UDRP

Zwei wiedersprüchliche Entscheidungen zu Drei-Zeichen-Domains

Die Risiken von Domain-Investitionen treten bei den wertvollen Drei-Zeichen-Domains zutage. Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen könnten widersprüchlicher kaum sein: die unterschiedlichen Panels kamen bei ado.com und ade.com zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Im Streit um ado.com ging ein mexikanisches Busunternehmen gegen einen Domain-Investor mit Sitz in Frankreich vor. Das Busunternehmen ist Inhaberin einer mexikanischen Marke »ADO«, die für »Autobuses de Oriente« steht. Sie behauptet, auch Inhaberin zweier US-Marken zu sein (tatsächlich war deren Schutz bereits 2007 beendet) und einer EU-Marke. 2013 habe sie eine spanische Bus-Unternehmung gekauft. Dem Gegner und Inhaber von ado.com unterstellte die Beschwerdeführerin vereinfacht dargestellt, die Domain ado.com 2012 bösgläubig gekauft zu haben, um sie für US$ 500.000,– an sie zu verkaufen. Die Domain leite auf eine Verkaufsseite, catchy.com, weiter, wo die Domain mit einem roten Logo, das dem roten Logo der Beschwerdeführerin nachempfunden sei, angeboten werde. Unter catchy.com fände man außerdem andere Domains, die Marken ähneln und die mit den Marken nachempfundenen Logos versehen seien. Der Gegner beteuerte, nie in Mexiko gewesen zu sein und die Marke und die Beschwerdeführerin nicht zu kennen. Er hatte, als er die Domain für US$ 27.500,– kaufte, einen Plan für eine Werbeplattform, die unter der Domain ado.com laufen sollte. Den Plan habe er letztlich jedoch nicht umgesetzt, weil andere Projekte Vorrang gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe kein Monopol auf das Drei-Zeichen-Akronym der Domain. Er habe diese und auch andere Domains nie für Pay-per-Click-Werbung oder sonstwie rechtswidrig genutzt.

Das mit drei Personen besetzte Entscheidungsgremium gab der Beschwerde des Busunternehmens statt (WIPO-Case No. D2017-1661). Aus seiner Sicht sprach zuviel gegen den Domain-Inhaber. Dabei bezog sich das Panel unter anderem auf die Marken der Beschwerdeführerin, ohne zu überprüfen, ob diese tatsächlich bestehen. Der Gegner habe die Marke gekannt, als er die Domain kaufte. Und wenn nicht, so habe er bewußt weggesehen, denn die Pay-per-Click-Nutzung des Vorinhabers verwies auf die Vermittlung von Bustickets und ähnlichem. Außerdem war für das Panel der »exorbitante« Preis von US$ 500.000,– relevant, den der Gegner für die Domain erwartete. Der Preis liege weit höher als der, den er für die Domain bezahlt hatte und den er für andere Domains unter catchy.com aufriefe. Schließlich sei der Gegner Domain-Investor und es ergäben sich keinerlei Hinweise, dass er je geplant hatte, die Domain für ein ordentliches Angebot von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.

Anders lief es beim Streit um die Domain ade.com. Da startete eine New Yorker Unternehmung ein UDRP-Verfahren gegen den niederländischen Inhaber der Domain ade.com. Das New Yorker Unternehmen verfügt seit 1994 über eine US-Marke »ADE« und behauptete, weltweit mit Geschäftspartnern zu agieren. Der Gegner entgegnete ausführlich. Die Domain habe er 2016 für US$ 20.000,– vom vorangegangenen Inhaber »Amit Wasson« gekauft, der sie für die Beschwerdeführerin verwaltet habe. Über diesen Umstand entfachte sich der Streit, beide Parteien legten jeweils zwei Schriftsätze nach. Der Gegner erhob schließlich den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijackings.

Auch hier entschied ein Entscheidungsgremium von drei Fachleuten. Die wiesen die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht führen konnte, dass der Gegner die Domain bösgläubig erworben hatte (NAF-Claim Number: FA1711001760 774). Zwar stellte das Panel die Identität von Marke und Domain fest, doch damit hatte es sich. Dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen habe, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorzubringen. Der Gegner konnte nämlich einen umfänglichen Geschäftsplan vorlegen, was er mit der Domain, die eine Abkürzung für »advertising effect« darstelle, vorhabe. Die Frage, von wem der Gegner die Domain tatsächlich kaufte, ob hinter dem Namen und der eMail-Adresse wirklich der Administrator eines Dienstleisters stand, der die Domain für die Beschwerdeführerin verwaltete, blieb ungeklärt. Doch stand die Beschwerdeführerin da in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen, was ihr nicht gelang. Der Gegner hingegen konnte nachweisen, dass er beim Kauf der Domain gutgläubig war. Raum für ein Reverse Domain Name Hijacking sah das Panel allerdings nicht.

Parallel zu beiden Entscheidungen wurde bekannt, dass die Drei-Zeichen-Domain dax.com zu einem Preis von US$ 500.000,– verkauft wurde, was gegen die Exorbitanz des vom Inhaber von ado.com geforderten Preises spricht. Die Inhaber von Drei-Zeichen-Domain stehen nach diesen Entscheidungen weiter unter Druck. Wichtig ist es, Domains rechtsneutral zu nutzen, um jede Form eines Eindrucks von einer bösgläubigen Nutzung auszuschließen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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