Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Anbieter für Internetzugänge sollen demnach IP-Adressen sämtlicher Nutzer drei Monate lang anlasslos speichern.
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Verbreitung von Kinderpornographie oder der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messenger-Dienste. Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren wie die von ihnen verwendete IP-Adresse. Diese Spuren sind meist flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden hat aber nur dann Erfolg, wenn die Daten noch gespeichert sind. Mit dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines »Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren« soll nun (wieder) eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt werden. Konkret sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen und weitere Daten wie die Portnummer zu speichern, sofern dies für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Dadurch können Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden anhand eines Zeitstempels, einer IP-Adresse und gegebenenfalls einer Portnummer die Bestandsdaten beim Internetzugangsdiensteanbieter abfragen. Die geplante Speicherpflicht betrifft dabei alle Nutzer von Internetzugangsdiensten in Deutschland. Es soll sich jedoch um keine Vorratsdatenspeicherung von allen Verkehrs- und Standortdaten handeln, wie das Ministerium betont. Aus den gespeicherten IP-Adressdaten ließen sich insbesondere keine Surf- oder Bewegungsprofile erstellen, wie es im Entwurf heißt. Die Frist von drei Monaten geht wiederum auf einen politischen Kompromiss zurück: die Union wollte sechs Monate, die SPD einen Monat, also traf man sich in der Mitte.
Juristisch gilt die Speicherung von IP-Adressen nach mehreren Entscheidungen des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts als heikel, doch das Justizministerium sieht sich diesmal auf der sicheren Seite. Die Einführung einer Speicherpflicht stehe insbesondere in Einklang mit Verfassungsrecht. Die vorsorgliche Speicherung allein der Telekommunikationsverkehrsdaten, die erforderlich sei, um den Anschlussinhaber zu einer anderweitig ermittelten dynamischen IP-Adresse beauskunften zu können, habe ein erheblich weniger belastendes Eingriffsgewicht als eine nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen. Bei der gewählten Ausgestaltung stelle die Speicherpflicht keinen schwerwiegenden Eingriff dar und sei durch das Ziel, Straftaten zu bekämpfen, gerechtfertigt. Die Blogger von netzpolitik.org teilen diese Auffassung nicht. Das Justizministerium behaupte erneut, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung notwendig sei; dafür gäbe es jedoch keinen wissenschaftlichen Nachweis. Das Max-Planck-Institut für Strafrecht habe im Jahr 2011 Strafverfolgung in Deutschland mit und ohne Vorratsdatenspeicherung untersucht; demnach gäbe es ohne Vorratsdatenspeicherung keine Schutzlücken in der Strafverfolgung. Laut Bundeskriminalamt wäre zudem eine Speicherverpflichtung von zwei bis drei Wochen ohnehin regelmäßig ausreichend. Sollte der Entwurf Gesetz werden, ist damit eine erneute Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorgezeichnet.
Ohnehin droht dem Entwurf, rasch überholt zu sein. Die EU-Kommission beabsichtigt, die Frage der Speicherpflicht von IP-Adressen europaweit einheitlich zu regeln. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission eine Folgenabschätzung zur Vorratsdatenspeicherung durch Diensteanbieter für Strafverfahren angestoßen. Die Kommission plant vorerst mehrere Konsultationsmaßnahmen zur Unterstützung ihrer Initiative. Dies diene der Sammlung von Erkenntnissen und Sichtweisen eines breiten Spektrums von Interessenträgern. Die erste Phase lief bis 18. Juni 2025 und steht jedermann zur Teilnahme offen; konkrete Ergebnisse sind frühestens im 1. Quartal 2026 zu erwarten.