Beweiswürdigung

Thüringer Oberlandesgericht klärt das Beweismittel »ausgedruckter Screenshot«

Im Streit eines Interessenverbandes mit einem ebay-Anbieter kam es wegen vermeintlich unvollständiger Angaben auf dem Angebot zum Showdown in der Berufung vor dem Thüringer Oberlandesgericht. Das Gericht setzte sich dort intensiv mit dem Beweiswert eines Screenshots als Papierausdruck auseinander und wies die Berufung zurück.

Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Interessenverband, der im Mai 2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte vorging, weil deren eBay-Angebot keine ordentliche Widerrufsbelehrung und andere gesetzlich vorgegebene Informationen angezeigt haben soll. Die Beklagte hatte eine vorausgegangene Unterlassungserklärung nicht abgegeben und verweigerte nach erfolgreicher einstweiliger Verfügung auch die Abgabe einer Abschlusserklärung. Der Kläger erhob deshalb vor dem Landgericht Gera Klage auf – sinngemäß – Unterlassung von eBay-Angeboten mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlerhaften Informationen. Das Landgericht Gera wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, da der Kläger nicht hatte beweisen können, dass die Beklagte auf ebay in der BRD bzw. EU aufgetreten ist und geworben hat (Urteil vom 24.07.2017, Az.: 11 HK O 134/16). Das Gericht orientierte sich unter anderem an dem Versandhinweis auf dem von der Klägerin als Beweis vorgelegten Screenshot, auf dem es hieß: »möglicherweise kein Versand nach Kiribati«. Während die Zeugin der Klägerin bekundete, die Seite von ihrem Büro und nicht aus Kiribati aufgerufen zu haben und der Screenshot genau das wiedergäbe, was ihr angezeigt worden sei, erklärte der Zeuge der Beklagten, der Hinweis auf Kiribati könne nur erfolgt sein, wenn jemand die Seite von Kiribati aus aufgerufen habe oder weil jemand bei der Suche das »Land« auf Kiribati umgestellt habe. Das LG Gera folgerte, dass Zweifel an einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bestünden, da für Kiribati weder deutsches noch EU-Lauterkeitsrecht gelte. Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin ging in Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht.

Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Berufung als unbegründet zurück (Urteil vom 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17). In seiner Entscheidung geht das Gericht auf die Qualität eines Screenshots als Beweis ein. Der Kläger hatte erneut einen Screenshot als Papierausdruck vorgelegt. Der vermochte das Gericht jedoch nicht davon zu überzeugen, dass das ebay-Angebot der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des behaupteten Abrufs jenen Inhalt hatte, wie er auf dem Screenshot dargestellt ist. Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier sei, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument im Sinne des § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Screenshot in Papierform sei in beweisrechtlicher Hinsicht auch keine Urkunde, sondern ein Augenscheinobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO, und zwar in Form eines Augenscheinsurrogates. Seine Beweiskraft bemesse sich allein nach § 286 ZPO, soweit kein erhöhter Beweiswert aufgrund von qualifizierten Signaturen (vgl. §§ 371a, 371b ZPO) bzw. elektronischen Zeitstempeln (Art. 41 Abs. 2 eIDAS-VO) vorliege. Die Beweiskraft des vorgelegten Screenshots unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Danach vermochte der vorgelegte Screenshot den erforderlichen Beweis für das Gericht nicht zu erbringen. In den Urteilsgründen ging das Thüringer OLG auf Einzelheiten des Screenshots ein, die Zweifel daran eröffneten, dass die Internetseite mit dem ebay-Angebot darauf zutreffend wiedergegeben werde. Die Beklagte hatte konkrete Verdachtsmomente vorgetragen, die dem Screenshot erkennbar anhafteten und die dessen Beweiskraft bei einer gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) erheblich erschüttern und die vom Zeugen überzeugend und glaubhaft als nicht nachvollziehbar bestätigt worden waren. So fand sich auf dem Screenshot an keiner Stelle eine Datumsangabe, erst recht nicht in Form eines zertifizierten Zeitstempels. Der Hinweis »möglicherweise kein Versand nach Kiribati« auf dem Screenshot sei ein Beleg dafür, dass der Cache (PufferSpeicher) nicht geleert war, womit im Cache (veraltete) Daten hinterlegt waren, die den Beweiswert des vorgelegten Screenshots ganz erheblich schwächten. Das Gericht führt weitere Unstimmigkeiten auf und kam im Rahmen seiner Gesamtwürdigung abschließend zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der allein zum Beweis vorgelegte Screenshot nicht belegt, dass er den Inhalt der Internetseite bzw. des ebay-Angebots der Beklagten zuverlässig zeigt. Und da der Kläger hier die Beweislast für Hilfstatsachen wie die Echtheit und Unverfälschtheit des Augenscheinsobjekts trage, dieses aber starken Zweifel unterliege, sei er den Beweis schuldig geblieben. Das Thüringer Oberlandesgericht wies damit die Berufung zurück. Das Gericht sah auch keinen Grund, die Revision zuzulassen.

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