UDRP

Warner Bros. vermag im Streit um dumbledore.com nicht zu zaubern

Warner Bros., Produzenten unter anderem der Harry-Potter-Filme, hat ein Problem mit der Domain dumbledore.com, die den eigenen Dumbledore-Marken nur ähnlich ist, aber nicht mit ihnen identisch. In einem UDRP-Verfahren erklärte Rechtsanwalt Gerald M. Levine Schritt für Schritt, warum das mit dem Antrag auf Übertragung der Domain nicht klappte.

Die Warner Bros. Entertainment Inc. ist Inhaberin diverser Marken, die den Begriff »Dumbledore« beinhalten, der aus den Harry-Potter-Romanen von J.K. Rowling seit 1997 und den Verfilmungen der Romane durch Warner Bros. seit 2001 bekannt ist. Warner Bros. sieht seine Markenrechte durch die Domain dumbledore.com verletzt, die im Juli 2004 registriert wurde und sich in den Händen eines Schweden befindet. Warner Bros. geht davon aus, dass der Inhaber von dumbledore.com die Domain mit der Absicht registrierte, Vorteile aus der Bekanntheit der Dumbledore-Marken zu ziehen. Über einen Dritten habe man nach dem Kaufpreis der Domain gefragt. Daraufhin nannte der Domain-Inhaber den Betrag von US$ 12.000,–. Warner Bros. strengte ein Beschwerdeverfahren nach der UDRP vor dem National Arbitration Forum (NAF) an und beantragte den Transfer der Domain dumbledore.com auf sich. Der Domain-Inhaber hielt entgegen, es handele sich bei Dumbledore um einen alten englischen Begriff für Hummel, wie J.K Rowling selbst in einem Interview 1999 erklärt habe. Die Domain wurde noch nie geschäftlich genutzt. Er arbeite an einer Informationsseite über Hummeln, die mit WordPress erstellt werde. Die beschwerdeführende Warner Bros. Entertainment Inc. meldete sich nochmals und wies darauf hin, dass der Vortrag zur zukünftigen Nutzung sehr unspezifisch sei. Der als Entscheider eingesetzte und für seine zahlreichen Artikel zu UDRP-Verfahren bekannte Rechtsanwalt Gerald M. Levine, stellte seinerseits fest, dass mittlerweile die Inhalte unter der Domain geändert wurden und statt der beiden Worte »Dumbledore« und »Home« nun Informationen über Hummeln zu finden seien. Der Gegner erklärte, man habe jetzt, da das Projekt bald online ginge, die Arbeit beschleunigt und schon mal erste Inhalte veröffentlicht. In einer Vorprüfung kam Levine im Hinblick darauf, dass plötzlich neue Inhalte auf der Website seien, zu dem Ergebnis, dass das nicht relevant für die eigentliche Entscheiung sei.

Levine wies die Beschwerde von Warner Bros. zurück, da der Gegner eine ordentliche Nutzung der Domain dumbledore.com vorweisen konnte (NAF Claim Number: FA2002001881913). Dass eine Ähnlichkeit von Marken wie »ALBUS DUMBLEDORE« und »PROFESSOR DUMBLEDORE« mit der Domain dumbledore.com besteht, gestand Levine der Beschwerdeführerin zu. Jedoch konnte der Gegner den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin, kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain zu haben, erfolgreich entkräften. Denn auch wenn er Domain-Investor sei und Domains verkaufe oder mit Domain-Parking Geld verdiene, so seien auch das übliche, legitime und erlaubte Vorgänge im Internet. Hier habe er aber sogar eine Informationsseite über Hummeln geplant. Hintergrund für diese Einschätzung ist, dass die Marken und die Domain nicht identisch miteinander seien, sondern nur eine verwirrende Ähnlichkeit bestehe. Die Anforderungen an die nachweisbaren Vorbereitungen für eine legitime Nutzung hingen von der Ähnlichkeit zwischen Marken und Domain ab: bei Identität von Marke und Domain müssten die Angaben spezifischer und überzeugender sein. Die Hürde liege niedriger, wenn die Domain aus einem Wörterbuchbegriff besteht. Hier habe der Gegner in seiner Stellungnahme den geplanten Inhalt für seine Informationsseite beschrieben, der in keinerlei Beziehung zu den Marken der Beschwerdeführerin stehe. Im Hinblick darauf reiche die Erklärung des Gegners aus und entkräfte den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin. Damit scheitere die Beschwerde am zweiten Element.

Doch, um der Beschwerdeführerin nicht allzu sehr vor den Kopf zu stoßen und weil sie ein Recht auf Antworten auf ihre Fragen habe, erklärte Levine weiter im Detail, warum in diesem Fall auch keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vorlag. Zunächst stelle sich die Frage nach der Berühmtheit der Harry-Potter-Bücher und des fiktiven Namens »Albus Dumbledore«. Der Gegner musste sie gekannt haben, als er die Domain registrierte. Doch dieses Vorwissen sei nur kritisch, wenn die Domain ausschließlich auf die Marke referieren könne. Es wäre höchst unwahrscheinlich und wenig überzeugend, wenn der Gegner nicht von »Albus Dumbledore« gewusst hätte. Aber für die Bestimmung der Rechte der Parteien oder der bösgläubigen Registrierung des Beklagten sei das nicht von Bedeutung. Was eine etwaige Absicht, die Domain an den Markeninhaber zu verkaufen, betrifft, so reagierte der Gegner lediglich auf die Anfrage der Beschwerdeführerin. Er selbst habe die Domain nie zum Kauf angeboten, sondern lediglich auf die Anfrage mit den Worten »dumbledore .com can be for sale. Price tag is $12,000.« reagiert. In vergleichbaren Fällen, auf die die Beschwerdeführerin verwiesen habe, sei zudem jeweils die Domain mit der Marke identisch gewesen, was bei dumbledore.com gerade nicht der Fall sei. Wie auch immer: der Gegner habe die Domain nie von sich aus zum Kauf angeboten. Und wenn es sich bei der Domain um einen Wörterbuchbegriff handele, dann habe der Inhaber der Domain jedes Recht, auf eine Verkaufsanfrage positiv zu reagieren, ohne in Konflikt mit der UDRP zu geraten. Weiter wirke sich hier auch das ledigliche Halten der Wörterbuch-Domain, die einer Marke nur ähnlich ist, nicht nachteilig für den Domain-Inhaber aus. Dieses alte Argument sei überholt und werde nicht mehr vertreten. Die Registrierung und Verwendung eines Domain-Namens, der allgemeine Begriffe enthält, lasse nicht unbedingt auf Bösgläubigkeit schließen. Zumal, wenn wie hier, der Gegner beabsichtige, die Domain im Sinne ihres Wortlautes zu nutzen.

Schließlich wirke sich das ledigliche Halten der Domain hier auch nicht insoweit gegen den Domain-Inhaber aus, als er in der Verwendung dieser Domain zwingend die Markenrechte der Beschwerdeführerin verletze, indem er Internetnutzer im Hinblick auf seine Verbindung zur Beschwerdeführerin täusche. In bestimmten Fällen spreche passives Halten einer Domain für die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers. Bösgläubigkeit werde in diesen Fällen allerdings nur angenommen, wenn die Domain ausschließlich zu einem Zweck genutzt werden könne, der mit den Markenrechten des Beschwerdeführerin in Konflikt trete. Doch hier liege es anders, dumbledore.com könne für legitime Zwecke in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzender Weise genutzt werden. Nach alledem lag auch keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor. Und da nicht alle drei Elemente der UDRP erfüllt waren, wies Levine die Beschwerde von Warner Bros. zurück.

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