UDRP

WIPO-3er-Panel entscheidet im Streit um 123ink.com gegen 123inkt.nl

Ein holländischer Anbieter von Druckertinte und -zubehör sah die Rechte an seiner Nutzungsmarke »123inkt« sowie seinen eingetragenen Marken »123inkt« und »123inkt.nl« durch die Domain 123ink.com verletzt und ging in einem UDRP-Verfahren aufs Ganze. Das Dreierpanel der WIPO spielte das Spiel jedoch nicht mit.

Die niederländische Digital Revolution betreibt seit 2000 unter den Domains 123inkt.nl und 123inkt.be ihren Webshop, unter dem sie Druckertinte und -zubehör anbietet. Seit dem Jahr 2012 ist sie in Benelux Inhaberin einer Wort-/Bildmarke »123inkt.nl« und seit 2016 der EU-Wortmarke »123inkt«. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain 123ink.com verletzt, unter der Werbe-Links für Druckertinte zu finden sind, und strengte ein UDRP-Verfahren vor der WIPO an. Darin trägt sie unter anderem vor, dass sie seit über 18 Jahren ihr Geschäft unter 123inkt.nl betreibt und unter dem Namen bekannt ist. Die Inhaberin von 123ink.com dagegen sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt; sie nutze mit ihrem Angebot von Pay-per-Click-Werbung unter 123ink.com die Reputation und die Bekanntheit von 123inkt.nl aus. Die Gegnerin, die Onyx Domain Solutions, sitzt in den USA und ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Die 1999 erstmals registrierte Domain 123ink.com kaufte sie 2009. Sie hielt entgegen, die Zahlenfolge »123« werde allgemein kommerziell für Werbezwecke genutzt und stehe für Einfachheit oder Leichtigkeit, während das Wort »ink« die Waren bezeichnet, die die Parteien bewerben. Man bewerbe seit 2009 Druckertinte und damit verbundene Waren auf Englisch, noch bevor es Nachweise für den kommerziellen Ruf oder die Rechte an Marken gab, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Sie betreibe im Übrigen ihre Webseite lediglich für Kunden in den Niederlanden und Belgien. Die Beschwerdeführerin berufe sich auch auf ihre Handels- und Service-Marke, aufgrund derer sie bereits vor Eintragung der Marken Rechte für »123inkt« beanspruchen könne, jedoch habe sie dafür keine Nachweise erbracht. Der früheste Nachweis falle in das Jahr 2010, aber man habe die Domain 123ink.com bereits 2009 erworben und genutzt. Seinerzeit kannte man den niederländischen Begriff für »ink« nicht; allerdings werde »123ink« weltweit und in unterschiedlichen Sprachen genutzt, unter anderem in Kanada mit 123ink.ca und 123encre.ca oder in Spanien mit 123tintas.es. Die Beschwerdeführerin habe auch die Bösgläubigkeit nicht belegt, denn die beiden Markeneintragungen 2012 und 2016 liegen nach Erwerb der Domain im Jahr 2009. Die von der niederländischen Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachweise belegten nicht, dass man vor 2009 von ihr hätte Kenntnis haben können, sollen und müssen. Das Entscheidungsgremium (Panel) der World Intellectual Property Organization bestand aus drei Fachleuten. Den Vorsitz hatte der australisch-neuseeländisch-irische Rechtsanwalt Alistair Payne, Beisitzer waren der niederländische Jurist und Professor Charles Gielen und der US-amerikanische Rechtsanwalt Richard G. Lyon.

Das Entscheidungsgremium wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und stellte von sich aus einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D2018-2949). Nur die Ähnlichkeit von Marke und Domain, die durch das mit dem in der Domain fehlenden »t« voneinander abwichen, konnten die drei bestätigen. Doch bei der Frage nach einem fehlenden Recht oder rechtlichen Interesse an der Domain seitens der Gegnerin scheiterte die Beschwerdeführerin: Die fundamentale Schwierigkeit der Beschwerdeführerin sei der Umstand, dass die Gegnerin die Domain 2009, also rund drei Jahre bevor die erste Marke der Beschwerdeführerin eingetragen wurde, erworben habe. Sie berufe sich auf die geschäftliche Reputation in den Niederlanden ihrer im Jahr 2000 registrierten Domain 123inkt.nl, aber diese Reputation zeige sich aufgrund der von ihr geführten Nachweise erst nach 2009. Das Panel befand auch, dass die Formel »123ink«, ob in englisch oder anderen Sprachen, allgemein Gang und Gäbe für das Angebot von Druckertintelieferdienstwebseiten sei. Eine globale Google-Suche fördere 286.000 Angebote zutage, unter denen das Angebot der Beschwerdeführerin nicht hervorsteche. Alles in allem spreche nichts dafür, dass die Gegnerin die Beschwerdeführerin ins Visier genommen oder anderweitig unrechtmäßig oder bösgläubig gehandelt habe, sei es zum Zeitpunkt des Erwerbs der Domain oder später. Zudem nutze die Gegnerin die geparkte Domain 123link.com lediglich in ihrem beschreibenden Sinne für gesponserte Links, unter denen sich gängige Druckertinten-Angebote finden. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe.

Das Gremium ging gleichwohl auch die Frage nach der Bösgläubigkeit der Gegnerin an, verneinte diese aber kurzerhand und unterstrich dabei, dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass die Gegnerin bei Registrierung und Nutzung der Domain 123ink.com die Beschwerdeführerin im Visier gehabt habe oder habe können. Alsdann prüfte das Gremium von sich aus, ob die Voraussetzungen eines Reverse Domain Name Hijacking vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die Beschwerde aus sich heraus einen triftigen Grund gäbe, sie zurückzuweisen. Die Beschwerde war aus Sicht des Gremiums von Anfang an zum Scheitern verurteilt, da sie sich gegen eine bereits 1999, also ein Jahr vor Gründung der Beschwerdeführerin, registrierte Domain bezog. Zudem entstanden die Markenrechte der Beschwerdeführerin, nachdem die Gegnerin Inhaberin der Domain wurde. Es lägen keine Nachweise vor, die eine Feststellung stützen würden, wonach die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt durch die Verwendung ihrer nicht eingetragenen Nutzungsmarke »123inkt« oder ihres Domain-Namens 123inkt.nl einen so guten Ruf genossen hätte, dass sie schutzfähige, nicht eingetragene Rechte an dieser Marke hatte. Das Gremium stellte fest, dass es für die Beschwerdeführerin von Anfang an unmöglich war, nachzuweisen, dass die Gegnerin den streitigen Domain-Namen bösgläubig registriert habe. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen die feststehenden Regeln der UDRP verstoßen. Unter diesen Umständen, und weil sich die Beschwerdeführerin zudem von einem Markenbüro hatte professionell beraten lassen, stellte das Dreiergremium Reverse Domain Name Hijacking fest.

Dieser Fall zeigt wiedereinmal, dass einerseits ein WIPO-Panel von sich aus die Frage des Reverse Domain Name Hijacking untersuchen kann, andererseits erweist sich, dass nicht alle professionelle Beratung wirklich weiterhilft – es sei denn, die Risiken wurden zuvor mit dem Beschwerdeführer geklärt und er nimmt sie auf sich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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