Newsletter-Ausgabe #498: Januar 2010

Themen: Providerwechsel – DENIC stellt Verfahren um | Ohne Gericht – Nominet sperrt über 1.200 Domains | TLDs – Neues von .ht, .ch und .tel | OLG Köln – Anschlussinhaber haftet als Störer | Eigentor – Apple erstreitet vor NAF 16 Domains | credit.fr – Jahresauftakt mit EUR 587.500,- | DENIC – 2. DNSSEC-Testbed-Meeting in Frankfurt

Providerwechsel – DENIC stellt Verfahren um

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG stellt das Verfahren für einen Providerwechsel endgültig um: ab 02. Februar 2010 kommt ausschließlich das „AuthInfo“-Verfahren zur Anwendung. Der Transfer von .de-Domains soll so schneller, sicherer und zuverlässiger werden.

Wer mit einer .de-Domain von einem Registrar zu einem anderen umziehen möchte, fühlt sich aufgrund des komplexen Transferverfahrens manchmal an Behördengänge erinnert. Sowohl der bisherige als auch der neue Provider müssen prüfen, ob der Umzug von der dazu berechtigten Person veranlasst worden ist – ein Vorgang, der zwar der Sicherheit und dem Schutz des Domain-Inhabers dient, aber jeweils mehrere Werktage in Anspruch nimmt. Um das Providerwechselverfahren zu beschleunigen, lässt die DENIC deshalb seit Dezember 2008 das so genannte „AuthInfo“-Verfahren (Authorisierungs-Code) zu; dieses Verfahren, das bereits seit langer Zeit bei generischen Top Level Domains wie .com, .net oder .info zur Anwendung kommt, funktioniert mittels eines individuellen Passworts und soll den gesamten Prozess schneller, effizienter und sicherer machen. Nachdem die bisher gemachten Erfahrungen offensichtlich positiv waren, stellt die DENIC eG nun das gesamte Providerwechselverfahren auf „AuthInfo“ um.

In der Praxis bedeutet diese Umstellung, dass jeder Inhaber einer .de-Domain beim Providerwechsel zunächst bei seinem alten Registrar den Authorisierungs-Code anfordern muss. In der Regel genügt hierfür ein einfaches Providerwechselschreiben; sodann erhält der Inhaber meist binnen kurzer Zeit die AuthInfo per eMail mitgeteilt. Wichtig ist allerdings, dass die WHOIS-Daten aktuell sind, um sicherzustellen, dass der Domain-Inhaber diese eMail auch erhält. Der Domain-Inhaber kann dann seinem neuen Provider die AuthInfo mitteilen und dieser startet den Providerwechselauftrag, bei dem er diese AuthInfo an die DENIC übergibt. Da eine AuthInfo nach 30 Tagen verfällt, muss der Umzug innerhalb dieser Frist abgewickelt sein. Sollte der Domain-Inhaber die AuthInfo nicht über seinen Provider erhalten, kann er das Providerwechselpasswort von der DENIC auch über seinen neuen Provider erhalten; der veranlasst die Generierung der AuthInfo bei der DENIC, die dem Domain-Inhaber dann per Einschreiben das Passwort an die in den WHOIS-Daten hinterlegte Adresse, bei ausländischen Inhabern einer .de-Domain an den Admin-C, zusendet.

Zeitgleich mit dem Providerwechsel kann auch ein Inhaberwechsel erfolgen, AuthInfo steht dem nicht entgegen. Andere Verwaltungsprozesse wie beispielsweise Updates der Domain-Daten nach einem Umzug oder Löschungen können dagegen nicht per AuthInfo abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis aus dem Alltag vieler Registrare: zahlreiche Domain-Inhaber verwechseln den Umzug einer Domain mit der Löschung („Close“). Bei einem Close wird die Domain endgültig gelöscht, der Inhaber verliert sämtliche Nutzungsrechte und sie kann wieder frei registriert werden. Bei einem Providerwechsel zieht der Inhaber seine Domain dagegen nur zu einem anderen Provider um. Wer seine Domain also behalten möchte, sollte von einem „Close“ die Finger lassen!

Quelle: denic.de, eigene Recherche

Ohne Gericht – Nominet sperrt über 1.200 Domains

Die britische Domain-Verwaltung Nominet sieht sich derzeit mit harscher Kritik konfrontiert: aufgrund des bloßen Verdachts strafbarer Handlungen hat die Registry im vergangenen Dezember über 1.200 Domains vom Netz genommen. Richterliche Beschlüsse holte man nicht ein.

In einem Interview für das Online-Magazin out-law.com, einem Angebot der international tätigen Rechtsanwaltskanzlei Pinsent Masons, bestätigen Vertreter von Nominet, im Dezember 2009 auf Bitte der britischen Polizei 1.219 .uk-Domains samt der dahinter stehenden Webangebote dekonnektiert zu haben. „Wir wurden von der Central E-Crime Unit, einer Abteilung des Metropolitan Police Service, kontaktiert und gebeten, etwa 1.200 Domains vom Netz zu nehmen, die in kriminelle Aktivitäten verstrickt waren oder unter Verdacht hierzu standen“, so Eleanor Bradley von Nominet. Die Registry suspendierte daraufhin diese Internetadressen, so dass weder die Inhalte darunter zu erreichen waren noch die Domains erneut registriert werden konnten. Der Vorgang führte zu erheblichem öffentlichem Aufsehen, da Nominet auf bloßen Verdacht der Polizei hin gehandelt habe; britische Provider lehnen entsprechende Anfragen dagegen in der Regel ab, sofern sie nicht durch einen gerichtlichen Beschluss zur Sperrung verpflichtet werden.

Nick Wenban-Smith aus der Rechtsabteilung von Nominet erklärte die Maßnahme mit Vertragsbrüchen durch die Domain-Inhaber; sie hätten falsche Kontaktdaten angegeben. „Wer falsche oder veraltete Kontaktdaten angibt, ermöglicht uns entsprechende Untersuchungen und erlaubt es uns, die Domains zu suspendieren, bis wir der Ansicht sind, dass die Dinge geklärt sind“, so Wenban-Smith. Er verteidigte Nominet gegen öffentliche Vorwürfe und verwies darauf, dass besondere Umstände zu dieser Maßnahme geführt hätten; so hätten die 1.219 Domains insgesamt lediglich 20 Leuten gehört, so dass ein gezielter Vertragsbruch offensichtlich gewesen sei. Zwei der Domains wurden nach erneuter Überprüfung inzwischen wieder konnektiert.

Hierzulande ist die DENIC eG im Fall von .de-Domains berechtigt, den Domain-Vertrag gemäß § 7 der Domain-Bedingungen zu kündigen, wenn die gegenüber DENIC angegebenen Daten des Domain-Inhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind. Die bloße Behauptung eines Dritten, es lägen falsche Angaben vor, oder einen einzelnen unzustellbaren Brief lässt die DENIC jedoch in der Praxis nicht ausreichen. Fälle, dass DENIC auf polizeilichen Hinweis ebenfalls eine Vielzahl von Domains suspendiert hat, sind öffentlich dagegen nicht bekannt.

Quelle: out-law.com, eigene Recherche

TLDs – Neues von .ht, .ch und .tel

Ereignisse, die wie das Erdbeben auf Haiti die Welt erschüttern, hinterlassen meist binnen Minuten ihre Spuren im Domain Name System. Mit Erleichterung nimmt man daher zur Kenntnis, dass zumindest die bei der Registry für die Landesendung .ht beschäftigten Personen überlebt haben.

Die Erdbebenkatastrophe auf der Karibikinsel Haiti, die möglicherweise über hunderttausend Menschen das Leben gekostet hat, hat die Verwalter des Länderkürzels .ht unbeschadet gelassen. Wie die Internet-Verwaltung ICANN mitteilt, steht man in Kontakt mit den verantwortlichen Personen, die das Beben überlebt haben und wohlauf sind, auch wenn manche ihre Häuser verloren haben. Einige Nameserver, über die .ht betrieben wird, sind vom Ausland aus derzeit nicht zu erreichen; die Funktionalität von .ht ist jedoch dank Server im Ausland sichergestellt. Damit ist auch sichergestellt, dass ein Teil der Infrastruktur insbesondere im Bereich der Nachrichtenübermittlung erhalten ist. Gewarnt werden muss allerdings nun vor Betrügern, die mit eigens registrierten Domains für Spendengelder werben und diese für sich selbst vereinnahmen. So haben Recherchen des Forbes Magazine dazu geführt, dass die Domains donatetohaitinow.org, supporthaitinow.org, haitineedsu.org und haitineedsyounow.org vorerst nicht in Betrieb genommen werden, weil Missbrauchsgefahr besteht. Stattdessen sollte man sich ausschließlich an die etablierten Organisationen wenden, über die eine sachgerechte Verwendung von Spenden sichergestellt ist.

In der Schweiz ist eine gütliche Einigung im Streit zwischen einer Gruppe von Providern und der Vergabestelle SWITCH um deren 100prozentige Tochtergesellschaft switchplus AG gescheitert. Die zehn Provider, darunter Cyberlink, Green.ch und Hostpoint, hatten sich im vergangenen Herbst an das Züricher Handelsgericht gewandt und vorgetragen, dass die bisher allein als Registry tätige SWITCH mit dem Einstieg in den Registrarmarkt ihr Monopol missbraucht. SWITCH dagegen begründete diesen Schritt mit dem 2015 auslaufenden Konzessionsvertrag mit dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom); dadurch besteht für die in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeitenden ein großes Arbeitsplatzrisiko. Nachdem das Gericht eine superprovisorische Verfügung gegen SWITCH erlassen hatte, traf man sich im Dezember 2009 zu Einigungsgesprächen. Doch die sind jetzt gescheitert, weshalb die juristischen Auseinandersetzungen vor Gericht fortgesetzt werden. Darüber hinaus wurde eine Interpellation mit dem Titel „SWITCH missbraucht Monopolstellung“ an den Bundesrat eingereicht; zudem ist eine Anzeige bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) anhängig.

Telnic, Registry für die Adressdomain .tel, kann in ihren Bemühungen um die Einführung internationalisierter Domain-Namen (IDNs) einen raschen Erfolg verzeichnen: nachdem man erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 an ICANN-CEO Rod Beckstrom um Zustimmung gebeten hatte, gab ICANN in Person von Chief gTLD Registry Liaison Craig Schwartz bereits am 14. Januar 2010 grünes Licht für die Sonderzeichenadressen auf Ebene der Second Level Domain. Welche Sprachen Telnic anbietet, ist derzeit öffentlich nicht bekannt; auch über den Zeitplan ihrer Einführung hat Telnic bisher nichts kundgetan. Angesichts von derzeit etwa 240.000 .tel-Domains könnte aber ein Schub durch die neuen Domains sicher nicht schaden.

Quelle: icann.org, forbes.com, pressetext.ch, domainnamewire.com

OLG Köln – Anschlussinhaber haftet als Störer

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung von Ende Dezember die Haftung des Internetzuganginhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über den Anschluss bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). Die Inhaberin des Anschlusses wurde darin nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern haftet auch hinsichtlich der Kosten.

Am 09. August 2005 sind von dem Internetanschluss der Beklagten aus 964 Musikdateien im .mp3-Format zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen, vier Musikfirmen, die Rechte an den jeweiligen Musiktiteln haben, mahnten die Beklagte am 09. Dezember 2005 deswegen ab und forderten sie zur Unterlassung auf. Die entstandenen Kosten wollte die Beklagte nicht zahlen, weshalb die Klägerinnen vor dem LG Köln klagten und Recht bekamen (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08). Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das OLG Köln gab der Klage dem Grunde nach statt, korrigierte aber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten nach unten. Es geht davon aus, die Beklagte hafte als Inhaberin des Internetanschlusses für die von Dritten über diesen erfolgte Urheberrechtsverletzung, da sie ihrer Kontrollpflicht nicht Genüge getan habe. Die Beklagte trug im Prozess unter anderem vor, selbst wenig Kenntnisse von Computern zu haben; in erster Instanz meinte sie, Schutzkriterien wie Firewall oder Benutzerkonten seien ihr unbekannt. Allerdings habe sie und ihr Ehemann die Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded und keine Tauschbörsen benutzt werden dürfen. Wer letztlich die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, klärte die Beklagte nicht näher auf; neben ihrem Ehemann lebten zum Tatzeitpunkt noch fünf Kinder im Haushalt. Das Gericht geht davon aus, dass die beiden ältesten Kinder die Unwissenheit der Beklagten und die fehlende Kontrolle ausgenutzt hätten. Die Kontrollpflicht von Eltern, so das Gericht, setze allerdings nicht erst dann ein, wenn sie Kenntnis von einer konkret begangenen Rechtsverletzung erhalten, sondern die bestehe schon vorher, weshalb die Beklagte, die auch ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt habe, hier hafte.

Die Entscheidung steht nicht allein auf weiter Flur, auch wenn die Rechtsprechung hier noch keine klare Richtung eingeschlagen hat. Allgemein geht die Tendenz dahin, den Anschlussinhaber in die Haftung zu nehmen. OLG Köln weist selbst darauf hin, dass das LG Hamburg (Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06) es für notwendig erachtet, der Anschlussinhaber müsse Benutzerkonten einrichten oder eine Firewall installieren, wohingegen das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) die Überwachungspflicht so lange verneint, bis konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen. Auch das LG Düsseldorf schlägt sich mit einer Entscheidung vom 26.08.2009 (Az.: 12 O 594/07) auf die Seite von Köln und Hamburg. Rechtsanwalt Stadler zeigt sich in seinem Blog internet-law.de skeptisch ob dieser Rechtsprechung: er meint, man soll erwägen, den Internetanschlussinhaber als Dienstleister im Sinne des Telemediengesetzes zu begreifen, der dann nach §§ 7 und 8 TMG als Nichtverantwortlicher einzustufen sei.

Die Entscheidung des OLG Köln findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/238

Die Entscheidung des LG Hamburg findet man unter:
> http://www.aufrecht.de/5292.html

Das Urteil des LG Düsseldorf findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20100006.htm

Das Urteil des OLG Frankfurt findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/239

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: justiz.nrw.de, internet-law.de, boesel-kollegen.de, eigene Recherche

Eigentor – Apple erstreitet vor NAF 16 Domains

Apple hat in zwei UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) Verfahren 16 Domains erstritten, die Daniel Bejan registriert hatte. Der ehemalige Domain-Inhaber startete daraufhin auf Youtube eine Kampagne unter dem Titel „Boycott Apple!“ – und erhielt wenig Applaus.

Daniel Bejan registrierte die 16 Domains, unter denen man beispielsweise macbookpro.com/.net/.org/.biz/.us, blueipod.com, redipods.com und andere findet, zwischen 2006 und 2009. Apple strengte am 16. und 23. November 2009 die UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) an. Daniel Bejan reagierte nicht darauf und entgegnete den Vorwürfen nichts. Panelist James A. Carmody hatte so keinerlei Probleme, am 06. Januar 2010 in beiden Verfahren die Übertragung der fraglichen Domains auf den Antragsteller anzuordnen.

Daraufhin rief Daniel Bejan am 12. Januar 2010 per Video dazu auf, Apple zu boykottieren. In dem rund fünfeinhalb Minuten langen Film wendet er sich nicht gegen die Entscheidungen des NAF, aber beklagt sich darüber, dass ihn Apple nicht zuvor kontaktiert, sondern gleich das UDRP-Verfahren angestrengt habe. Er hätte Apple gerne die Domains gegeben. Das Verhalten Apples zeige, dass mit dem Unternehmen heute etwas nicht stimme. Weiter fragt er, was mit der Welt los ist und ob wir vergessen hätten, wie man Menschen behandelt. Mit diesem Statement stößt Bejan freilich nicht auf offene Ohren. Elliot Silver fragte in seinem Weblog, was die Domainer-Gemeinde dazu meine. Die ist beinahe einhellig der Ansicht, Bejan habe eine bewusste rechtswidrige Kennzeichenrechtsverletzung begangen und sei als Krimineller einzustufen; Mitleid zeigte sich nur vereinzelt.

Das Beispiel von Daniel Bejan, der behauptet, er habe keine Ahnung vom Markenrecht gehabt und nichts Böses gewollt, ist kein Einzelfall. Markeninhaber und Registrare müssen sich tagtäglich damit herumschlagen, dass Kennzeichenrechte verletzende Domains gezielt oder unbewusst registriert werden. Dass Apple hier den Weg über die UDRP gewählt hat, kommt dem Betroffenen noch zu Gute, da ihm so keine Kosten entstehen. Ein zivilrechtliches Verfahren vor den ordentlichen US-Gerichten hätte sicher zigtausende Dollar Kosten verursacht. Die Ausrede, man habe nichts gewusst, hilft auch in Deutschland nicht, wenn dem Domain-Inhaber eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung ins Haus flattert. Für eine Markenrechtsverletzung bedarf es keines vorsätzlichen Handelns. Das Markenrecht greift auch, wenn man ohne Wissen und Wollen die Rechte eines Dritten verletzt.

Die Übertragung der Domains von Daniel Bejan ist noch nicht abgeschlossen. Das Video auf Youtube ist dafür aber mittlerweile nicht mehr verfügbar; es wurde vom Nutzer entfernt, lautet die Meldung auf Youtube.

Die Entscheidungen (FA0911001294886 und FA0911001295941) des NAF findet man unter:
> http://domains.adrforum.com/domains/decisions/1294886.htm
> http://domains.adrforum.com/domains/decisions/1295941.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: elliotsblog.com, techcrunch.com, eigene Recherche

credit.fr – Jahresauftakt mit EUR 587.500,-

Mit credit.fr, die EUR 587.500,- erzielte, gibt sich das Domain-Handelsjahr 2010 einen starken Auftakt, der in den übrigen Domain-Kategorien nicht aufgenommen wird, auch wenn .com bei migraine.com mit US$ 125.000,- Schmerzensgeld protzt.

Neben der herausragenden credit.fr (EUR 587.500,-) schwingt sich die europäische Endung .eu auf und bietet unter anderem drei Umlaut-Domains zu fröhlichen Preisen. Dagegen kann die deutsche Endung nichts aufbieten, während sich .uk deutlich zurückhält und weitere Endungen wie gewohnt hinterherlaufen:

südtirol.eu (IDN) – EUR  9.900,-
möbel.eu (IDN) – EUR  9.100,-
müller.eu (IDN) – EUR  6.600,-
elove.eu – EUR  2.500,-

testbilder.de – EUR  5.000,-
ehling.de – EUR  4.000,-
nochmal.de – EUR  3.000,-
betriebseinrichter.de – EUR  2.950,-

casinoitalia.it – EUR  8.000,-
home.ch – EUR  8.000,-
safety.sg – US$  6.900,- (ca. EUR  4.759,-)
galileo.es – EUR  4.000,-
booking.fm – EUR  3.500,-
translators.us – EUR  3.200,-
debt-management.co.uk – GBP  2.500,- (ca. EUR  2.825,-)
translation.us – EUR  2.660,-
translations.us – EUR  2.660,-
gimnasio.es – EUR  2.500,-
spelletjesspelen.nl – EUR  2.450,-

Die Profi-Endung bot nun auch zum Auftakt des Jahres mit consulting.pro für EUR 3.500,- ein Geschäft, gefolgt von einer .mobi- und einer allzugünstigen .info-Domain:

rates.mobi – US$  3.303,- (ca. EUR  1.663,-)
manchester.info – US$  2.411,- (ca. EUR  1.663,-)

Die älteren generischen Endungen beherrschte .org, die mit qe.org für US$ 20.000,- (ca. EUR 13.793,-) nicht nur die teuerste Domain gegenüber .net zum besten gab, sondern auch die folgenden drei Plätze mit stattlichen Preisen belegt:

nssc1.org – US$ 15.005,- (ca. EUR 10.348,-)
raise.org – US$ 12.800,- (ca. EUR  8.828,-)
dom4j.org – US$ 12.300,- (ca. EUR  8.483,-)
nursingscholarships.org – US$  5.900,- (ca. EUR  4.069,-)
spil.net – US$  4.700,- (ca. EUR  3.241,-)
are.net – US$  4.099,- (ca. EUR  2.827,-)
m2.org – US$  4.000,- (ca. EUR  2.759,-)
renesse.net – EUR  2.500,-
jointhemovementnow.org – US$  3.000,- (ca. EUR  2.069,-)
massagetherapy.net – US$  3.000,- (ca. EUR  2.069,-)
genweb.org – US$  2.888,- (ca. EUR  1.992,-)
weihnachtskarten.net – EUR  1.930,-
metros.net – US$  2.788,- (ca. EUR  1.923,-)
bassguitars.net – US$  2.600,- (ca. EUR  1.793,-)
eap.net – US$  2.600,- (ca. EUR  1.793,-)
discounter.net – US$  2.500,- (ca. EUR  1.724,-)

Gegen die französische Endung war .com diesmal machtlos, versuchte aber mit migraine.com, die US$ 125.000,- (ca. EUR 86.207,-) erzielte, gut Wetter zu machen. Da aber die nächstbeste Domain firstnationalbank.com erst bei US$ 69.100,- (ca. EUR 47.655,-) notiert, beeindruckte das nicht sehr. Darunter fanden sich freilich noch ein paar Domains im fünfstelligen Bereich:

mysports.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 41.379,-)
items.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 34.483,-)
cityhotels.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 27.586,-)
vivant.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 20.690,-)
v247.com – US$ 25.350,- (ca. EUR 17.483,-)
mys.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 13.793,-)
persianservers2.com – US$ 17.900,- (ca. EUR 12.345,-)
nghenhac.com – US$ 15.100,- (ca. EUR 10.414,-)
pepe.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.345,-)
8l.com – US$ 14.000,- (ca. EUR  9.655,-)
winningbrands.com – US$ 14.000,- (ca. EUR  9.655,-)
spinalinjury.com – US$ 13.000,- (ca. EUR  8.966,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

DENIC – 2. DNSSEC-Testbed-Meeting in Frankfurt

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG lädt zum 2. DNSSEC-Testbed-Meeting für Ende Januar 2010 nach Frankfurt. In verschiedenen Fachvorträgen werden Stand der Einführung und Technik von DNSSEC vorgestellt.

Nachdem DENIC zum 5. Januar 2010 wie geplant die signierte Version der .de-Zone in der DNSSEC-Testbedumgebung bereitgestellt hat, werden bei dem jetzt anstehenden 2. DNSSEC-Testbed-Meeting Details zu Technik und Signierung vermittelt. Fachleute und interessierte Nutzer haben am 26. Januar 2010 die Möglichkeit, sich über Fachvorträge vertieft in die Materie hineinzuhören: Auf der vorläufigen Agenda finden sich Referate über den aktuellen Stand von DNSSEC in Deutschland und in der Welt, Gäste aus Schweden sprechen über ihre fünfjährige Erfahrung mit DNSSEC und die schweizer Kollegen von SWITCH berichten über ihre bereits seit einem Jahr gemachten Erfahrungen. Weitere Referate beschäftigen sich mit technischen Details.

Das zweite 2. DNSSEC-Testbed-Meeting findet am 26. Januar 2010 in den Räumen der DENIC eG, Kaiserstraße 75-77, 60329 Frankfurt, statt. Wegen der Raum- und weiteren Ressourcenplanung ist eine vorherige Anmeldung zwingend erforderlich. Diese ist bis zum 22. Januar 2010 über folgendes Anmeldeformular auf den DENIC-Webseiten möglich:

> http://www.denic.de/de/domains/dnssec/dnssec-anmeldung.html

Weitere Informationen und die vorläufige Agenda unter:
> http://www.denic.de/domains/dnssec/meeting-26-januar-2010.html

Quelle: denic.de

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