Woche für Woche besprechen wir an dieser Stelle Entscheidungen der Schiedsgerichte in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP). Doch was kann man eigentlich tun, um solche Verfahren zu vermeiden?
Die schlechte Nachricht zuerst: Wer Inhaber einer Domain unter generischer Domain-Endung ist, kann das Risiko, in eine UDRP-Streitigkeit verwickelt zu werden, niemals ganz ausschließen. Das liegt schon daran, dass man auch mit unbegründeten Ansprüchen überzogen werden kann. Aber es gibt immerhin einige Grundregeln, deren Beachtung das Risiko solcher Verfahren zumindest reduziert, will man nicht allein auf Glück hoffen. Der Blogger Andrew Allemann von domainnamewire.com hat vier dieser Grundregeln zusammengestellt. Die erste klingt banal – registriere keine Domain, die einer Marke entspricht. In der Praxis stellt das oft ein erhebliches Problem dar, da in den seltensten Fällen vor der Registrierung eine Markenrecherche in dutzenden von Ländern möglich ist. Allemann gibt daher einen einfachen Tipp: taucht bei der Eingabe des gewünschten Begriffs in Google in den ersten fünf Ergebnissen stets die selbe Unternehmung auf, dann lassen Sie besser gleich die Finger davon. Das gilt auch für allgemeinbeschreibende »Wörterbuch«-Begriffe, denn auch sie können Schutz genießen – man denke nur an die Publikationen von Bild oder Spiegel.
Die zweite Regel lautet »parke smart« und erfordert etwas Branchenwissen. Grundsätzlich stellt Domain-Parking eine zulässige Benutzungsform im Sinne der UDRP dar. Allerdings muss man aufpassen, welche Werbung geschaltet wird. Wer hier blind auf seinen Parking-Anbieter vertraut, liefert oft eine Steilvorlage für ein UDRP-Verfahren; insbesondere sollte man bedenken, dass in verschiedenen Ländern oft verschiedene Werbelinks geschaltet werden. Reine »for sale«-Seiten sollte man hingegen vermeiden, wenn man nicht ergänzend erklärt, warum die Domain von besonderem Wert ist. Hier setzt auch Regel drei ein. Erhält man eine Kaufanfrage, sollte man vorsichtig sein; es könnte sich dabei auch um den Versuch handeln, herauszufinden, ob legitime Interessen für eine Registrierung und Nutzung der Domain vorliegen. Vor allem rein telefonische Korrespondenz kann später zu Beweisschwierigkeiten führen; wer dokumentieren kann, dass er nur auf eine Anfrage reagiert hat, verbessert seine Chancen im UDRP-Streit. Bleibt noch Regel vier – bleiben Sie bei den Preisverhandlungen vernünftig. Wer überzogene Preise aufruft, wird einen Markeninhaber erst recht herausfordern, ein im Zweifel günstigeres UDRP-Verfahren zu initiieren; ein angemessener Preis wird ihn eher dazu bringen, die Domain über einen Kaufvertrag zu transferieren.
Allemann ist nicht der erste, der solche Grundregeln aufstellt. Florian Huber, der den domain-recht.de-Newsletter ins Leben gerufen hat, hat schon im Jahr 2000 die Sieben Goldenen Domain-Regeln formuliert, was man unbedingt beachten sollte, um juristische Schwierigkeiten zu vermeiden. Und sie haben nach wie vor ihre Gültigkeit, denn bei juristischen Konflikten in Zusammenhang mit Domains sind Streitwerte um EUR 50.000,– keine Seltenheit. Da kann eine anwaltliche Abmahnung schnell mit deutlich mehr als EUR 2.000,– zu Buche schlagen.