URS

Netflix gewinnt zwei URS-Verfahren

Netflix erreichte in zwei neuen URS-Verfahren nun wieder eine Suspendierung von Domains. Warum diese beiden Fälle anders behandelt wurden als frühere, ist nicht ersichtlich. Allein der Faktor Mensch scheint ausschlaggebend.

Ende September musste Netflix in zwei URS-Verfahren Schlappen hinnehmen, weil der Entscheider von der Bösgläubigkeit der Domain-Inhaber nicht überzeugt war. Überzeugende Gründe für diese Einschätzung waren nicht ersichtlich und den Entscheidungen nicht zu entnehmen. Kurze Zeit später scheiterte auch TagHeuer in einem URS-Verfahren, da der Entscheider annahm, der Inhaber besitze die Domain ja erst seit vier Monaten, ohne sie zu nutzen; daraus könne man noch keine Bösgläubigkeit ableiten. Nunmehr veröffentlichte das National Arbitration Forum (NAF) zwei weitere aktuelle Netflix-Entscheidungen. In denen war Netflix erfolgreich. Ein Unterschied zu früheren URS-Verfahren liegt allenfalls im ausgewählten Entscheider Debrett Gordon Lyons. Der Australier suspendierte kurzerhand die drei streitigen Domains netflix.pics, netflix.wiki und netflix.reviews.

Die Domain netflix.pics parkte beim Registrar. Der Domain-Inhaber, der seinen Sitz in Kalifornien (USA) hat, stritt die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner fehlenden Legitimierung zur Nutzung der Domains nicht ab. Debrett Gordon Lyons sah keinen plausiblen Grund, warum die Domain-Registrierung gutgläubig erfolgt sein sollte. Der Domain-Name sei bisher nicht genutzt worden; aber er gehe davon aus, dies sei ein Fall von bösgläubigem passivem Halten der Domain. Damit suspendierte Lyons die Domain (NAF Case FA1509001639476).

Im Fall von netflix.reviews und netflix.wiki nutzte der Inhaber, der seinen Sitz in Florida (USA) hat, die Domains zum Zeitpunkt der Beschwerde ebenfalls nicht. Die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Frage eines legitimen Interesses werden in der Entscheidung nicht ausgeführt; Lyons erklärt allerdings, dass er diese für unsubstantiiert und nicht überzeugend erachte, und er kein legitimes Interesse auf Seiten des Beschwerdegegners sehe. Auch hier lag nach Ansicht von Lyons ein Fall von bösgläubigen passivem Halten der Domains und damit von Bösgläubigkeit seitens des Domain-Inhabers vor. Die Behauptungen des Beschwerdegegners seien unsubstantiiert und nicht überzeugend; vielmehr deute sich an, er habe die Domains zum Verkauf angeboten. Damit suspendierte er auch hier die Domains (NAF Case FA 1509001639496).

Im Vergleich zu den eingangs erwähnten früheren Entscheidungen, die mehr Informationen über die Argumente der Parteien liefern, ergibt sich kein wesentlicher Unterschied, außer dass eben der jeweilige Entscheider entgegengesetzte Ansichten über die Wirkung einer passiven Domain-Registrierung hat: einerseits sei sie in Ordnung, andererseits sei sie aber ein Hinweis auf Bösgläubigkeit. Wie im Leben, so ist es auch mit Fachleuten: sie sind auch nur Menschen, die Sachverhalte unterschiedlich wahrnehmen und bewerten. Mit dem Faktor Mensch muss man sich wohl auch in Uniform Rapid Suspension-Verfahren (URS) abfinden.

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