kino.to

OGH bestätigt Websperren-Urteil

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs um die Domain kino.to zeigt erste Konsequenzen: nach Ansicht des Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs kann Access-Providern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln. Dafür genügt unter Umständen die Behauptung einer Rechtsverletzung.

2010 hatten sich drei Filmproduzenten an mehrere österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, die Domain kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise Kinofilme abgerufen werden konnten. Nachdem sich die Provider durch die Instanzen geklagt hatten, entschied der EuGH mit Urteil vom 27. März 2014 (Az.: c-314/12), dass nach der unionsrechtlichen Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dabei sieht der EuGH den Internetprovider als Vermittler im Sinne der Richtlinie an. Folge hieraus ist, dass einem Provider aufgegeben werden kann, den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Mit dieser Vorgabe hatte der OGH über den Streitfall endgültig zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az.: 4Ob71/14s) bestätigte nun der OGH innerstaatlich diese Netzsperren. Einem Access-Provider kann demnach untersagt werden, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider. Soweit dem Provider vor der Entscheidung über das Auferlegen einer Sanktion der Einwand offen steht, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Zugriff auf die Website zu verhindern, scheint dieses Erfordernis im österreichischen Recht derzeit nicht erfüllt. Der OGH löst das Problem durch eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung von Sperranordnungen gegen Access-Provider. Der Wiener Jurist Hans Peter Lehofer fasst diese wie folgt zusammen: Kommt es trotz einer Sperrverfügung dazu, dass der Zugang zur »gesperrten« Website vom Provider ermöglicht wird, reicht schon die bloße Behauptung des Rechteinhabers, dass der Provider die von ihm zu treffenden Maßnahmen unterlassen habe, um eine Exekutionsbewilligung zu erhalten. Der Provider kann dagegen eine so genannte Impugnationsklage erheben. Dies führt zur Aufschiebung der Exekution, wenn der Provider vorbringt, dass der im Exekutionsverfahren behauptete Zugriff auf die zu sperrende Website tatsächlich nicht erfolgt sei oder dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt habe, um einen solchen Zugriff zu verhindern.

Harte Kritik an der Entscheidung des OGH kam vom Branchenverband Internet Service Providers Austria (ISPA).

Wir können uns jetzt aussuchen, ob wir Richter spielen und die Rechtmässigkeit jeder Sperraufforderungen überprüfen und beurteilen oder jedem Begehren blind nachkommen.“,

so Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA.

Aber egal wofür sich der Anbieter entscheidet, er setzt sich immer dem Klagsrisiko aus – entweder durch die angeblichen Rechteinhaber oder durch seine eigenen Kundinnen und Kunden, die den Zugriff auf gesperrte Seiten bei ihm einfordern können“,

zeigt er sich resigniert. Er forderte erneut, dass ausschließlich Gerichte über allfällige Sperren entscheiden und ergänzte dies um das Verlangen, dass alle Sperren in einem Transparenzbericht aufgelistet und periodisch einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden; nur so könne man einen »Sperrfriedhof« verhindern.

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