Gesetzgebung

Von Bundestagfraktionen und Bundesrat eingereichte Gesetzesentwürfe zielen auf Vorratsdatenspeicherung von 1 bis 3 Monaten

Im Bundestag ist eine kontroverse Diskussion um die Mindestspeicherung von IP-Adressen entbrannt. Das Ergebnis zeichnet sich jedoch bereits ab: die Vorratsdatenspeicherung kommt wieder – mit entweder einem Monat oder drei Monaten Speicherdauer.

Anlässlich einer Bundestagsdebatte vom 05. Dezember 2024 lagen den Abgeordneten drei Gesetzesentwürfe vor. Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion »zur Verbesserung der Verbrechensaufklärung – Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen und Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit« (Drucksache 20/13366), der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion »zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung« (Drucksache 20/14022) und ein Gesetzentwurf des Bundesrates »zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität« (Drucksache 20/13748). Der Gesetzesentwurf der FDP sieht einen neu gefassten § 100g Absatz 6 StPO vor und beruht auf der »Quick-Freeze-Regelung«. Auf diese Lösung hatte sich die Bundesregierung zwar grundsätzlich verständigt; nach dem Scheitern der Ampel-Koalition wird diesem Entwurf jedoch kaum eine Erfolgsaussicht eingeräumt. Der Entwurf von CDU/CSU sieht die Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen und die Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit vor. Mit dem Gesetz sollen die EU-rechtswidrigen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung in den §§ 175 und 176 des Telekommunikationsgesetzes an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts angepasst und auf eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit begrenzt werden.

Neu ist der Gesetzesentwurf des Bundesrates. Die Länderkammer will die nationalen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung ebenfalls an die Rechtsprechung anpassen und auf eine einmonatige – statt wie die von der Union geforderte dreimonatige – Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern begrenzen. Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist in diesem Entwurf nicht vorgesehen. Auch auf eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr wird verzichtet. Die IP-Adresse des Täters stelle bei Straftaten, die mittels Internet begangen werden, häufig den einzigen, immer aber den ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz für die Strafverfolgungsbehörden dar. Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber würden die Ermittlungen oft ins Leere laufen, wenn keine anderen Spuren vorhanden seien. Um diese Zuordnung sicher zu ermöglichen, bedürfe es einer Regelung zur verbindlichen Speicherung von IP-Adressen durch die Internetzugangsanbieter, die die Spielräume nutzt, die der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 für die Verkehrsdatenspeicherung eröffnet habe.

Im Anschluss an die knapp 70-minütige Debatte wurden sämtliche Entwürfe an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss die Federführung, daneben sind der Ausschuss für Inneres und Heimat sowie der Ausschuss für Digitales beteiligt. Was in der Debatte allerdings nicht zum Tragen kommt, sind statistische Daten und eine systematische Auswertung von Fällen, bei denen ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber die Ermittlungen tatsächlich ins Leere laufen.

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