Mit der prozesstaktischen Frage des sofortigen Anerkenntnisses im Streit um eine Domain hat sich das OLG Düsseldorf befasst (Beschluss vom 04.02.13, Az. I-20 W 104/11). Demnach sind Domain-Inhaber noch intensiver gehalten, vorgerichtliche Korrespondenz Ernst zu nehmen.
Der Beklagte hatte am 16. April 2010 eine nicht näher genannte Domain registriert, wobei er vom Interesse der Klägerin an der Domain bereits Kenntnis hatte. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten vor Gericht in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen hat die Klägerin insgesamt vier verschiedene Ziele verfolgt: mit dem Klageantrag zu 1. sollte es der Kläger unterlassen, eine geschützte Bezeichnung als Domain registrieren zu lassen, mit dem Klageantrag zu 2. sollte der Beklagte gegenüber der DENIC eG auf die Domain verzichten und mit dem Klageantrag zu 3. begehrte die Klägerin noch die Feststellung, dass der Beklagte zum Schadensersatz wegen Registrierung der Domain verpflichtet sei. Mit dem 4. und letzten Klageantrag verlangte die Klägerin schließlich den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von EUR 775,64 nebst Zinsen. Der Beklagte begehrte zunächst Klageabweisung, erkannte dann aber die Klageanträge 1. bis 3. unter Verwahrung gegen die Kosten an. Daraufhin nahm die Klägerin den Klageantrag zu 4. zurück. Mit Urteil vom 11. Februar 2011 hat das Landgericht die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt. Wegen der Klageanträge zu 1. bis 3. kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben habe; im Klageantrag zu 4. sah das Gericht lediglich eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung, die keinen Anlass gäbe, der Klägerin teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beklagte nun mit einer Beschwerde an das OLG Düsseldorf.
Das OLG Düsseldorf sah jedoch keinen Anlass, der Beschwerde stattzugeben und wies sie folglich zurück. Das Oberlandesgericht stellte dabei den Klageantrag zu 2. in den Mittelpunkt seiner Überlegungen und sah es insoweit für eine Klageveranlassung als ausreichend an, dass der Beklagte einer Aufforderung der Klägerin vom 18. August 2010, die Domain freizugeben, nicht innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nachgekommen ist. Der Beklagte hatte zwar geltend gemacht, dass darin keine bei Unterlassungsansprüchen des gewerblichen Rechtsschutzes sonst übliche Abmahnung gelegen habe, so dass aufgrund seines sofortigen Anerkenntnisses die Klägerin die Kosten zu tragen habe. Dieser Ansicht vermochte sich das Gericht jedoch nicht anzuschliessen; den Anspruch auf Vornahme der Handlung habe der Beklagte schon auf die einfache Mahnung der Klägerin hin ganz einfach erfüllen müssen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Schreiben der Klägerin vom 18. August 2010 die formellen Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt oder nicht. Zudem sei eine Abmahnung auf Abgabe eines vertragsstrafebewehrten Unterlassungsversprechens gerichtet. Mit dem zentralen Klageantrag zu 2. hat die Klägerin aber eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC eG verlangt; der Unterlassungsanspruch im Klageantrag zu 1. sei demgegenüber sekundär und wenig bedeutsam. Durch die Verweigerung der Freigabe habe der Beklagte zu verstehen gegeben, dass er dessen ungeachtet die Bezeichnung als Domain für sich weiterhin registriert sehen wollte.
Leider lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, weshalb das Oberlandesgericht nicht bereits den Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, als ausreichend erachtet hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, da es schon am »sofortigen« Anerkenntnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann »sofort« im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (Beschluss vom 10.05.2006, Az. VI ZB 64/05); einen solchen Sachantrag hatte der Beklagte jedoch gestellt. Für Domain-Inhaber heisst es jedenfalls, vorprozessuale Korrespondenz noch genauer zu lesen, um sich im späteren Prozess die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses – und damit die Pflicht der Klagepartei, die Kosten tragen zu müssen – weiter offen zu halten.
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