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Schweizer Bundesgerichtshof bestätigt Netzsperren gegen Glückspielanbieter

Nach dem Bundesgerichtshof in Deutschland hat auch das Schweizerische Bundesgericht die grundsätzliche Zulässigkeit von sogenannten Netzsperren bejaht: drei ausländische Anbieter von Online-Geldspielen wehrten sich vergeblich gegen eine »Domain-Name-System-Sperre«.

Drei auf Malta ansässige Gesellschaften, die Online-Spielangebote, darunter Casinospiele und Sportwetten, betreiben und bei denen es sich um Lapoca Gaming, Interwetten Gaming und Bet-at-home Internet handeln soll, wehrten sich gegen eine Allgemeinverfügung der Interkantonalen Lotterie- und Wettkommission (Comlot, seit dem 01. Januar 2021: Interkantonale Geldspielaufsicht [Gespa]) vom 03. September 2019. Sie hatte darin den Zugang zu den in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten eingeschränkt. Parallel dazu liess sie Domains der Unternehmen über eine »Domain-Name-System-Sperre« (DNS-Sperre) sperren; davon betroffen waren mehrere .com-Domains. Dagegen wandten sich die drei Gesellschaften; jedenfalls eine der Gesellschaften hatte im Wege des »Geoblocking« zuvor noch versucht, zu verhindern, dass von der Schweiz aus auf ihr Spielangebot zugegriffen wird. Nach ihrer Ansicht sei das Geldspielgericht eventuell anzuweisen, die Fernmeldedienstanbieterinnen zu verpflichten, die Sperrung derart anzupassen, dass »nur der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Spielen gesperrt« wird. Subeventuell sei ein »Gutachten betreffend die technischen Umsetzungsmöglichkeiten« einer »Domain Name System (DNS) -Sperre« und deren »unterschiedlichen Auswirkungen (insbesondere hinsichtlich der Funktion des mit der gesperrten Domain verknüpften eMaildienstes) abzunehmen«. Schliesslich sei festzustellen, dass die im Geldspielgesetz normierte Netzsperre verfassungswidrig sei.

Vor dem Bundesgericht in Lausanne sind die drei Gesellschaften gescheitert (Urteile vom 18. Mai 2022 (2C 336/2021, 2C 337/2021, 2C 338/2021). Der Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen könne gemäss Geldspielgesetz gesperrt werden. Die dazu verwendete »DNS-Netzsperre« erweise sich als verhältnismässig. Der Gesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass damit keine hundertprozentige Wirksamkeit gewährleistet werden könne. Der blosse Umstand, dass der Zugang zumindest erschwert werde, dürfe bei durchschnittlichen Spielerinnen und Spielern genügen, um sie zu den legalen Angeboten hinzuführen und eine zureichende präventive Wirkung zu entfalten. Andere Massnahmen wären entweder nicht gleich wirksam oder mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (z.B. Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten). Zwar sei bei DNS-Sperren ein »Overblocking« nicht ausgeschlossen, indem auch andere über die Domain laufende Dienste – etwa der eMailverkehr – blockiert werden; das könne aber in zumutbarer Weise vermieden werden. Das „Overblocking“-Risiko bei DNS-Sperren gehe zudem weniger weit als bei anderen Methoden der Sperrung. Ausländischen Anbieterinnen stehe im Übrigen die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht erlaubten Spielen durch eigene Massnahmen zu unterbinden; ausdrücklich erwähnt wird »wirksames« Geoblocking.

Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit verneinte das Gericht. Diese gelte im Bereich der Geldspiele für die Gesellschaften gerade nicht. Der Gesetzgeber habe von seiner verfassungsmässigen Ermächtigung Gebrauch gemacht, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, indem er das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte und dort überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkt hat. Mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die Schweizer Behörden sei ausländische Konkurrenz in diesem Bereich nicht zugelassen. Nichts anderes ergäbe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des EFTA-Gerichtshofs.

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