OLG Nürnberg

Im gerichtlichen Eilverfahren eilt es

Wer in einem Eilverfahren sofortige Beschwerde einlegt und diese entgegen einer Ankündigung nicht begründet, hat es nicht so eilig wie er vorgibt. Das entschied das OLG Nürnberg (Beschluss vom 28.02.2023 – Az. 3 W 290/23) in einem Streit um Administratorenrechte für zwei Domain-Namen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 stellte die Antragstellerin beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gestützt auf einen behaupteten unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begehrte sie die Herausgabe bzw. Zurücksetzung der Zugangsdaten zu zwei .de-Domains bzw. zu den korrespondieren eMail-Postfächern sowie die Unterlassung weiterer Änderungen. Mit Verfügung vom 02. Januar 2023 erteilte das Landgericht rechtliche Hinweise und räumte der Antragstellerin eine Frist zur Stellungnahme bis 09. Januar 2023 ein. Dem kam die Antragstellerin fristgemäß nach; zur Glaubhaftmachung verwies sie auf eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn A. und führte aus, dass diese nachgereicht werde, was sie allerdings erst mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 tat. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 wies das Landgericht den Antrag vom 12. Dezember 2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Dagegen legte die Antragstellerin am 30. Janaur 2023 sofortige Beschwerde ein und kündigte an, dass sie zur Begründung ihrer Anträge mit gesondertem Schriftsatz ausführen werde. Mit Beschluss vom 03. Februar 2023 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab; zu diesem Zeitpunkt war die angekündigte Begründung nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 09. Februar 2023 gab das Oberlandesgericht Nürnberg den Parteien Gelegenheit, bis 24. Februar 2023 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichwohl ging keine Begründung der Antragstellerin ein.

Über die Hürde der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde half das Oberlandesgericht Nürnberg der Antragstellerin noch hinweg, denn eine rechtliche Begründung der Beschwerde ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Allerdings musste es in der Sache keine Entscheidung treffen, da es der Antragstellerin schon an der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlte. Der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter habe alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Daher bestehe der Verfügungsgrund nicht, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt und damit selbst zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist. Das sei hier der Fall. Es sei bereits dringlichkeitsschädlich, dass die Antragstellerin bis zum 09. Januar 2023 nicht wie gefordert glaubhaft gemacht hatte, Inhaberin der streitgegenständlichen Domains bzw. eMail-Postfächer zu sein, sondern die eidesstattliche Versicherung erst einen Tag nach Fristablauf nachreichte. Außerdem entspreche es einer sachgerechten Prozessführung, dem Rechtsmittelgericht gegenüber zeitnah zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen eine Entscheidung angefochten wird. Das habe die Antragstellerin im Streitfall versäumt, obwohl die Begründung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Damit hat die Antragstellerin gezeigt, dass ihr die Erreichung ihres Rechtsschutzziels nicht (mehr) eilig ist. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin angegeben hatte, dass sie zur Begründung ihrer Anträge mit gesondertem Schriftsatz ausführen werde (was sie dann nicht tat); sie sah daher selbst die Notwendigkeit, zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird. Damit wies das OLG die sofortige Beschwerde zurück.

Bei einem Streitwert von EUR 40.000,– war das kein ganz billiger Ausflug für die Antragstellerin ins Prozessrecht. Tröstend mag sein, dass ihr der Weg in ein Hauptsacheverfahren unverändert offen steht. Bis dahin hat sie jedoch keinen Zugriff auf die beiden streitigen Domains; gerade bei Unternehmen kann das rasch einen erheblichen Schaden auslösen.

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