Bundesgerichtshof

BGH-Urteil vom 13.10.2022 (Az. I ZR 111/21) liegt nun vor – Netzsperren beschränken sich auf Ausnahmefälle

Kürzlich hatten wir über die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 13. Oktober 2022 (Az. I ZR 111/21) berichtet. Der BGH hatte in einer Pressemitteilung kurz dargelegt, dass Netzsperren grundsätzlich möglich sind, aber auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen. Nun liegt das Urteil vor.

Am Sachverhalt hat sich nichts geändert: Die Parteien streiten um eine Sperre von Internetseiten im Zusammenhang mit den Diensten »LibGen« und »Sci-Hub«, die urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerinnen anbieten. Die Klägerinnen betreiben weltweit führende Wissenschaftsverlage und publizieren unter anderem »Nature« und »The Lancet«. Beklagte ist die Deutsche Telekom, die als Internetzugangsprovider für Endkunden agiert und Internetzugänge für andere Serviceprovider bereitstellt. Die Klägerinnen behaupten, sie hätten zur Identifizierung und Inanspruchnahme der Betreiber von »LibGen« und »Sci-Hub« erfolglos eine Vielzahl von Maßnahmen in die Wege geleitet. Die mutmaßliche Betreiberin von »Sci-Hub« trete zwar öffentlich auf, eine genaue Identifizierung dieser Person sei aufgrund ihres mutmaßlichen Wohnsitzes in Kasachstan jedoch nicht möglich. Auch ein Vorgehen gegen »LibGen« sei nicht möglich, zumal ein US-amerikanisches Unterlassungsurteil nicht vollstreckt werden könne und Abmahnungen an eMail-Adressen ohne Reaktion geblieben seien. Ein Vorgehen gegen die Host-Provider habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Abmahnungen und Notifizierungsschreiben seien unbeantwortet geblieben. Teilweise würden die Host-Provider auch gewechselt oder es handle sich um sogenannte »Bullet-Proof«-Provider, bei denen die fehlende Kooperation mit den Behörden oder Rechteinhabern zum Geschäftsmodell gehöre. Daher verlangen sie nun von der Beklagten eine Sperre des Zugangs zu den Diensten »Lib-Gen« und »Sci-Hub« im Wege einer DNS-Blockierung. Das Landgericht München I gab der Klage statt, das OLG München hat sie hingegen abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen.

In dem nun vorliegenden Urteil vom 13. Oktober 2022 (Az. I ZR 111/21) bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 27.05.2021, Az.: 29 U 6933/19), übt aber auch ein wenig Kritik daran. Der Streit um DNS-Sperren für zunächst 25 Domains, die die Klägerin in Berufung und Revision auf 105 Domains ausweitete, verlief erfolglos für die klagenden Fachverlage aus den USA und Deutschland: Der BGH bestätigte, dass die Klageerweiterung auf 105 Domains unzulässig und im übrigen die Klage unbegründet ist. Der BGH sieht den Antrag der Klägerinnen als ausreichend bestimmt an, auch wenn sie die einzelnen betroffenen urheberrechtlich geschützten Werke, die über die Domains erreichbar sind, nicht benannt haben. Die Klage sei allerdings nicht begründet. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Voraussetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG erfüllt ist. Der sieht vor, dass, wenn für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, er von dem Diensteanbieter eine Sperrung der Nutzung von Informationen zu verlangen – in diesem Fall in Form von DNS-Sperren durch die Beklagte. Der BGH stellt klar, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG eröffnet ist, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt. Eine Sperranordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG solle jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, um das Entstehen einer Rechtsschutzlücke zu vermeiden. Für Rechteinhaber bestehe dann keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert seien oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehle. Rechteinhaber seien in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen, etwa im Wege von Strafanzeigen, durch Drittauskunftsanfragen gegenüber dem Host-Provider oder durch die Vornahme von privaten Ermittlungen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte sei dem Rechteinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Den Klägerinnen sei hier der Versuch abzuverlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine einstweilige Verfügung innerhalb der EU zügig erwirkt und vollstreckt werden kann. Diesen Versuch haben sie jedoch nicht unternommen, dabei haben die Klägerinnen weder vorgetragen, noch sei es ersichtlich, dass eine Vollstreckung in Schweden zu erheblichen Zeitverzug führt. Es liege sogar im Interesse dieser großen, international tätigen Wissenschaftsverlage, mit Blick auf die Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen, die Identität der Betreiber der Internetdienste zu ermitteln. Dabei werde den Klägerinnen gar nicht abverlangt, den Host-Provider auf Unterlassung zu verklagen, sondern lediglich einen Anspruch auf Drittauskunft gegen ihn geltend zu machen.

Einen Anlass zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (OLG München) sah der BGH nicht, da die Klägerinnen umfassend vorgetragen und nicht beanstandet haben, dass die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen Lücken aufweisen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen. Der BGH widmete sich weiter der Anschlussberufung, in der die Klägerinnen die Klage auf weitere Domains erweiterten und einen Hilfsantrag stellten. Hier sei der Antrag aber zu unbestimmt, unter anderem, da er sich auch auf weitere, unbenannte Domains erstrecke. Hinsichtlich des neu gestellten Hilfsantrags stellte der BGH fest, dass die Voraussetzungen des von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG – wie zuvor schon geprüft – nicht erfüllt seien. Damit wies BGH die Revision zurück.

Mit diesem neuerlichen Urteil bestätigt der BGH zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2015 (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14). Seinerzeit hatte der BGH die Möglichkeit von Netzsperren grundsätzlich bejaht, wenn der Rechteinhaber zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.

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