UDRP

WIPO-Panel gibt, trotz schwacher Marke, geklaute Domains zurück

Nachdem ein Hacker einem kalifornischen Unternehmen die Domains geklaut und sie ihr für US$ 17.000,– wiederverkaufen wollte, startete es ein UDRP-Verfahren. Das stand wegen geringer Unterscheidungskraft der Marken auf wackligen Beinen, war aber doch erfolgreich.

Die PacketVideo Corporation aus San Diego (Kalifornien, USA) vertrat sich selbst im Streit gegen den Inhaber der Domains packetvideo.com und pv.com, der sich seinerseits als »PacketVideo Corporation, United States« bezeichnet, aber eine japanische Adresse im WHOIS angegeben hat. In einem UDRP-Verfahren beruft sich die die Beschwerde führende PacketVideo Corporation aus San Diego auf ihre Markenrechte für »PacketVideo« und »PV«, die sie aufgrund der Nutzung der Begriffe seit 1998 für ihre Digitalmediendienste und mehrerer, seit 2003 und 2004 eingetragener US-Marken innehabe. Sie sei bis vor kurzem Inhaberin der Domains gewesen. Der Gegner habe allerdings ihre Systeme gehackt und die Domains geklaut. In einer eMail an die Beschwerdeführerin verlangte der Gegner US$ 17.000,– in Bitcoin für die beiden Domains. Aktuell lösen die Domains zu keiner Website auf. Der Gegner meldete sich in dem UDRP-Verfahren nicht.

Der als Entscheider berufene US-amerikanische Anwalt Georges Nahitchevansky prüfte die Sache, gab der Beschwerdeführerin Recht und entschied auf Transfer der Domains auf sie (WIPO Case No. D2023-2702). Doch ganz so einfach war die Sache für die Beschwerdeführerin nicht. Nahitchevansky hatte Zweifel an dem Bestehen ihrer Markenrechte. Die Beschwerdeführerin behauptete unter anderem, sie sei »the owner of the famous brand names ‘PV’ and ‘PACKETVIDEO’«, die »widespread recognition since 2001« genießen, belegte ihre Behauptung aber nicht. Für die Begründung eines Markenrechts aufgrund der Nutzung der Begriffe seit 1998 reichte die Angabe ohne entsprechende Belege über Verkäufe, Werbemaßnahmen, Daten über die öffentliche Wahrnehmung und Verbraucherstudien nicht aus. Die eingetragenen Wort-/Bildmarken und Wortmarken hingegen seien nicht gerade unterscheidungskräftig, weshalb sie auch lediglich im Ergänzungsregister stehen, das der Eintragung von Marken dient, die nicht die zur Eintragung in das »Principal Register« erforderliche konkrete Unterscheidungskraft aufweisen. Nichtsdestotrotz sei die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Wort-/Bildmarke »PV« ohne irgendwelche einschränkenden Hinweise. Zudem habe sie belegt, dass sie die Begriffe »PACKETVIDEO« und »PV« auf LinkendIn nutzt. Weiter spreche der Umstand, dass sich der Gegner, ein unbekannter Hacker, die Mühe macht, die beiden Domains der Beschwerdeführerin zu klauen, dafür, dass sie doch irgendwelche Rechte an den Begriffen hat. Außerdem habe die Beschwerdeführerin ihren Namen für die WHOIS-Einträge und die Markeneinträge genutzt, was zumindest für die Nutzung und ihr Bemühen spricht, die Marken aufzubauen. Also kam Nahitchevansky, trotz erheblicher Zweifel an der Stärke und Unterscheidungskraft der Marken, zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin das erste Element der UDRP erfüllt habe.

Im Weiteren hatte Nahitchevansky leichtes Spiel: ganz offensichtlich, da unwidersprochen, habe der Gegner hier die Domains erlangt, indem er das System der Beschwerdeführerin gehackt hat, und sie dann erpresste. Diese Aktion sei der Versuch, Domains an seinen rechtmäßigen Inhaber zu verkaufen, und nicht vom Begriff eines „Rechts oder berechtigten Interesses“ an den Domains gedeckt. Im Hinblick darauf sei auch von der Bösgläubigkeit des Gegners bei der Registrierung und Nutzung der Domains auszugehen, die sich letztlich als reiner Akt von „Cyberpiracy“ darstelle. Nahitchevansky bestätigte damit den Antrag der Beschwerdeführerin und entschied auf Übertragung der Domains an diese.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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