UDRP

TÜV Markenverband scheitert im Verfahren vor der WIPO an tuvpak.com

Der TÜV Markenverband eV sah seine Rechte durch die Domain tuvpak.com verletzt. Der pakistanische Inhaber der Domain betreibt darunter ein Industrieinspektionsgeschäft. Das WIPO-Panel wog ausführlich die Umstände des Domain-Streits ab und kam schließlich zu einer Abweisung der Beschwerde.

Die deutsche TÜV NORD AG startete, als Repräsentant des TÜV Markenverbandes eV, ein UDRP-Verfahren vor der WIPO, da man dessen Markenrechte durch die Domain tuvpak.com verletzt sieht. Er trägt unter anderem vor, man biete seit den 1860er Jahren unter dem Namen TÜV unabhängige Test- und Prüfdienstleistungen an. Verwiesen wird konkret auf zwei eingetragene Marken, eine deutsche Marke »TÜV«, die 1980 eingetragen wurde, und eine britische Marke »TUV«, die 1991 eingetragen wurde. Die Domain tuvpak.com sei mit den eigenen Marken zum Verwechseln ähnlich, wobei der Zusatz »pak« einen geographischen Hinweis auf Pakistan darstelle. Gerade dieser Zusatz führe zum falschen Eindruck einer Verbindung mit dem TÜV. Der Inhaber der Domain nutze sie zu keinem legalen Zweck und sei unter dem Namen nicht bekannt. Der Gegner, »ahsan rahman, tuvpak«, entgegnete nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern sandte nach deren Ablauf eine eMail mit den Worten:

»Greetings from Technical Unique Venture Pakistan (TUVPAK) […]«

und erklärte, »M/S TUVPAK« sei in Pakistan registriert und dort ordentlicher Steuerzahler. Das TÜV-Logo weise keinerlei Ähnlichkeit mit dem eigenen auf. Man habe keinerlei Verbindung mit dem TÜV.«

Der als Panelist bestellte britische Rechtsanwalt Adam Taylor wies die Beschwerde ab, da letzten Endes mehr dafür sprach, dass das Geschäft des pakistanischen Gegners legitim ist (WIPO Case No. D2022-4649). Zunächst stellte Taylor problemlos fest, dass die im Januar 2021 registrierte Domain tuvpak.com die vollständige Marke der Beschwerdeführerin aufweist. Der Zusatz »pak« ändere nichts an der Ähnlichkeit zur Marke, womit das erste Element des UDRP-Verfahrens durch die Beschwerdeführerin erfüllt sei. Schwerer tat sich Taylor mit der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain. Der Website des Gegners entnahm er, dass dieser für sich reklamiert, seit 2015 unter der Marke »TUVPAK« Inspektionsdienstleistungen anzubieten, und dass es sich bei „TUVPAK“ um ein Akronym für »Technical Unique Venture Pakistan« handelt. Taylor führte dann eine Google-Suche durch und stellte fest, dass die Gegnerin seit 2016 eine Facebook-Seite betreibt mit den Schlagworten „TUV Pakistan Third Party Inspection“ und dem Logo, das sich auch auf der Website des Gegners befindet. Die auf der Website genannten »Team-Mitglieder« finden sich auch auf der Facebook-Seite. Die angegebenen Statistiken zur Anzahl von Aufträgen und Kunden sind bei beiden identisch. Taylor forderte den Gegner unter Vorlage von Screenshots auf, zu diesen Stellung zu nehmen und die Angaben zu belegen, erhielt jedoch keine Rückmeldung. Auch die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf eine weitere Nachfrage.

So wog Taylor die Sache anhand der ihm vorliegenden Informationen ab und kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Website des Gegners ein leicht fehlleitendes Bild ihres Geschäfts darstellt, was auch auf ein von Website-Standardvorlagen abweichendes Erscheinungsbild zurückzuführen sein könnte. Aber der Gegner scheine seit 2016 ein echtes Industrieinspektionsgeschäft zu betreiben. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Gegner den gesamten Aufwand, auch mit der Facebook-Seite, betreibe, um damit ein unechtes Unternehmen zu bewerben. Darüber hinaus seien die Logos der Parteien ganz unterschiedlich. Aus Taylors Sicht spiegelt die Domain tuvpak.com den Namen dieses scheinbar echten Unternehmens wieder, das vier Jahre vor Registrierung der Domain seine Tätigkeit aufgenommen habe und darüber gutgläubig Waren und Dienstleistungen anbietet. Nichtsdestotrotz wäre eine andere Beurteilung möglich, wenn da eindeutige Nachweise vorlägen, dass der Gegner seinen Namen »TUVPAK« unrechtmäßig gewählt und die Domain registriert hätte, um mit dieser auf die Beschwerdeführerin und ihre Marke zu zielen. »TUV« ist, so Taylor, ein unterscheidungskräftiger Begriff, der in einem Geschäftsfeld benutzt wird, in dem mehr oder weniger von den Parteien gleiche Dienstleistungen angeboten werden. Und der Zusatz »PAK« korrespondiere mit der Art, wie die Beschwerdeführerin mit ihren verschiedenen geographischen Zusätzen umgeht. Hinzu komme, dass der Gegner nicht auf die Aufforderung, weitere Informationen, Belege und Erklärungen abzugeben, reagiert habe, was Zweifel an der Behauptung entstehen lässt, »TUV« sei ein Akronym für »Technical Unique Venture«. Und auch der Umstand, der dafür spricht, dass der Gegner mit seinen Angaben zur Zahl der Kunden und Aufträge übertreibt, sei nicht hilfreich.

Aber auch die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Nachweise erbracht, aufgrund derer eine Unredlichkeit des Gegner angenommen werden könne. So gäbe es keine eindeutigen Anzeichen dafür, dass der Gegner unberechtigte Vorteile aus dem Ruf oder dem Firmenwert der Beschwerdeführerin ziehe, indem er etwa deren Logo, Marke oder Inhalte nutzt. Letztendlich, nach Abwägung allen Für und Widers, sah sich Taylor in keiner Position, aufgrund der er die Registrierung der Domain tuvpak.com und deren Nutzung durch den Gegner, und der bereits vier Jahre vor Registrierung der Domain genutzten Geschäftsbezeichnung als einen von langer Hand geführten Plan bezeichnen könne, die Marke der Beschwerdeführerin auszunutzen. Taylor weist noch darauf hin, dass ihm die Limitierungen des UDRP-Verfahrens bewusst sind, und dass die Möglichkeit besteht, den Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht zu führen. Jedenfalls sei hier das 2. Element des UDRP-Verfahrens, der Nachweis des Fehlens eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der Domain tuvpak.com durch den Gegner, nicht erfüllt. Die Prüfung des 3. Elements, der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain tuvpak.com durch den Gegner, ersparte sich Taylor und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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