Websperren

EU verabschiedet Richtlinie

Das EU-Parlament verschärft die Strafen für das Betrachten von kinderpornographischen Inhalten im Internet: künftig droht jedem Internetnutzer eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Einrichtung von Zugangssperren bleibt dagegen allen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Es ist der vorläufige Schlussstrich unter die jahrelange Debatte: mit der in der vergangenen Woche angenommenen „Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie“ legt das EU-Parlament verbindliche Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornographie und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Produzenten von Kinderpornographie erwartet beispielsweise eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren, und sich pornographisches Material von Kindern im Internet anzusehen, wird mit mindestens einem Jahr bestraft. Da es sich um eine Richtlinie handelt, bleibt es den einzelnen Mitgliedsstaaten dabei überlassen, auch härtere Sanktion zu verhängen.

Gescheitert ist dagegen die EU-Kommissarin für Innenpolitik, Cecilia Malmström, mit ihrer Forderung nach der Errichtung obligatorischer Internetsperren. Nach Artikel 25 der Richtlinie bleibt es wiederum den Mitgliedsstaaten vorbehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Damit wird der Grundsatz „Löschen vor Sperren“ gesetzlich normiert. Allerdings spricht die Richtlinie die Möglichkeit der Sperrung von kinderpornographischen Internetseiten ausdrücklich an. Entscheidet sich ein Staat für Sperrmassnahmen, muss er die dafür geltenden Regeln in transparenten Verfahren festlegen und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist; zudem muss der Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.

Die legislative Resolution wurde im Parlament mit 541 Ja-Stimmen bei 2 Gegen-Stimmen und 31 Enthaltungen angenommen. Die Richtlinie wird voraussichtlich vor Ende des Jahres vom Ministerrat offiziell angenommen. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Regeln in die jeweilige Gesetzgebung ihres Landes umzusetzen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top