OLG Hamburg

Kein Sperrzwang für Accessprovider

Das OLG in Hamburg begründete in einem ausführlichen Urteil, warum Accessprovider wie die Telekom AG nicht zu Sperrmaßnahmen gezwungen werden können (Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 68/10). Der zugrundeliegende Rechtsstreit liegt nun beim BGH.

Die Klägerin, die Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), verlangte von der Beklagten, das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen (Telekom), das auch als Internetzugangsprovider tätig ist, die Sperrung der Domain 3dl.am, die den Zugang auch zu urheberrechtlich geschützten Werken ermöglichte. Mit Schreiben vom 25. August 2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Zugriff auf die unter 3dl.am befindlichen Links oder auf die Website 3dl.am insgesamt für ihre Kunden zu unterbinden. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 27. August 2008 ab. Der Versuch, gegen den Betreiber der Website vorzugehen, verlief erfolglos, da ein Impressum oder eine Anbieterkennung nicht existierte und die Adressangaben im WHOIS falsch waren. Die sich in ihren Rechten verletzt sehende Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Hamburg. Das Landgericht wies die Klage zurück (Urteil vom 12.03.2010, Az.: 3 Q 8 O 640/08), so dass die Klägerin Berufung beim OLG Hamburg einlegte.

Das OLG Hamburg wies die Berufung der Klägerin zurück, da ihr der Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht (Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 68/10). Eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin schied aus, da die Beklagte als Accessprovider ihren Kunden lediglich den Zugang zum Internet gewährt. Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin (§ 1004 Abs. 1 BGB, in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG). Grundsätzlich sind die Grundsätze der Störerhaftung auch auf Accessprovider anwendbar. Die Beklagte liefert einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung, da sie ihren Kunden den Zugang ins Internet vermittelt und sie so Zugriff auf rechtsverletzende Daten erlangen. Doch darf die Haftung nicht ausufern, weshalb die Unterlassung der Zugänglichmachung der rechtsverletzenden Daten für die Beklagte die Grenze des technisch möglichen, rechtlich zulässigen und des Zumutbaren einhalten muss. Technisch ergeben sich Maßnahmen der Filterung des Datenverkehrs durch eine URL-Sperre unter Verwendung eines »Zwangs-Proxys«, einer IP-Sperre oder einer DNS-Sperre. Allerdings sind diese Maßnahmen jeweils leicht zu umgehen und deshalb nicht effektiv. Von der Beklagten wird eine Sperre umso weniger verlangt werden können, je leichter diese umgangen werden kann. Der mit den Maßnahmen und dem Angebot unter 3dl.am angesprochene Personenkreis besitzt die Fähigkeit, diese Sperren in wenigen Minuten zu umgehen. Die Maßnahmen erscheinen deshalb als nicht hinreichend geeignet, um der Beklagten deren Einrichtung zuzumuten. Selbst wenn diese Maßnahmen effektiv wären, wären sie der Beklagten nicht zumutbar, da auch die besondere Aufgabe der Beklagten als Accessprovider dagegen spricht. Die Dienstleistung der Beklagten ist inhaltlich neutral, sozial erwünscht und von der Rechtsordnung anerkannt. Sie steht anders als ein Contentprovider oder Hostprovider in keiner Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt eher zufällig den Zugang zu dessen Angebot. Davon abgesehen birgt jede dieser Sperrmaßnahmen die Gefahr, gleichzeitig den Zugang zu rechtmäßigen Angeboten zu unterbinden. In einem solchen Falle setzte sich die Beklagte unter Umständen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen Dritter aus. Weiter dürften, so das Gericht, die Maßnahmen vielfältige Eingriffe in Grundrechte der Beklagten, aber auch Dritter mit sich bringen, unter anderem in das des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG), was es dann näher ausführt. Mangels einer gesetzlichen Grundlage, die einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, erschien es dem Gericht nicht zulässig, die Beklagte zu Sperrmaßnahmen zu verpflichten. Damit wies es die Berufung der Klägerin zurück, ließ aber zugleich die Revision zu, die bereits eingelegt und unter dem Aktenzeichen I ZR 3/14 beim Bundesgerichtshof anhängig ist.

Die differenzierten Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts und zuvor des Landgerichts Hamburg, auf die das OLG Bezug nimmt, eröffnen möglicherweise auch in anderen Fällen den Weg für eine differenziertere Beurteilung bei der Haftung von Internetdienstleistern – auch wenn das OLG sehr klar begründet, warum ausschließlich Accessprovidern Sperrmaßnahmen nicht zumutbar sind. In der Sache wird man sehen, wie nun der Bundesgerichtshof mit den Rechtsfragen umgeht. Wir werden berichten.

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