NAF

Media-Markt obsiegt im URS-Verfahren

Mit mediamarkt.land liegt das dritte URS-Verfahren vor, welches Bezug zu deutschen Unternehmen hat. Eine Unternehmung mit Sitz in Spanien hat über 1.000 Markendomains unter .land registriert. Im URS-Verfahren stutzte der Prüfer des NAF die Registrantin zurecht.

Antragstellerin in diesem Verfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) ist die Media-Saturn-Holding GmbH aus Ingolstadt, die die Suspendierung der Domain mediamarkt.land für den Zeitraum der Registrierungsperiode verlangt. Deren Inhaberin ist die Gandiyork SL mit Sitz in Spanien. Die Antragstellerin bietet Online-Angebote unter dem Domain-Namen »mediamarkt« und zahlreichen Endungen wie .de, .nl, .es, .at, .ch; sie betreibt in jeder größeren Stadt in Spanien insgesamt 70 Media Markt Geschäfte. Sie ist zudem Inhaberin der Marke »Media Markt« und hat diese auch im Trademark Clearinghouse eingetragen. Aus ihrer Sicht verletzt die Domain mediamarkt.land ihre Rechte. Die Domain-Inhaberin, trägt sie vor, sei nicht berechtigt, sie zu benutzen und habe auch keine eigenen Rechte. Die Domain wurde bösgläubig registriert und genutzt. Am 1. April stellte sie einen entsprechenden Antrag beim National Arbitration Forum (NAF), auf den die Antragsgegnerin am 15. April 2014 erwiderte.

Der Prüfer Antonina Pakharenko-Anderson prüfte die Sache und sah alle drei Tatbestandsvoraussetzungen der Uniform Rapid Suspension (URS), die im Grunde denen der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy entsprechen, erfüllt (Claim Number: FA1404001552029). Seine Entscheidung erging am 18. April 2014. Nach seiner Auffassung ist die Domain mediamarkt.land mit der Marke Media Markt identisch, wobei die Endung als differenzierendes Merkmal nicht in Betracht komme. Aus eigener Anschauung kenne der Prüfer Media Markt und wisse, dass es sich um eine in Europa sehr bekannte Marke handelt. Weiter stellte der Prüfer fest, dass die Antragsgegnerin nicht unter dem Namen »Media Markt« bekannt ist; der WHOIS-Eintrag weist »Gandiyork, SL« als Domain-Inhaberin aus. Da die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Domain-Inhaberin nicht die Inhaberin einer Lizenz ist oder das Einverständnis zur Nutzung der Marke als Domain oder in anderer Weise erhalten hat, ging er davon aus, dass sie kein legitimes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain hat. Die Antragsgegnerin registrierte die Domain am 26. Februar 2014, nachdem sie den Hinweis auf die Marke der Antragstellerin erhalten hatte. Die Domain leitete auf die Domain stelapps.com weiter, unter der Applikationen für mobile Endgeräte angeboten werden. Die Antragsgegnerin hält zwar entgegen, sie entwickle zusammen mit einer Unternehmung im Silicon Valley neue Chat-Software, mit der Konsumenten manchmal vor großen Unternehmen und Geschäften miteinander sprechen werden. Das reichte dem Prüfer jedoch nicht als Argument aus, er sah auch hier das Tatbestandsmerkmal einer fehlenden Berechtigung erfüllt. Schließlich stellte sich die Frage nach der Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin, die diese selbst beantwortete, indem sie zugab, 1.047 Domains unter .land registriert zu haben, die bekannten Marken entsprächen; darunter fänden sich adidas.land, cocacola.land und marlboro.land. Nach Durchführen einer Reverse lookup WHOIS-Suche nach Gandiyork, SL im WHOIS-Verzeichnis, entdeckte der Prüfer sogar 1.513 andere Domains, die am 18. April 2014 auf die Antragsgegnerin registriert sind. Aus seiner Sicht lasse dieses große Domain-Portfolio unter den gegebenen Umständen auf Cybersquatting schließen und spräche damit für die Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin. Ein vernünftiges Argument für die Nutzung der Marke lieferte die Antragsgegnerin nicht, der Inhalt unter mediamarkt.land gibt keinen Hinweis auf das Geschäft der Gegnerin: vielmehr spricht die Weiterleitung auf die Domain stelapps.com für den Versuch einer kommerziellen Nutzung der Domain mediamarkt.land. Der Antrag der Antragstellerin war aus Sicht des Prüfers nicht missbräuchlich und enthielt auch keine Unwahrheiten. So kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Suspendierung der Domain für die Zeit der Registrierung angemessen ist.

Schaut man sich den Zeitrahmen an, so ist das URS-Verfahren mit in diesem Falle 18 Tagen tatsächlich ein sehr schneller Weg, gegen Cybersquatting vorzugehen. Man muss sich allerdings mit dem Ergebnis zufrieden geben, das lediglich auf Suspendierung der Domain bis zum Ablauf der Registrierungsperiode hinausläuft. Mit dieser Entscheidung liegt, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Dustmann, der uns auf sie aufmerksam gemacht hat, mitteilt, nach lidl.land und lufthansa.land die dritte URS-Entscheidung des NAF mit deutscher Beteiligung vor. Wie schon bei der UDRP-Entscheidung um canyon.bike fragt sich, ob die Registranten mit solchen Markenrechte verletzenden Registrierungen bei der Einführung der neuen Domain-Endungen raffiniert oder schlichtweg naiv sind.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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