Einbruch

Landet Streitbeilegung mit URS auf dem Abstellgleis?

Kaum eingeführt, schon wieder auf dem Abstellgleis: das im Rahmen des nTLD-Pogramms implementierte Verfahren der »Uniform Rapid Suspension System« (URS) verzeichnet nach Recherchen des US-Juristen Doug Isenberg eine stetig sinkende Nachfrage.

Um zu verhindern, dass durch eine Domain unterhalb einer neuen Top Level Domain Rechte Dritter verletzt werden, hat ICANN das URS-Verfahren eingeführt. Angelehnt an die Regelungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), stellt es im Ergebnis ein zweites kostengünstiges außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren dar. Für die URS gelten ähnliche Regelungen wie für die UDRP; so muss der Antragsteller darlegen, dass die Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Begriff, für den er rechtlichen Schutz genießt, der Inhaber dagegen kein legitimes Interesse oder Recht an der Domain hat und schließlich, dass sowohl die Registrierung als auch die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgt ist. Im Gegensatz zur UDRP kann durch die URS jedoch weder die Übertragung oder Löschung einer Domain erreicht werden; sie wird im Erfolgsfall lediglich bis zum Ende des Registrierungsvertrages suspendiert.

In der Praxis bleibt die URS allerdings hinter den Erwartungen zurück. Wie Isenberg in einem Blog-Artikel berichtet, gab es im Jahr 2014 beim National Arbitration Forum 242 URS-Verfahren; im Jahr 2015 waren es dagegen nur 211 und damit 13 Prozent weniger. Noch drastischer ist das Bild beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre; dort gab es im Jahr 2015 lediglich 7 URS-Verfahren, 2014 waren es noch 17 Verfahren, was einen Rückgang um 59 Prozent bedeutet. Die Relevanz dieser Zahlen steigt, wenn man in Betracht zieht, dass die Zahl der registrierten Domains mit neuer Endung im gleichen Zeitraum um etwa 200 Prozent gestiegen ist und damit – zumindest theoretisch – auch die Zahl der Rechtsverletzungen ansteigen müsste. Anders ausgedrückt: im Jahr 2014 war einer von 14.326 Domain-Namen mit nTLD Gegenstand eines URS-Verfahrens, 2015 dagegen einer von 51.378 Domain-Namen. Wer jedoch den Schluss zieht, dass Cybersquatting ausstirbt, der irrt: die vorläufigen WIPO-Zahlen zeigen für 2015 einen Anstieg der URDP-Verfahren um rund 5 Prozent an.

Isenberg geht in seiner Analyse davon aus, dass die URS schlicht unpopulär ist, wofür diverse Faktoren in Betracht kommen. So sei die URS noch relativ neu, im Vergleich zur 1999 eingeführten UDRP relativ unbekannt und somit weniger akzeptiert. Mit der Suspendierung der Domain winkt im URS-Verfahren das ungleich unattraktivere Ziel als im UDRP-Verfahren, wo der Sieger den Transfer der Domain auf sich erreichen kann. Auch die formalen Anforderungen im URS-Streit, so etwa die hohe Beweishürde, mache es für Markeninhaber zu einer Herausforderung. Und schließlich mag eine Rolle spielen, dass sich nTLDs in der breiten Öffentlichkeit noch nicht durchgesetzt haben, so dass Markeninhabern sie nicht als Bedrohung empfinden. Isenberg lässt das aber alles so nicht gelten; jedenfalls in Eilfällen hat die URS mit einer Verfahrensdauer von 21 Tagen erhebliche Vorteile gegenüber einem UDRP-Verfahren, das etwa 60 Tage dauert. Und selbst eine Kombination beider Verfahren kann in manchen Fällen Sinn machen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top