UDRP

Zukünftiger eAuto-Hersteller scheitert im Streit um togg.com

Ein zukünftiger Elektro-Autoanbieter aus der Türkei versuchte sich daran, die Domain togg.com über ein UDRP-Verfahren zu erlangen. Doch die Sache war ihm, aus Sicht des Panelisten, selbst nicht ganz geheuer, weshalb er keine spezifischen Argumente gegen den Gegner vorbrachte. Das reichte allerdings für ein Reverse Domain Name Hijacking.

Der künftige türkische Elektro-Autohersteller Türkiye’nin Otomobili Girişim Grubu Sanayi Ve Ticaret Anonim Şirketik, kurz TOGG, sieht seine Rechte durch die Domain togg.com verletzt und startete deshalb ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Im Vorfeld scheint er versucht zu haben, über Mittelsmänner die Domain togg.com anzukaufen, was aber nicht klappte. Im Verfahren vor der WIPO trug das im Juni 2018 gegründete Unternehmen vor, es habe im Dezember 2019 zwei in Italien erstellte Elektroauto-Prototypen vorgestellt und verfüge über mehrere Wort-/Bild-Marken, eingetragen im März und November 2018. Zudem sei es Inhaber der türkischen Domain togg.com.tr.

Gegner ist »The Office of George Gould« (TOGG), dessen Manager, Mr. Gould, die Domain togg.com bereits im Januar 2003 registriert hatte und nach einigem Hin und Her seit Mai 2014 wieder Inhaber der Domain ist. Die Domain wurde lange Jahre von ihm geschäftlich und wird derzeit für Altkunden weiter für eMail-Kontakte genutzt. Er ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten, der dem Beschwerdeführer unter anderem entgegenhielt, er spreche davon, dass der Gegner die Domain bösgläubig halte (»The Respondent ‚keeps‘ the disputed domain name in bad faith«). Er müsste aber vortragen, dass der Domain-Inhaber sie bösgläubig registrierte und nutzt. Da er nicht mal dazu in der Lage ist, sei die Beschwerde zurückzuweisen. Als Entscheider wurde der australische Juraprofessor in Beijing (China) Matthew Kennedy eingesetzt.

Kennedy wies die Beschwerde zurück und bestätigte einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking (WIPO Case No. D2021-1949). Mit der Prüfung der Rechtslage hielt sich Kennedy nicht weiter auf, stellte die Ähnlichkeit von Domain und Marken fest, prüfte aber das berechtigte Interesse nicht und ging auch nicht weiter auf die Bösgläubigkeit ein, da der Gegner zumindest seit 2014 Inhaber der Domain ist, also fünf Jahre, bevor die Eintragung der Marken des Beschwerdeführers erfolgt war. Dafür befasste sich Kennedy im Vorfeld mit der Frage der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens. Einen entsprechenden Vorschlag machte der Beschwerdeführer. Auf den wollte sich der Gegner nur einlassen, wenn darin geklärt würde, dass der Beschwerdeführer nicht noch einmal mit einem UDRP-Verfahren ankomme. Darauf ließ sich dieser nicht ein. Da von Seiten des Beschwerdeführers nichts weiter kam, nahm Kennedy an, er solle die Sache entscheiden, was er dann auch tat.

Ebenfalls nahm die Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) mehr Raum ein. Hier stellte er fest, dass der Beschwerdeführer rechtlich von Fachleuten vertreten werde. Er argumentiere unter anderem, es habe 2019 ein Update der WHOIS-Daten gegeben, erkläre aber nicht, was sich geändert habe und behaupte auch nicht einmal, dass es zu diesem Zeitpunkt einen Inhaberwechsel gegeben hat, nachdem die Marken registriert waren. Ihm ließe sich zu Gute halten, dass die Beschwerde gegen einen Privacy-Service gerichtet gewesen sei, der offensichtlich nicht mit dem Zeichen »togg« in Verbindung gebracht werden könne. Und auch dass die Domain auf eine Seite weiterleite, die auf den ersten Blick nicht mit diesem Zeichen in Zusammenhang stehe, sei ihm zugestanden. Doch artikulierte der Beschwerdeführer nicht mit einem Wort, dass der Kauf der Domain vielleicht nach seinem eigenen Geschäftsstart und der Öffentlichmachung der Prototypen erfolgt sein könnte. Kennedy fand, eine entsprechende Formulierung finde sich beim Beschwerdeführer nicht, weil er wahrscheinlich wußte, dass er sowieso keinen Erfolg haben würde. Deshalb ging er von einem RDNH aus.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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