden, der Domain-Name stehe zur freien Verfügung, reicht nicht; man müsse darlegen, zu welchem legitimen Zweck man die – immerhin einem geschützten Recht entsprechende – Domain nutzt. Gelingt dies nicht oder werde der Begriff im von der Marke geschützten Bereich genutzt, hat der Domain-Inhaber oft das Nachsehen. Problematisch wird dies oft in den Fällen, in denen Domains allein zu Parking-Zwecken genutzt werden. Hier ist die Kollision mit dem Markenrecht oft vorgezeichnet, und gerade in jenen Fällen hilft die UDRP dem Markeninhaber. Diese Begründung einer berechtigten Registrierung und Nutzung sei somit das Herzstück zahlreicher Verfahren. Wer daher Domains nicht nur parkt, sondern entwickelt und kontrolliert, kann viele Argumente sammeln, um in einem UDRP-Verfahren zu obsiegen. Auch zwei weiteren beliebten Argumenten nimmt Franklin den Wind aus den Segeln: so greift weder der Einwand, die Software sei für die geschalteten Parking-Anzeigen verantwortlich noch dass der Domain-Inhaber keine Kenntnis von der Marke gehabt habe; über letzteres muss sich jeder Domain-Inhaber vor der Registrierung informieren.

Für Domainer, solche, die es werden wollen und alle anderen Domain-Inhaber lässt das Interview einen Schluss zu: wer eine Domain registriert, sollte sie auch aktiv und individuell nutzen. Die UDRP ist in diesem Punkt übrigens nicht weit von der deutschen Rechtsprechung entfernt: so hat erst kürzlich das OLG in Hamburg im Streit um die Domain stadtwerke-uetersen.de angedeutet, dass sich Domainer, die Domains registrieren, um diese später gewinnbringend zu verkaufen, auf dünnem Eis befinden.

Das gesamte Interview auch als Audio-Datei finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/271

Das Urteil des OLG Hamburg findet man unter:
> http://openjur.de/u/31967-3_u_43-09_.html

Quelle: tcattorney.typepad.com, eigene Recherche

musicvideos.com – Chartstürmer für US$ 250.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte uns mit musicvi deos.com für US$ 250.000,- (ca. EUR 181.159,-) wieder einmal eine sehr gut bepreiste .com-Domain. Doch auch die Länderendungen wussten sich zu beweisen, und lieferten mit gold.co.uk zum Preis von GBP 42.050,- (ca. EUR 47.030,-) ein glänzendes Standing.

Die britische Endung .uk setzte sich diesmal gegenüber der deutschen Endung sehr deutlich ab: mit gold.co.uk für GBP 42.050,- (ca. EUR 47.030,-) und clocks.co.uk für US$ 19.000,- (ca. EUR 13.768,-) lagen gleich zwei Domains preislich über der teuersten .de-Domain terrasse.de für EUR 13.000,-. Zudem verbuchte .uk mehr verkaufte hochpreisige Domains:

gold.co.uk – GBP  42.050,- (ca. EUR  47.030,-)
clocks.co.uk – US$  19.000,- (ca. EUR  13.768,-)
fibrebroadband.co.uk – GBP   8.500,- (ca. EUR   9.507,-)
thebible.co.uk – GBP   5.600,- (ca. EUR   6.263,-)
bathroom-tiles.co.uk – GBP   5.425,- (ca. EUR   6.067,-)
adsforfree.co.uk – GBP   5.000,- (ca. EUR   5.592,-)
gamesmaster.co.uk – GBP   4.500,- (ca. EUR   5.033,-)

terrasse.de – EUR  13.000,-
jo.de – EUR   6.100,-
ma.de – EUR   6.100,-
weddingdress.de – EUR   4.000,-

ips.nl – EUR   9.520,-
krimi.tv – EUR   6.500,-
wine.us – US$   7.000,- (ca. EUR   5.072,-)
erkältung.ch (IDN) – EUR   5.000,-
artsupplies.com.au – US$   6.410,- (ca. EUR   4.645,-)
choisir.fr – EUR   4.350,-
sushishop.eu – EUR   4.250,-
energyagency.eu – EUR   4.200,-
kgb.mx – US$   5.000,- (ca. EUR   3.623,-)

Die neueren generischen Domains wussten diesmal auch wieder mitzumischen, wobei .info mit paydayloans.info für sehr stolze US$ 24.000,- (ca. EUR 17.391,-) das Feld auch vor den älteren generischen Endungen anführte:

paydayloans.info – US$  24.000,- (ca. EUR  17.391,-)
motorcycles.info – US$   5.000,- (ca. EUR   3.623,-)
ratenkredit.info – EUR   3.000,-
build.mobi – US$   4.995,- (ca. EUR   3.620,-)

Mit der wunderbaren whisky.net zum Preis von EUR 8.000,- schoss.net nicht gerade den Vogel ab. Aber wir haben die Hoffnung, dass zumindest das Angebot, das unter whisky.net entstehen soll, die Domain adelt.

whisky.net – EUR   8.000,-
gymnastics.net – US$   8.500,- (ca. EUR   6.159,-)
ubm.net – US$   5.000,- (ca. EUR   3.623,-)
bankunionaibea.org – US$   4.919,- (ca. EUR   3.564,-)
chicagohotel.net – US$   4.888,- (ca. EUR   3.542,-)
proenergie.net – EUR   3.500,-
hyf.org – US$   4.000,- (ca. EUR   2.899,-)
nomade.net – US$   4.000,- (ca. EUR   2.899,-)
hgo.org – US$   3.500,- (ca. EUR   2.536,-)
sportbekleidung.net – EUR   2.450,-
presupuestos.net – US$   3.188,- (ca. EUR   2.310,-)
tanningLotion.net – US$   3.100,- (ca. EUR   2.246,-)
mkx.net – US$   3.000,- (ca. EUR   2.174,-)
command.org – US$   2.788,- (ca. EUR   2.020,-)
signapur.net – US$   2.788,- (ca. EUR   2.020,-)

Die Kommerzendung .com sorgte mit musicvideos.com zum Preis von US$ 250.000,- (ca. EUR 181.159,-) wieder für fetten Sound, doch der Inhalt der geparkten Seite spricht nicht für eine vernünftige Nutzanwendung. Daneben gab es mit optimize.com für US$ 115.000,- (ca. EUR 83.333,-) eine weitere hochpreisige Domain, die 2008 noch für lediglich US$ 24.650,- gehandelt wurde.

musicvideos.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 181.159,-)
optimize.com – US$ 115.000,- (ca. EUR  83.333,-)
organiccosmetics.com – US$  27.500,- (ca. EUR  19.928,-)
313.com – US$  25.000,- (ca. EUR  18.116,-)
singlesdating.com – GBP  11.001,- (ca. EUR  12.304,-)
webstyle.com – US$  16.500,- (ca. EUR  11.957,-)
freestay.com – GBP  10.000,- (ca. EUR  11.184,-)
949.com – US$  13.560,- (ca. EUR   9.826,-)
bgm.com – US$  12.501,- (ca. EUR   9.059,-)
421.com – EUR   8.955,-
giftcardmessages.com – US$  12.000,- (ca. EUR   8.696,-)
buty.com – US$  11.500,- (ca. EUR   8.333,-)
dogsbite.com – US$  11.000,- (ca. EUR   7.971,-)
pokerist.com – US$  11.000,- (ca. EUR   7.971,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

April – T.R.A.F.F.I.C. konferiert in Mailand

Ende April kommt die T.R.A.F.F.I.C.-Show nach Mailand (Italien) und hat damit ihren zweiten Auftritt in Europa, nachdem sie bereits vergangenes Jahr in Amsterdam weilte. Die Konferenz widmet sich ganz den Länderendungen.

Seit Rick Latona das Ruder der T.R.A.F.F.I.C. übernommen hat, hält die Mutter aller Domainer-Konferenzen auch Einzug in Europa. Vom 27. bis 29. April 2010 findet in Mailand (Italien) die T.R.A.F.F.I.C.-Milan statt. Hauptsponsor ist Skenzo. Rick Latona, der bekanntermaßen ein Fan von Länderendungen ist, wird zusammen mit Ron Jackson (dnjournal.com) eingangs über ccTLDs sprechen. Im weiteren Verlauf der Veranstaltung wird die italienische Endung .it im Brennpunkt stehen, aber auch skandinavische Endungen werden diskutiert werden. Am zweiten Tag der Konferenz widmet man sich der britischen, der französischen und der spanischen Endung, um sodann den deutsprachigen Domain-Raum mit .de, .ch und .at in Augenschein zu nehmen. Weiter wird es eine Live-Auktion geben, und am dritten Tag werden weitere Endungen thematisiert. Neben dem Geschäftlichen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich ablenken zu lassen.

Die T.R.A.F.F.I.C.-Milan findet vom 27. bis 29. April 2010 im Mailand Marriott Hotel, Via Washington, 66, Milan, 20146 Italy statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich auf zur Zeit EUR 699,-; ab 13. April 2010 steigen die Preise auf EUR 899,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://targetedtraffic.com

Quelle: targetedtraffic.com, chefpatrick.com

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