UDRP-Verfahren

Sechs Tipps vom Richter

Seit der Einführung des UDRP-Verfahrens im Jahre 1999 schreibt das alternative Streitbeilegungsverfahren eine Erfolgsgeschichte. Zahlreiche Domain-Endungen haben dieses Verfahren unmittelbar oder mit Abwandlungen übernommen, die Zahl der Verfahren steigt. Da lohnt ein Blick auf die Profiarbeit und einige Tipps, die einem ein Streitbeilegungsverfahren erleichtern.

Mark V.B. Partridge ist selbst Richter (Panel) für Domain-Streitigkeiten und Fachmann auf dem Gebiet des Rechts des geistigen Eigentums. Seine hier versammelten sechs Tipps zum Umgang mit einem UDRP-Verfahren richten sich an die streitenden Parteien, die keinen Anwalt einschalten wollen, oder Anwälte, die keine Erfahrung mit dem Prozedere haben. Grundsätzlich sollte man in solchen Angelegenheiten einen Profi engagieren, der sich mit der Materie auskennt. Aber man kann auch ohne – auf eigenes Risiko:

1. Der Vorwurf und die Entgegnung sollten informativ sein und sich nur mit den Fakten beschäftigen. Man muss sich im Klaren darüber sein: es ist die einzige Möglichkeit, sich in dem UDRP-Verfahren zur Sache zu äußern. Eine mündliche Verhandlung gibt es nicht, und in aller Regel keine zweite Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Also sollte man dem Gericht geradlinig und unkompliziert die eigene Position leicht verständlich darstellen.

2. Der Schriftsatz sollte kurz gefasst sein und den Streitpunkt scharf und effektiv umreißen.

3. Die Schriftsätze sollten sich an die Reihenfolge, wie sie in der UDRP formuliert ist, halten, und dabei alle Tatbestandsmerkmale anführen. Das kommt allen Beteiligten bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen. Im Kern gilt also:

– Die Domain muss einem geschützten Zeichen identisch oder ähnlich sein,

– der Inhaber der Domain darf seinerseits keine eigene Rechte an dem Kennzeichen haben, und

– die Domain ist registriert und wird in böser Absicht (bad faith) genutzt.

4. Die eigene Position ist jeweils zu belegen, etwa durch Markenurkunden, Screenshots und andere, gegebenenfalls notwendige Nachweise. Nur wenn man die eigenen Behauptungen auch belegen kann, hat man eine Chance, ein Verfahren auch zu eigenen Gunsten zu wenden.

5. Das eigene Vorbringen und die eigene Meinung untermauert man am besten, etwa indem man andere UDRP-Entscheidungen, die ähnlich oder identische Rechtslagen aufweisen, zitiert und aufführt. Man soll nicht annehmen, das jeweilige Panel, welches über den eigenen Fall entscheiden muss, würde alle (mehr als 10.000) UDRP-Entscheidungen kennen.

6. Bei alldem darf man nicht vergessen, dass die UDRP nur bestimmte Markenrechtsfälle regelt. Was darüber hinaus geht, etwa Namensrechtsverletzungen, fällt nicht unter die UDRP, und (fast) jeder Versuch, abweichende Fälle mit ihr zu lösen, schlägt fehl.

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