UDRP

Volkswagen streitet um .trade-Domains

Und wieder besprechen wir ein UDRP-Verfahren der Volkswagen AG. Diesmal waren andere Unternehmen des Konzerns beteiligt, nachdem drei unterschiedliche Verfahren verbunden wurden. Gestritten wurde um .trade-Domains.

Die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Unternehmen Bugatti, Lamborghini und Volkswagen gingen gegen den in Münster lebenden Inhaber der Domains bugatti.trade, lamborghini.trade und volkswagen.trade vor, die dieser am 11. Juni 2014 registriert hatte. Er ist Inhaber von mindestens 535 Domains, die er geparkt hat und zum Mindestgebot von EUR 60,– anbietet. Zudem ist der Beschwerdegegner bereits als Partei zweier inzwischen abgeschlossener WIPO-Verfahren bekannt, die von IKEA und Rolls-Royce erfolgreich geführt wurden. Während bugatti.trade und lamborghini.trade auf Parking-Seiten auflösen, findet man unter volkswagen.trade eine leere Seite. Der Beschwerdegegner nahm in dem UDRP-Verfahren keine Stellung.

Über die Beschwerde entschied Einzelpanelist Christian Schalk, der auf Transfer optierte (WIPO Fall-Nr. D2015-0136). Doch bevor er sich um die Details kümmerte, klärte er zunächst die Frage nach der Verfahrenssprache sowie die Frage der Zusammenlegung der drei einzelnen Verfahren. Schalk legte Deutsch als Verfahrenssprache fest, da die Sprache der Registrierungsvereinbarungen der streitigen Domains Deutsch ist und die Parteien keine anderweitige Vereinbarung über die Verfahrenssprache getroffen hatten. Zudem hat der Beschwerdegegner seinen Sitz in Deutschland. Die Zusammenlegung der drei Einzelverfahren stellte auch kein Problem dar, da die Beschwerdeführer Gesellschaften des gleichen Konzerns und in der Autobranche tätig sind und die streitigen Domains von derselben Person, dem Beschwerdegegner, am gleichen Tag registriert wurden.

Dann stellten sich die inhaltlichen Fragen: die Domains waren, abgesehen von der Endung, mit den Marken der Beschwerdeführer identisch. Ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Irgendeine Befugnis, Lizenz oder eine ähnliche Legitimation, aufgrund der Beschwerdegegner berechtigt wäre, die Domains zu registrieren und zu nutzen, war für den Panelisten nicht erkennbar. Die Verlinkung der Domains bugatti.trade und lamborghini.trade mit Parking-Seiten stelle, so Schalk, keine nicht-gewerbliche oder sonstige anerkennenswerte Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht dar, die den Beschwerdegegner berechtigen würde. Und auch die Bösgläubigkeit seitens des Beschwerdegegners lag nahe: Schalk nimmt aufgrund der Bekanntheit der Marken an, dass auch der Beschwerdegegner sie kannte, als er die Domains registrierte. Damit war ihm auch bewusst, dass er mit deren Registrierung in die Markenrechte der Beschwerdeführer eingreift. Er wollte damit verhindern, dass die Beschwerdeführer die Domains für ihre unternehmerischen Zwecke registrieren konnten. Daneben erfolgte auch die Nutzung der Domains bösgläubig: die Domains bugatti.trade und lamborghini.trade bot er zum Verkauf und nutzte sie über die Parking-Sites, um auch sonst Einnahmen zu generieren. Bezüglich der Domain volkswagen.trade liegt eine passive Registrierung vor, die Schalk ihrerseits als bösgläubig einstufte, da der Beschwerdegegner keine geplante Nutzung der Domain vorgestellt hat und man sich keinen konkreten Fall einer gutgläubigen Nutzung der Domain vorstellen könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits durch zwei UDRP-Verfahren bekannt geworden ist, die seitens IKEA und RollsRoyce erfolgreich geführt wurden. Aufgrund dessen optierte Einzelpanelist Christian Schalk auf den Transfer der jeweiligen Domains auf den jeweiligen Beschwerdeführer.

Auch hier gilt, was wir schon früher geschrieben haben: Für Beschwerdeführer steht die Wahrscheinlichkeit gut, die Kosten des UDRP-Verfahrens als Schaden gegenüber dem Beschwerdegegner vor den deutschen Zivilgerichten erfolgreich geltend zu machen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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