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US-Anwalt Doug Isenberg zeigt, was nach dem UDRP-Urteil zu tun ist

Gewonnen, aber was jetzt? Wer sich in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen den Domain-Inhaber durchgesetzt hat, darf keinesfalls untätig bleiben. Der US-Anwalt Doug Isenberg klärt auf.

Für alle Inhaber eines Markenrechts ist das UDRP-Verfahren häufig nicht nur ein kostengünstiger, sondern auch ein schneller Weg, um eine rechtsverletzende Domain übertragen zu erhalten. Und ihre Erfolgsaussichten sind hervorragend: 94,6 Prozent der UDRP-Entscheidungen gehen zu Gunsten des Markeninhabers aus; nur 4,1 Prozent werden zurückgewiesen, weiß der US-Jurist Doug Isenberg zu berichten. Doch die schönste Entscheidung hilft nicht, wenn man sein Ziel nicht erreicht – die Domain. Isenberg erinnert daher daran, dass ein obsiegendes Urteil keineswegs das Ende des UDRP-Verfahrens bedeutet, sondern die nächste Phase einleitet. Markeninhaber oder deren anwaltliche Vertreter dürfen also keinesfalls untätig bleiben und darauf setzen, dass die Entscheidung von selbst umgesetzt wird. Zugleich müssen sie aber nach dem Sieg erst etwas Geduld mitbringen. Die Regelung in Ziffer 4 k) der UDRP sieht vor, dass die unterlegene Partei zehn Arbeitstage nach Zugang der Entscheidung eines Schiedsgerichts Zeit hat, um ein Zivilverfahren vor einem ordentlichen Gericht einzuleiten. Eingereicht werden muss »official documentation«; beispielhaft erwähnt wird eine Kopie einer Klage, versehen mit dem Eingangsstempel des Gerichts. Sollte ein deutsches Gericht zuständig sein, bleibt für den unterlegenen Domain-Inhaber häufig nicht viel Zeit. In der Praxis kommt das selten vor; Isenberg hat in den WIPO-Statistiken der Jahre 2000 bis 2021 nur 48 Fälle ausgemacht, in denen zivilrechtlich geklagt wurde, hält diese Auswertung aber für unvollständig.

Ist diese »waiting period« abgelaufen, sieht die UDRP kein spezielles Verfahren zur Übertragung einer Domain auf den siegreichen Domain-Inhaber vor. Es heisst in der UDRP lediglich: »We will then implement the decision«, ohne dass Einzelheiten näher geregelt sind. Isenberg empfiehlt, die »waiting period« dazu zu nutzen, beim Registrar des unterlegenen Domain-Inhabers ein Kundenkonto zu eröffnen, so dass die Domain lediglich von einem Konto zum anderen verschoben werden muss. Erst wenn die Domain dann im eigenen Kundenkonto liegt, sollte man sie in einem zweiten Schritt zum Stamm-Registrar übertragen. Das kostet zwar einige Gebühren extra, beschleunigt aber das Verfahren und senkt das Risiko. Schließlich weist Isenberg darauf hin, dass nicht alle Registrare besonders kooperativ sind, wenn eine Domain nach einem UDRP-Verfahren von einem Inhaber zum nächsten transferiert werden soll. Oftmals geschieht das aus mangelnder Kenntnis des Verfahrens, unterschiedlicher Sprachen oder weil der Registrar seinen Kunden behalten und ihm (vermeintlich) Gutes tun möchte. In solchen Fällen sollte man zwar höflich sein, kann aber auch Druck aufbauen, indem man zum Beispiel das »Contractual Compliance Complaint Form« von ICANN nutzt und den Registrar so daran erinnert, dass er seine Verpflichtungen einhalten muss, will er seine Akkreditierung nicht gefährden. Ausserdem kann es nicht schaden, das Schiedsgericht um einen Hinweis zu bitten, auch wenn man sich dort nach Zustellung einer UDRP-Entscheidung nicht mehr zuständig sieht.

Letztlich ähnelt das UDRP-Verfahren dem deutschen Prozessrecht, das zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren differenziert. In aller Regel sollte sich die unterlegene Partei ihrer Pflichten bewusst sein, gelegentlich bedarf es aber auch der Nachhilfe. Abgeschlossen ist ein erfolgreiches UDRP-Verfahren daher erst dann, wenn der Markeninhaber auch als Inhaber der Domain im WHOIS eingetragen ist und sie in seinem Kundenkonto beim Registrar seines Vertrauens liegt.

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