WIPO

Schweizer Fahrschule streitet um »MAX« und »DRIVE«

Eine Schweizer Fahrschule sah ihre mit ihrem Angebot unter maxdrive.ch gewonnenen Rechte durch das Plattformangebot von maxxdrive.ch verletzt. Da der Plattforminhaber bei sich keinen Fehler entdecken konnte, wagte sich die Fahrschule vor die WIPO, um eine Streitbeilegung nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li unter Berücksichtigung der Schweizer Gesetze herbeizuführen.

Der Inhaber der Schweizer Fahrschule Max Drive Massimo Tanzillo, die am 04. November 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde, ist bereits seit dem Jahr 2001 Inhaber der Domain maxdrive.ch, unter der er für seine Fahrschule und deren Dienstleistungen wirbt. Er sieht seine Rechte durch die vom Gegner, der Konrad & Strässle KIG mit Sitz in der Schweiz, im Dezember 2016 registrierten Domains maxx-drive.ch und maxxdrive.ch verletzt. Während erstere als Vermittlungsplattform von verschiedenen Dienstleistungen für Fahrschüler benutzt wird, ist die zweite Domain inaktiv. Der Inhaber der Fahrschule mahnte im November 2020 den Betreiber der Vermittlungsplattform ab und forderte die Abschaltung der Domain; zeitgleich beantragte er beim Schweizer Markenamt die Marke »MAXX DRIVE«. Die Abmahnung wies der Plattformbetreiber zurück. Im Januar 2021 kam es nochmals zu einem Austausch der beiden Parteien, wobei die Fahrschule das Handeln der Plattform als unlauter darstellte. Auch dies wies der Plattformbetreiber zurück. Daraufhin wandte sich die Fahrschule an die WIPO und startete ein UDRP-Verfahren nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li. Hier trug die Fahrschule als Gesuchsteller unter anderem vor, sie habe einen schutzfähigen Marktauftritt und ihre Domain maxdrive.ch geniesse Unterscheidungskraft, da die Kombination von »max« und »drive« originell sei. Zudem besitze die Domain, die seit 2001 ununterbrochen betrieben werde, aufgrund der langjährigen und ununterbrochenen Verkehrsdurchsetzung eine Kennzeichnungskraft. Schließlich sei es mehrfach zu Verwechslungen beider Angebote gekommen. Der Gesuchsgegner hält unter anderem entgegen, die Wortkombination »MAX DRIVE« habe in dem Bereich Fahrschulung und Fahrunterricht keine Unterscheidungskraft. Die Wortelemente »MAX« und »DRIVE« hätten keine Unterscheidungskraft. »DRIVE« sei englisch und stehe für »fahren« oder »Fahrt«; für Fahrschuldienstleistungen sei das Gemeingut und absolut freihaltebedürftig. Dasselbe gelte für »MAX«. Die Wortverbindung »MAX DRIVE« mache das Zeichen für Fahrschuldienstleistungen nicht schutzfähig. »MAXX DRIVE« unterscheide sich aufgrund des zusätzlichen »X« hinreichend deutlich. Man selbst trete nicht als Fahrschule im Internet auf. Die behaupteten mehrfachen Verwechslungen der Angebote der Parteien sei nicht belegt und irrelevant. Als Expertin zur Entscheidung des Streits wurde die Schweizer Rechtsanwältin Theda König Horowicz bestellt.

Horowicz wies das Gesuch des Gesuchstellers ab, da er, mangels Beweisen, eine Verwechslungsgefahr zwischen maxdrive.ch und maxx-drive.ch nicht belegen konnte (WIPO Verfahren Nr. DCH2021-0003). Ein Kennzeichenrecht zugunsten des Gesuchstellers bestehe, da er mit dem aktiven Domain-Namen maxdrive.ch und der entsprechenden Individualisierung seiner Dienstleistungen das Bestehen eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz laut des Verfahrensreglements grundsätzlich nachgewiesen habe. Allerdings konnte Horowicz keine Verwechslungsgefahr feststellen. Ob der Gegner bei Registrierung seiner Domains die Domain des Gesuchstellers kannte, gehe aus der Akte nicht hervor. Eine Unlauterkeit in Form einer Rufausbeutung (Art. 2 UWG) konnte Horowicz nicht feststellen, da der Gesuchssteller keine spezifischen Hinweise darüber gegeben habe, in welchem Umfang er den Namen maxdrive.ch für sein Unternehmen benutzt, ihn über die Jahre entwickelt hat, mit ihm wirbt und ihn im Geschäftsverkehr nutzt. Der alleinige Hinweis auf seine Webseite unter maxdrive.ch genüge nicht, um festzustellen, inwiefern der Gesuchsteller unter diesem Namen einen Ruf etabliert habe. Horowicz stellte weiter fest,

es gibt also keine Hinweise dafür, dass es effektiv in diesem Fall zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Rufausbeutung durch den Gesuchsgegner gekommen ist.

Es blieb noch zu prüfen, inwieweit der Gegner Massnahmen getroffen hat, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb des Gesuchstellers herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Hier liege ein Fall von Branchen- und Dienstleistungsähnlichkeit vor, so Horowicz. Im Hinblick darauf, inwieweit der Name »maxdrive« Schutz genießt, bestätigte Horowicz den Vortrag des Gegners: die Einzelbegriffe »MAX« und »DRIVE« seien beide freihaltebedürftig. »DRIVE« sei im Zusammenhang mit Fahrschulen Gemeingut, und »MAX« ein üblicher und allgemeiner bekannter Name in der Schweiz. Die Kombination beider genieße keine besondere Kennzeichnungskraft. Das genüge alleine nicht, eine verwechselbare Ähnlichkeit zwischen maxdrive.ch und maxx-drive.ch beim relevanten Publikum hervorzurufen. Horowicz wies zum Schluss darauf hin, der Gesuchsteller habe es versäumt, die Verwechslungsgefahr zu belegen, da er keine Beweise vorlegte, aus denen eine Verwechslung zwischen maxdrive.ch und maxx-drive.ch seitens des Publikums hervorgehe. Damit wies Horowicz gemäß Paragraph 24 des Verfahrensreglements das Gesuch ab.

An dieser Entscheidung nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li wird wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, alle vorhandenen Informationen und Belege – soweit wirklich vorhanden – im Rahmen eines solchen und in UDRP-Verfahren vorzulegen, um nicht wegen unbelegter Verwechslungsgefahr eine Abfuhr erteilt zu bekommen.

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