UDRP

WIPO-Panel bestätigt im Streit um gaggle.com die Rechtmäßigkeit von Domain-Handel

In einer aktuellen UDRP-Entscheidung der WIPO im Streit um die Domain gaggle.com sprach das berufene Dreiergremium deutlicher, als man es sonst kennt, von der Rechtmäßigkeit des Domain-Handels: Die Forderung eines hohen Preises für eine strittige Domain ist nicht per se bösgläubig, da die Registrierung eines solchen Domain-Namens rechtmäßig ist, sofern der Gegner eines UDRP-Verfahrens nicht auf den Beschwerdeführer abzielt.

Die Foundations Worldwide Inc. mit Sitz in den USA ist ein Anbieter von Produkten für Kinder und Inhaber der 2013 eingetragenen US-Marke »GAGGLE« für ihre Kinderwagen. Die Marke sieht sie durch die Domain gaggle.com verletzt. Inhaber der Domain ist Domain-Investor Ammar Kubba mit seiner Unternehmung afterthought Inc., der sie im September 2019 kaufte und nun zum Verkauf anbietet. Die Domain ist geparkt und weist eine Pay-per-Click Seite auf mit Links, die nicht mit der Kinder-Produkte-Industrie in Zusammenhang stehen. In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO wirft die Beschwerdeführerin Foundations Worldwide dem Gegner vor, er verletze mit der Domain gaggle.com ihre Marke »GAGGLE«; er nutze die Domain nicht in Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen, sondern ihm gehe es alleine darum, die Domain gewinnbringend zu verkaufen. Er sei bösgläubig, da er die Domain für keinen rechtmäßigen Zweck nutze. Kubba ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten, der im UDRP-Verfahren vortrug, dass es sich bei dem Wort »gaggle« um einen allgemeinen Begriff handele und legte dazu einen Auszug aus Merriam Websters Wörterbuch bei. Kubba habe die Domain gekauft, um sie im Rahmen seines legalen Domain-Investmentsgeschäft zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, eine berühmte Marke zu haben, denn es gäbe zahlreiche »GAGGLE«-Marken von unterschiedlichen Markeninhabern weltweit für unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen. Es sei wahrscheinlich, dass kein Mitglied des Entscheidungsgremiums zuvor je von der Marke »Gaggle« der Beschwerdeführerin gehört hat. Mit dem Verkaufsangebot einer Domain, die aus einem allgemeinen Begriff besteht, werden die begrenzten Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt oder verletzt.

Das Entscheidungsgremium, bestehend aus Lynda M. Braun, Professorin für praktische Rechtsanwendung an der Brooklyn Law School, der irischen IT-Rechtsspezialistin mit Sitz in Hong Kong Gabriela Kennedy und dem britischen Juristen Nick J. Gardner, wies die Beschwerde der Foundations Worldwide Inc. zurück und unterstrich, dass der Handel mit Domains eine rechtmäßige Geschäftstätigkeit sei (WIPO Case No. D2023-0545). Allerdings konnte das Gremium zunächst bestätigen, dass die Beschwerdeführerin Markeninhaberin ist und die Domain der Marke zum Verwechseln ähnlich ist, womit das erste Element der UDRP zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorlag. Bei der Frage nach dem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain stellte das Gremium fest, es sehe keinen Grund an der Aussage zu zweifeln, der Gegner hätte von der Beschwerdeführerin zuvor noch nie gehört. Sie habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihre Marke so bekannt sei, dass die Aussage des Gegners angezweifelt werden könne. Darum nahm das Gremium an, dass der Gegner die Domain alleine wegen ihrer begrifflichen Bedeutung erworben hat und dabei nicht auf die Beschwerdeführerin zielte. Weiter führte das Gremium aus:

»The sale of domain names that are common, dictionary terms can be a valid enterprise.«

Einen hohen Preis für eine Domain zu verlangen, ist kein Hinweis auf Bösgläubigkeit, soweit die Registrierung der Domain legal ist, wie in diesem Fall, da der Gegner nicht auf die Beschwerdeführerin zielte. Das Gremium stellte fest, der Gegner habe nachgewiesen, dass er ein legitimes Recht hat, die streitige Domain zu registrieren und zu nutzen. Damit beschied das Gremium, dass die Beschwerdeführerin an der Frage des fehlenden Rechts des Gegners an der Domain gescheitert sei.

Gleichwohl blickte das Gremium noch kurz auf die Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der streitigen Domain gaggle.com durch den Gegner. Anstatt einfach darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auch hier die Nachweise für die Bösgläubigkeit nicht erbracht hat, sprach sich das Gremium klar dafür aus, dass der Gegner hier rechtmäßig handelte:

»The fact that the Respondent offered the Disputed Domain Name for sale cannot by itself be deemed to indicate that the Disputed Domain Name was registered, or is being used, in bad faith. The fact that the Respondent in negotiations was seeking a price for the Disputed Domain Name that was more than the Complainant was prepared to pay is equally not an indication of bad faith.«

Damit wies das Gremium die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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