UDRP

Zwei erfolgreiche Beschwerdezurückweisungen dank guter Domain-Anwälte

Vergangene Woche hatten wir einen UDRP-Fall beschrieben und angemerkt, dass der Gegner sich von einem Domain-Anwalt vertreten ließ, weshalb der Vortrag des Gegners deutlich umfassender als der der Beschwerdeführerin war. So auch in den folgenden beiden aktuellen Fällen, im Streit um die Domain lawcloud.com und dem um die Domain sheldonsolow.com u.a.

lawcloud.com – WIPO Case D2022-4908
Die Beschwerdeführerin ist die belgische Lawcloud B.V, die Cloud-Dienstleistungen für Juristen anbietet und seit 2022 über eine belgische und eine internationale Wort-/Bild-Marke „lawcloud“ verfügt. Sie wandte sich gegen den Inhaber der Domain lawcloud.com, der sich von der Domain-Anwaltskanzlei Muscovitch Law P.C. (Zac Muscovitch) vertreten ließ. Ein Dreier-Gremium bestehend aus dem italienischen Rechtsanwalt Luca Barbero, dem Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini und dem britischen Rechtsanwalt Adam Taylor nahm sich der Sache an.

Das Gremium stellte hinsichtlich der Wort-/Bild-Marke fest, dass der dominierende Teil aus dem Begriff »lawcloud« bestehe und dass Domain und Marke zum Verwechseln ähnlich seien. Die Frage, ob seitens des Gegners ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain besteht, übergingen sie geflissentlich, da die Frage der Bösgläubigkeit eindeutig gegen die Beschwerdeführerin ausfiel: Die Domain wurde nämlich erstmals 2006 registriert, und der Gegner erwarb sie 2016. Damals kam der Begriff »cloud« auf, und der Gegner ahnte ein Geschäft: er kaufte und registrierte seinerzeit zahlreiche »cloud«-Domains, von denen er bereits einige sehr gut verkaufen konnte. Sein Vertreter im UDRP-Verfahren machte in seinem umfänglichen Vortrag deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2016 noch gar nicht existierte und sie erst seit 2022 unter dem Namen Lawcloud B.V firmiert; erst 2017 war sie als Integr8rs B.V. gegründet worden. Für das Dreier-Gremium war somit klar, dass der Gegner die Domain gar nicht wegen der Beschwerdeführerin registrieren konnte und er sie zudem auf dem freien Markt allgemein zum Kauf anbot, was legitim sei. Bösgläubigkeit erkannte das Gremium nicht, dafür aber das beantragte Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin, die, vertreten von einem Rechtsbeistand, hätte wissen müssen, dass sie den Streit angesichts der Umstände nicht gewinnen konnte.

sheldonsolow.com – WIPO Case No. D2022-401
Die »The Estate of Sheldon Solow«, Nachfolgerin der vom Bauträger-Billionär Mr. Sheldon Solow gegründeten gemeinnützigen Einrichtung »The Solow Foundation«, verwaltet die wertvolle Kunstsammlung des verstorbenen Mr. Solow. Dessen Nachkomme, Stefan Soloview, hat mehrere Probleme: Als Erbe der äußerst wertvollen Kunstsammlung müsste er einen sehr hohen Steuerbetrag zahlen, es sei denn, er bewahrt die Kunst in der gemeinnützigen Einrichtung, die aber, um gemeinnützig zu sein, die Kunstwerke öffentlich zugänglich machen müsste. Das aber will er nicht. Darüber hinaus fehlt es ihm an einer eingetragenen Marke; aber er behauptet, der Name »Sheldon Solow« sei so bekannt, dass er Markenqualität errungen habe. Er sieht nun seine Rechte durch die Domains sheldonsolow.com, sheldonsolow.org, solowfoundation.com und solowfoundation.org des Gegners verletzt. Diese vier im Dezember 2016 registrierten Domains leiten auf eine Website weiter, auf der die ERA U.S. (Ethan Arnheim, U.S) sich mehr oder weniger über das nicht vorhandene Museum der Solow-Sammlung lustig macht. Der Gegner ließ sich von GigaLaw Firm (Douglas M. Isenberg) vertreten, der umfänglich vortrug.

Der US-amerikanische Rechtsprofessor Christopher S. Gibson war als Entscheider eingesetzt und wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, Markenrechte zu haben. Gleich eingangs hatte sie vorgetragen, dass man weder eine eingetragene Marke noch eine Domain oder Website habe. Dass sie aufgrund von Gewohnheitsrechten Inhaberin der Marken »Sheldon Solow« oder »Solow Foundation« sei, habe sie in keiner Weise belegt. Sie habe nicht einmal dargelegt, dass sie die eine oder andere markenmäßig genutzt habe. Gibson schreibt:

»The Panel simply has no evidence on which to make a finding of common law rights in either name.«

Damit lag bereits das erste Element des UDRP-Verfahrens nicht vor, weshalb Gibson die weiteren Elemente nicht prüfte. Er führte allerdings weiter aus, dass nach seiner Einschätzung die Website des Gegners nicht als Parodie durchgehe. Und er stellte fest, dass die Domain-Namen tatsächlich die Namen von Mr. Solow und seiner Stiftung verkörpern. Da die Beschwerdeführerin aber keine Nachweise für Markenrechte erbracht habe, komme es darauf nicht an. Damit wies Gibson die Beschwerde zurück.

Es ist müßig, sich darüber Gedanken zu machen, ob die Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn die Gegner nicht jeweils bekannte Domain-Anwälte mandantiert hätten, die profund und umfänglich vorgetragen haben. Aber der Einsatz von Domain-Anwält*innen erhöht allemal die Chancen, ein UDRP-Verfahren erfolgreich zu bestehen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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