UDRP

Versicherungskonzern AXA erstreitet »Password«-Domain axa.pw

Der AXA-Versicherungskonzern führte ein UDPR-Verfahren gegen den Inhaber der Internetdomain axa.pw. Der Gegner, ein Markenrechtsanwalt aus Florida (USA), war nicht aufs Maul gefallen, kam aber gleichwohl zu Fall.

Die AXA-Versicherung sah ihre Markenrechte durch die Domain axa.pw verletzt. Bei der Endung .pw handelt es sich um die Länderendung des pazifischen Inselstaates Palau, die als Abkürzung für »Password« vermarktet wird. Die AXA SA schrieb Francisco Ferreiro, der seit November 2017 Inhaber der Domain ist und seinen Sitz in Florida (USA) hat, mit einem »cease and desist letter« an. Darauf erhielt sie Antwort vom Domain-Inhaber, der erklärte, er sei Markenrechtsanwalt und finde den von AXA gestellten Anspruch absurd, man möge ihn doch bitte anrufen – und hinterließ seine Telefonnummer. Fünf Tage später hakte er nach und fragte, wann man sich denn wegen der drei Buchstaben A, X und A bei ihm meldet. AXA weigerte sich allerdings, die Sache weiter auf diese Art zu verhandeln und legte bei der WIPO eine Beschwerde nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) ein; sie trug vor, sie sei bereits lange Inhaberin zahlreicher Marken und insbesondere zweier US-Marken aus den Jahren 1994 und 1997. Die Endung .pw ändere nichts daran, dass der Gegner die Marke »AXA« verwende, und zwar unberechtigt. Die Domain nutze er ausschließlich, um sie zu verkaufen. Damit versuche er, unfaire Vorteile aus der Marke zu ziehen. Als Markenrechtsanwalt sei er sich zweifelsohne im Klaren darüber, dass er ihre Markenrechte verletze. Es liege ein Fall bösgläubigen passiven Haltens einer Domain vor. Sie beantragte die Übertragung der Domain auf sich.

Der Gegner trat diesen und weiteren Vorwürfen ausführlich entgegen. Er meint, Domain und Marke müssten jeweils im Ganzen gesehen werden, wobei dann die Länderendung .pw einen sehr deutlichen Unterschied mache und die Domain sich von der Marke unterscheide. Der Begriff »AXA« verweise auf unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen; es gäbe mehrere andere Inhaber von entsprechenden US-Marken, zudem sei der Begriff die Abkürzung der Brüderschaft »Alpha Chi Alpha«, des Dartmouth College (USA) und der Flughafencode von Anguilla. Es gäbe keinen Nachweis dafür, dass die Endung .pw in diesem Falle ignoriert werden könne; sie sei nicht mit .com oder .net zu vergleichen, denn .pw sei bekanntermaßen das Kürzel für »Password«. Zudem habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für ein Markenrecht in Palau erbracht. Es liege auch kein Hinweis vor, dass die Domain axa.pw auf die Beschwerdeführerin ziele. Er habe die geparkte Domain gekauft, weil er sie aufgrund des beschreibenden Begriffes zukünftig für ein Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzen wolle, die mit der Beschwerdeführerin nicht in Verbindung stehen. Nach alldem sehe er sich einem Reverse Domain Name Hijacking der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Adam Taylor bestellt.

Taylor gab nach eingehender Prüfung und Abwägung der Beschwerde statt und ordnete den Transfer der Domain an (WIPO Case No. DPW2018-0003). Unzweifelhaft für Taylor hatte die Beschwerdeführerin ihre Markenrechte dargelegt. Die Argumente, die der Gegner dagegen vorbrachte, gehörten nach seiner Ansicht alle zu Fragen, die sich erst später im Laufe der Würdigung der Rechte oder eines berechtigten Interesses oder der Bösgläubigkeit des Gegners stellten. Unzweifelhaft sei die Marke »AXA« der Beschwerdeführerin in der streitigen Domain axa.pw enthalten. Dass die Domain unter der Länderendung des pazifischen Inselstaates Palau registriert ist und die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für eine Marke unter der Jurisdiktion von Palau erbracht habe, ändere nichts an dem bestehenden Markenrecht der Beschwerdeführerin. Auch hinsichtlich der Zweitbedeutung der Endung .pw als Abkürzung für »Password« ging die Argumentation des Gegners nicht auf: ungeachtet der Zweitbedeutung sei die Endung an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. In jedem Falle werde ein Betrachter mit »AXA« und einem beschreibenden Begriff konfrontiert. Dabei entstehe kein von der Marke abweichender Eindruck, nicht anders als wenn der Gegner den Begriff »AXA« mit einer der neuen beschreibenden Endungen wie .app oder .club registriert hätte. Demnach ließ Taylor bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marke und Domain die Endung .pw als differenzierendes Merkmal außen vor und stellte fest, dass beide identisch sind.

Bei der Frage eines Rechtes oder berechtigten Interesses seitens des Gegners bestätigte Taylor, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis erbracht habe, dass sie dem Gegner keine Nutzungsrechte eingeräumt oder ihn anderweitig autorisiert habe, ihre Marke zu nutzen. Das Argument des Gegners, er habe die Domain registriert, weil er sie aufgrund des beschreibenden Begriffs zukünftig für ein Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzen wolle, die mit der Beschwerdeführerin nicht in Verbindung stehen, verwarf Taylor, da der Gegner keinen Hinweis gegeben habe, um was für ein Geschäft es sich handeln werde und welche Vorkehrungen er dafür getroffen habe. Jedenfalls stelle der Betrieb einer Website, auf der die Domain selbst zum Verkauf steht, in diesem Falle kein gutgläubiges Angebot dar. Demnach konnte Taylor kein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Gegners zur Nutzung der Domain feststellen und wandte sich der Frage nach der Bösgläubigkeit zu. Die Domain axa.pw sei von jeher alleine für das Website-Verkaufsangebot ihrer selbst genutzt worden. Damit wurde sie aber auch nie für irgendwelche Werbeangebote hinsichtlich Versicherungen genutzt. Der Schlüsselpunkt dieses Verfahrens liege nun darin festzustellen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Domain alleine zu dem Zwecke registriert wurde, sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Der Gegner berufe sich darauf, dass das Zeichen »AXA« allgemein, beschreibend und gängig sei. Taylor konnte nicht bestätigen, dass der Begriff »allgemein« und »beschreibend« sei; allerdings nutzten Dritte den Begriff, wenn auch nur in schwachen Graden. Diese Nutzungen würden durch die weltweite Bekanntheit des Namens »AXA« für die Versicherungsgruppe, die in den USA 18 Prozent ihres weltweiten Gewinnes ziehe, bei weitem übertroffen. Zudem habe der Gegner nicht näher erklärt, warum er die Domain registriert und welches Angebot er unter ihr geplant habe. Darüber hinaus stellten sich weitere vom Gegner unbeantwortete Fragen, nämlich seine Rolle als Markenrechtsanwalt und die der Relevanz der Endung .pw: registrierte er die Domain im Hinblick auf Palau oder auf die Abkürzung von »Password«? Auch die Reaktion des Gegners auf den »cease and desist letter« sei nicht nachvollziehbar. Da hätte man die Sache doch klären können. Nach alle dem ging Taylor auch von der Bösgläubigkeit des Gegners aus, bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain axa.pw auf die Beschwerdeführerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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