Entwurf

URS-Schiedsregeln stehen zur Debatte

Vor Implementierung neuer Top Level Domains soll, zum Schutze von Markenrechtsinhabern, ein neues Regelungs- und Verfahrenssystem eingeführt werden, das unter dem Label URS (Uniform Rapid Suspension System) steht. Dieses Regelwerk, entwickelt vom Implementation Recommendation Team (IRT), steht nun in vom STI (Special Trademark Issues Review Team) überarbeiteter Fassung bis 1. April 2010 bei ICANN zur öffentlichen Diskussion.

Es wird immer komplizierter, dabei soll es doch einfacher werden: Mit der Einführung neuer generischer Top Level Domains soll zum Schutze von Markenrechten auch ein neues Streitbeilegungsverfahren starten, das der UDRP ähnlich sein, aber deutlich schnellere Verfahrenszeiten mit sich bringen soll. Entwickelt hat dies – im Auftrag von ICANN – das IRT, das im Mai 2009 sein Papier zum Thema zur Diskussion stellte. Nachdem diese Fassung diskutiert worden war, fragte man die Generic Names Supporting Organization (GNSO), ob sie nicht auch etwas dazu beitragen wolle. Die ergriff die Gelegenheit beim Schopfe und installierte das STI, welches sich mit dem Entwurf der URS auseinandersetzte und nun einen eigenen Entwurf vorlegt.

Seit dem 15. Februar steht dieser Entwurf der URS online und darf bis zum 01. April 2010 kommentiert werden. Wer Einfluss auf die zukünftige Entwicklung bei den Domain-Rechtsstreiten unter neuen Endungen nehmen will, sollte sich die Chance nicht entgehen lassen. Der Unterschied zum Entwurf des IRT ist in einigen Punkten markant, die nach Ansicht von Andrew Allemann für eine Erneuerung der UDRP erwogen werden – wobei man die URS unter den Tisch fallen lassen sollte. So sieht der Entwurf des STI vor, dass Missbrauch des Verfahrens durch Markeninhaber zu einjährigem Ausschluss von dem Verfahren führt; die formularartigen Ankreuzanträge sollen erweitert werden und Antragsteller auch weitergehende Informationen in ein Textfeld eintragen können; die Reaktionszeit des Antragsgegners soll schließlich von 14 auf 20 Tage erstreckt werden. Was Allemann nicht erwähnt, ist die feinsinnige Streichung eines „oder“, wenn es in den Voraussetzungen darum geht, dass der Antragsgegner kein legitimes Interesse an der Domain hat und (statt und/oder) die Domain bösgläubig registriert und genutzt wird.

Alles in allem gewinnt man den Eindruck eines großen Kuddelmuddel. Worüber man sich dabei im Klaren sein muss: es handelt sich lediglich um einen Entwurf, der da diskutiert wird. Dieser Entwurf ist ein Teil eines Puzzles, das noch nicht so richtig zusammenpassen will. Aus welchen Teilen es bestehen soll, ist unklar, und wie und ob die Teile zueinander passen, erst recht. Doch zeigt allein der Umstand, dass und wer an den Puzzleteilen arbeitet, dass verschiedene Gruppen versuchen, diese auf ihre eigene Bedürfnisse und Interessen zuzuschneiden. In der Zukunft kann das von Bedeutung für die Domain-Industrie und die Domain-Rechtsprechung werden, also sollte sie besser mitdiskutieren.

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