Zwangsvollstreckung

Die Unpfändbarkeit von Domain-Namen

Mit der wirtschaftlichen Bedeutung von Domain-Namen steigt auch das Interesse an dem, was eine Domain als Pfandobjekt im Rahmen der Zwangsvollstreckung wertvoll macht. Doch während die Pfändbarkeit von Domains inzwischen allgemein anerkannt ist, ist Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unpfändbarkeit eher rar.

1.
Die Pfändbarkeit von Domain-Namen, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellen, war geraume Zeit in juristischer Literatur und Rechtsprechung umstritten. Da die Domain weder eine „körperliche Sache“ (§ 808 ZPO) ist noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO in Betracht. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 05.07.2005 – Az. VII ZB 5/05) steht aber mittlerweile fest, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domain-Inhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. Dabei übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der Vergabestelle einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domain-Inhaber. Mit weiterem Urteil vom 11.10.2018 (Az. VII ZR 288/17) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass Drittschuldnerin bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers aus dem Registrierungsvertrag die jeweilige Vergabestelle ist, im Fall von .de-Domains also die DENIC eG. Ein üblicher Antrag des Gläubigers (vgl. Kurt Stöber, Forderungspfändung: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, 16. Auflage 2013, Rn. 1645) lautet seither:

Gepfändet wird die Gesamtheit der (schuldrechtlichen) Ansprüche, die dem Schuldner als Inhaber der Internet-Domain … gegenüber [Vergabestelle, z.B. DENIC eG] als Drittschuldnerin aus dem der Domain-Registrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (Anspruch auf Aufrechterhaltung und Registrierung nach Eintragung der Domain mit allen Nebenansprüchen). Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über das gepfändete Domain-Nutzungsrecht, insbesondere der Verwertung der Domain-Rechte, zu enthalten.

Nachdem sich auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.06.2017 – Az. VII R 27/15) dieser Auffassung angeschlossen hat, war die Pfändbarkeit von Domain-Namen endgültig etabliert.

2.
Mit der Frage der Pfändbarkeit Hand in Hand geht die Frage, ob eine Domain ausnahmsweise auch unpfändbar sein kann, die Pfändung also kraft Gesetzes verboten ist. Grundsätzlich muss sich der Schuldner mit den Härten, die jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit sich bringt, abfinden. Er weiß in aller Regel von der Existenz des gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels und muss sich daher, wenn er nicht von sich aus zahlt, der Möglichkeit einer zwangsweisen Vollstreckung gewärtig sein. Die in den Art. 1 und 2 GG garantierte Menschenwürde sowie das in den Art. 20, 28 GG verankerte, verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip stellen jedoch sicher, dass es zu keiner »Kahlpfändung« kommt und gewährleisten den Schutz des Schuldners an der Erhaltung seines Existenzminimums. Es gilt daher, die Grenzen der Pfändbarkeit auszuloten und zu beachten.

a) Nach überwiegender Ansicht (vgl. Stöber, a.a.O. Rn. 1645c) für die Pfändung unschädlich ist es, wenn die Domain aus dem bürgerlichen Namen oder der handelsrechtlichen Firma des Domain-Inhabers gebildet ist oder diesen zum Bestandteil hat. Entsprechendes gilt, wenn zur Bildung der Domain eine geschützte Marke, geschäftliche Bezeichnung (Unternehmenskennzeichen oder Werktitel) oder geographische Herkunftsangabe (§ 1 MarkenG) benutzt ist. Zwar sind der Name als Teil des Persönlichkeitsrechts und die mit dem Handelsgeschäft verbundene Firma nicht pfändbar. Dem kann für die Pfändung der Domain-Ansprüche als Nutzungsrecht aber keine Bedeutung zukommen, da der Schuldner mit der Kennzeichnung zur Erlangung des Nutzungsrechts Vermögensinteressen wahrnimmt. Für einen Schutz des wirtschaftlichen Werts der Domain als Vermögensrecht gibt es demnach keine Grundlage. Allerdings können Unterlassungsansprüche Dritter den Wert der Domain-Ansprüche in der Zwangsvollstreckung schmälern.

Davon abweichend ging das Landgericht München I (Beschluss vom 28.06.2000 – Az. 20 T 2446/00) davon aus, dass sich der Domain-Inhaber mit Erfolg auf eine Unzulässigkeit der angeordneten Pfändung seines Domain-Namens berufen kann, wenn dieser seinem Namen entspricht. Das Gericht stellte dabei wesentlich auf die Namensfunktion von Internetadressen ab, nämlich die Funktion eines Namens, bestimmte Personen oder Einrichtungen von anderen zu unterscheiden. Aus der Namensfunktion neben der Adressfunktion des Domain-Namens folge, dass der Schuldner, der Inhaber eines aus seinem Nachnamen bestehenden Domain-Namens ist, durch die Entziehung des Domain-Namens durch eine Pfändung mit dem Ziel einer Übertragung an Dritte in seinem Recht auf Namensschutz verletzt wird. Es könne niemandem verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Privat- und im Geschäftsleben seines bürgerlichen Namens zu bedienen. Dass Dritte, die ebenfalls den Nachnamen des Schuldners führen, wegen Namensgleichheit oder aus anderen Gründen ein Interesse daran haben, dem Schuldner den Domain-Namen zu entziehen und eine Übertragung des Namens an Dritte zu bewirken und die Tatsache, dass auch die Bereitschaft Dritter zur Zahlung eines Entgeltes bestehen mag, rechtfertige es unter Berücksichtigung des Namensschutzes gemäß § 12 BGB nicht, dem Schuldner den unter Verwendung seines Familiennamens befugtermaßen erworbenen Domain-Namen im Weg der Pfändung zu entziehen und unter Mitwirkung des Vollstreckungsgerichtes zu verwerten. Allerdings handelt es sich um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung, die in der juristischen Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183; Welzel, MMR 2001, 321; Schmittmann, JurBüro 2001, 325).

b) Zentrale Vorschrift für die Unpfändbarkeit einer Domain ist § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen. Die Vorschrift bezieht sich zwar auf »Sachen« und ist deshalb nicht unmittelbar einschlägig; es kommt jedoch eine analoge Anwendung auf Domain-Namen in Betracht (LG Essen, Beschluss vom 22.09.1999 – Az. 11 T 370/99; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – Az. 5 T 445/04). Ein auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO basierender Pfändungsschutz setzt allerdings voraus, dass die Domain zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners »erforderlich« ist. So muss der Schuldner zumindest vortragen, welches Einkommen er mit der Domain erreicht oder in Zukunft erzielen wird; die bloße Nutzung einer Domain zur Selbstdarstellung genügt nicht (LG Essen, Beschluss vom 22.09.1999 – Az. 11 T 370/99). Im Übrigen ist nur dann von »Erforderlichkeit« auszugehen, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann. Wenn es dem Schuldner unbenommen ist, sich mit geringem finanziellen und tatsächlichen Aufwand eine Ersatzdomain zu beschaffen, scheidet eine Unpfändbarkeit nach dieser Vorschrift daher aus (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – Az. 5 T 445/04). Eine Hintertür ließ das LG Mönchengladbach in seiner Entscheidung für den Fall offen, dass die Versteigerung der Domain wirtschaftlich nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Einwand wäre gemäß § 803 Abs. 2 ZPO beachtlich, wenn von der Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten wäre, weil in einem solchen Fall gemäß § 803 Abs. 2 ZPO die Pfändung zu unterbleiben hat. Allerdings birgt eine jede Versteigerung das Risiko in sich, dass nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wird.

Einen schuldnerfreundlicheren Maßstab legte das LG Mühlhausen (Beschluss vom 13.12.2012 – Az. 2 T 222/12) an. In dem dort entschiedenen Fall betrieb die Schuldnerin unter der gepfändeten Domain einen Webshop. Sie trug weiter vor, dass sich die Domain im Geschäftsverkehr durchgesetzt habe, mit vielen Seiten bei Google gelistet sei und sowohl in Katalogen als auch Zeitschriften abgedruckt wurde. Auch vom Grundsicherungsamt habe sie die Auflage, das Geschäft weiterzuführen, da sie aus gesundheitlichen Gründen schwerer für den normalen Arbeitsmarkt zu vermitteln sei. Das LG Mühlhausen kam daher zu dem Ergebnis, dass die Domain für eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unerlässlich war. Der Wechsel zu einer »neuen« Domain ginge mit einem Verlust des Kundenstamms der »alten« Domain einher. Die Schuldnerin müsste jedes Mal daran arbeiten, die »neue« Domain wieder in den Markt einzuführen. Der Wechsel der Domain wäre also gleichbedeutend mit dem Ausscheiden aus dem Markt mit der Folge des Verlusts der Erwerbsgrundlage. Im Übrigen würde auch jede »neue« Domain erneut gepfändet werden können. Das Gericht sah daher Domain-Namen zumindest für Erwerbstätige als unpfändbar an, die im fraglichen Unternehmen selbst tätig sind und von diesem Einkommen leben bzw. auch leben müssen.

3.
Hinzuweisen ist schließlich, dass die Unpfändbarkeit von Domain-Namen auch im Insolvenzverfahren von Gesetzes wegen zu beachten ist. § 35 Abs. 1 InsO ordnet an, dass das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Hiervon macht § 36 InsO jedoch Ausnahmen. Insbesondere gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen folglich auch nicht dem Insolvenzbeschlag.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

(Änderung eines Tippfehlers und der Anführungszeichen am 04.09.2019)

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