WIPO

Komplexität des Streits um schweizer Domain echomedia.ch führt zur Abweisung

Im Streit zweier schweizer Unternehmen gegen die schweizer Inhaberin der Domain echomedia.ch war die Sachlage derart kompliziert, so dass die Expertin, die nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li zu entscheiden hatte, die Gesuchstellung zurückwies.

Die beiden Gesuchsteller sind Schweizer Unternehmen: die seit 1986 ins Handelsregister eingetragene Ecomedia AG und deren ebenfalls schweizer Mutterunternehmen OFFIX Holding. Letztere ist Inhaberin der 2002 registrierten Marke ECOMEDIA sowie einer weiteren, bereits 2000 eingetragene Marke, die diesen Begriff neben weiteren aufweist. Beide sehen ihre Rechte durch die seit Juli 2002 im Handelsregister eingetragene schweizer Echomedia GmbH, Inhaberin der Domain echomedia.ch, verletzt. Im Juni 2017 mahnten die Ecomedia AG die Echomedia GmbH ab und forderte sie auf, ihren Firmennamen zu ändern und auf die Domain zu verzichten. Im Rahmen des WIPO-Verfahrens nach dem Verfahrensreglement für .ch und .li trugen die Gesuchstellerinnen vor, sie hätten von der Gegnerin erstmals im Juni 2017 erfahren. Es käme zu Verwechslungen zwischen den Domains ecomedia.ch und echomedia.ch und entsprechenden eMailadressen. Es bestehe eine Verletzung des schweizerischen Markenrechts. Die Gegnerin wies darauf hin, dass sie bereits seit 2009 existiere und ihre Unternehmensname vom Handelsregister gutgeheissen wurde. Über die Domain liesse sich eine Einigung erzielen, wenn die Gesuchsstellerinnen nicht die Änderung des Firmennamens erzwingen wollen würden.

Als Expertin zur Entscheidung des Streits wurde die Schweizer Rechtsanwältin Theda König Horowicz berufen. Diese wies das Gesuch der Gesuchstellerinnen zurück, da sie letztlich keine klare Markenrechtsverletzung feststellen konnte (WIPO Verfahren Nr. DCH2017-0012). Das Bestehen von Namens- und Markenrechten haben die Gesuchsstellerinnen bewiesen, so Horowicz. Die Unterlagen zeigten, dass die Gesuchsstellerinnen frühere Kennzeichenrechte über den Namen ECOMEDIA besitzen, der dem Namen »Echo Media« eindeutig ähnlich sei. Der Firmenname der Gesuchsgegnerin sei 2002 ins Handelsregister eingetragen und die Domain 2009 registriert worden. Die Gesuchsstellerinnen machten ihre Kennzeichenrechte allerdings erst 2017 geltend. Von Amtswegen stelle sich deshalb die Frage der Verwirkung. Die verspätete Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung können zur Verwirkung der Forderung führen (Art. 2 Abschnitt 2 ZGB). Auf die Länge des Unwissens komme es bei Verwirkung alleine nicht an. Die Parteien haben ihren Sitz im selben geographischen Raum, im Kanton Zürich und im Kanton Zug. Als Inhaberin einer Marke und eines Handelsregistereintrags stehe einem eine gewisse Überwachungspflicht zu. Ob die Gesuchstellerinnen dieser nachgekommen seien, ergäbe sich nicht aus den Akten. Die Gesuchsgegnerin sei unter ihrer Firma und unter der Domain echomedia.ch – wie die Gesuchsstellerinnen – in deutscher Sprache tätig. Sie habe überdies in acht Jahren anscheinend einen Besitzstand aufgebaut, den sie, Horowicz, jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht beurteilen könne. Weiter merkte Horowicz an, dass die beiden ersten Begriffe der Marke, der Unternehmensnamen und der Domain, »Eco« und »Echo«, sich aufgrund des Buchstaben „h“ unterscheiden, zudem sei die Bedeutung verschieden. So werde »Eco« oft mit Ökologie oder Economy in Verbindung gebracht, »Echo« hingegen eher mit Geräuschen (Resonanzen). Aufgrund all dieser Gesichtspunkte und der begrenzten Akteninhalte sei es ihr nicht möglich festzustellen, ob eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerinnen durch die Domain echomedia.ch vorliege. Die Frage der Verwirkung könne nur im Rahmen einer tiefgründigen faktuellen und rechtlichen Prüfung durch die schweizerischen Gerichte erfolgen und nicht in einem Verfahren wie diesem. Damit wies Horowicz das Gesuch der Gesuchstellerinnen zurück.

Auch wenn ein Streit der Verfahrensordnung für .ch und .li unterliegt, kann er zu komplex für ein so einfach gestaltetes Verfahren sein. Wir haben Vergleichbares unter der UDRP früher schon besprochen haben. Womöglich kann man darüber streiten, ob Horowicz hier nicht eine abschließende Entscheidung hätte fällen können, aber soweit wir das beurteilen können ist diese Ausweichentscheidung vertretbar.

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