Frankreich

Neues Gesetz zu Websperren in Kraft

Das Attentat auf die Herausgeber des Satire-Magazins »Charlie Hebdo« hat auch auf das Domain Name System erste Auswirkungen: der französische Senat verabschiedete ein Gesetz, mit dem Provider dazu verpflichtet werden können, einzelne Webseiten zu sperren.

Im Zuge der Verschärfung der Bestimmungen im Kampf gegen den Terrorismus hatte der Senat bereits am 9. Oktober 2014 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuches enthielt. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere die beiden Artikel 227-23 und 421-2-5 des französischen Strafgesetzbuches, mit denen sowohl gegen die pornographische Darstellungen von Minderjährigen als auch gegen Webangebote zu Terrorakten vorgegangen werden kann. Offenbar unter dem Eindruck des Attentats in Paris hat der Senat das Gesetz nun in Rekordzeit im Dekret Nr. 2015-125 vom 5. Februar 2015 verabschiedet und im Amtsblatt Nr. 0031 vom 6. Februar 2015 auf Seite 1811 veröffentlicht. Demnach sind Internet Service Provider auf Anweisung von Verwaltungsbehörden verpflichtet, einzeln bezeichnete Webseiten binnen 24 Stunden auch ohne vorherige richterliche Anordnung zu sperren. Wer die Domain aufruft, wird auf eine Informationsseite des Innenministeriums weitergeleitet. Die Weiterleitung kann von einem Richter aufgehoben werden, wenn sie offensichtlich rechtswidrig war, ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt oder ein künstlerischer Bezug vorliegt; im Übrigen wird eine eingerichtete Sperre alle drei Monate überprüft. Entstehen den Providern durch die Einrichtung der Sperre Kosten, können sie diese unter Umständen ersetzt verlangen.

Die Diskussionen um Sinn und Unsinn von Websperren sind lang. Angesichts der Erfahrungen in Deutschland mit dem Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz), das 2010 in Kraft trat, in der Praxis nicht angewandt wurde und im Dezember 2011 schließlich wieder außer Kraft getreten ist, ist jedoch darauf zu verweisen, dass Sperren allein das Problem selten lösen. In der Regel sind sie durch kleine technische Änderungen zu umgehen; so dauert es meist nach Bekanntwerden einer Sperre nicht lange, bis in einschlägigen Videos in einer Art Schritt-für-Schritt-Anleitung aufgezeigt wird, wie man das gewünschte Angebot doch erreichen kann. Auch die Bundesregierung liess sich letztlich überzeugen, dass der Grundsatz „Löschen statt sperren“ zu effektiveren Ergebnissen führt, da die beanstandeten Inhalte dann gänzlich aus dem Netz genommen sind. Das Bundeskriminalamt bestätigte schließlich 2011, dass auch ohne Sperrgesetz innerhalb von vier Wochen 99 Prozent von Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt gelöscht waren.

Dass die Zeiten auch für Domain-Verwalter härter werden, zeigt aber ein aktueller Fall bei der Europa-Domain .eu. Dort hat die Registry EURid bestätigt, dass man auf einen Hinweis namentlich nicht genannter Dritter die Domain torrentshack.eu suspendiert hat. Zur Begründung verwies EURid darauf, dass die WHOIS-Informationen unrichtig gewesen seien. Ob es sich lediglich um einen willkommenen Anlass gehandelt hat, den Zugriff auf die vor allem bei den Inhabern von Urheberrechten ungeliebten BitTorrentTracker zu unterbinden, blieb bisher ungeklärt. Letztlich wäre es ein untauglicher Versuch: mit theshack.us.to ist längst ein alternatives Angebot online.

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