UDRP

Türkisches Modeoutlet scheitert kläglich im Streit um exxe.com

Eine seit 1997 aktive türkische Unternehmung ging wegen der im Jahr 1998 registrierten Domain exxe.com gegen deren niederländischen Inhaber vor, nachdem der die Domain nicht verkaufen wollte. Da sie keine Nutzung ihrer Marke vor Domain-Registrierung nachwies, scheiterte sie kläglich und bekam deshalb noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) obendrauf.

Die türkische Luxusmoden-Outlet-Betreiberin Cetin Family Tekstil Gida Pazarlama Sanayi Ve Ticaret Limited sieht ihre Rechte an ihrer Wort-/Bild Marke »EXXE« durch die Domain exxe.com verletzt. Sie betreibt unter exxeselection.com ihren Online-Shop. Ihr erstes Ladengeschäft will sie 1997 in Borsa in der Türkei eröffnet haben. Die Wort-/Bild-Marke »EXXE« hatte sie am 13. Oktober 2000 beim türkischen Markenamt angemeldet, sie wurde am 26. September 2002 eingetragen. 2012 beantragte sie erfolgreich die Wort-/Bild-Marke »EXXE SELECTION«, die 2016 beim türkischen Markenamt eingetragen wurde. Der Gegner, der Niederländer Tom Lamboo (Intron Sport), registrierte die Domain exxe.com im April 1998 und leitete sie über die Jahre abwechselnd auf eine »under construction«- und eine »holding«-Seite weiter. Im April 2017 schrieb die Beschwerdeführerin den Inhaber der Domain exxe.com an und fragte, ob die Domain zum Verkauf stehe. Der antwortete mit den Worten:

»This domain name is not for sale. On the other hand you can try to offer an amount I can’t refuse.«

Damit war für die Beschwerdeführerin klar, dass der Gegner bösgläubig ist und startete deshalb das UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Gegner hält entgegen, er habe die Domain für ein »global exchange platform«-Projekt registriert, aber sei bisher nicht dazu gekommen, das Projekt umzusetzen, zumal 2008 die Finanzkrise dazwischen kam.

Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und stellte einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2022-3960). Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke »EXXE« und der Domain exxe.com bestehe, räumte Maier ein; auf den Umstand, dass die Marke viel später beantragt wurde, komme es nicht an. Die Prüfung eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain exxe.com hielt er für überflüssig, angesichts der Prüfung der Bösgläubigkeit. Hier stellte Maier fest, dass die Beschwerdeführerin keine Nachweise für die Nutzung ihrer Marke »EXXE« seit 1997 für ihr erstes Ladengeschäft vorlegte. Der Gegner hingegen registrierte die Domain exxe.com bereits 1998. Zu dem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin noch über keinen Markeneintrag. Sie legte keine Nachweise dafür vor, dass der Gegner zu dem Zeitpunkt von ihrer Marke hätte wissen können und müssen. Demnach könne der Gegner die Domain gar nicht bösgläubig registriert haben. Maier weigerte sich auch, eine bösgläubige Nutzung der Domain durch den Gegner anzunehmen. Dessen Erklärung dafür, die Domain zu halten, sei glaubhaft. Das Logo auf der Website gebe weder ein Kennzeichen der Beschwerdeführerin wieder, noch sei erkennbar, dass er sich mit der Absicht getragen habe, die Domain an sie zu einem überzogenen Preis zu verkaufen. Ganz im Gegenteil zeige der Umstand, dass der Gegner die Verkaufsanfragen der Beschwerdeführerin abwies, dass er keine Absicht hatte, die Domain zu verkaufen. Auch seine Einladung, ein Angebot abzugeben, welches er nicht ablehnen könne, indiziere keine Bösgläubigkeit. Ebenso spreche nichts für einen Fall von »passive holding«, da einfach die sonstigen Umstände keine Anhaltspunkte dafür böten. Damit wies Maier die Beschwerde ab, nicht ohne noch Reverse Domain Name Hijacking zu prüfen:

Aus seiner Sicht wußte die Beschwerdeführerin oder hätte sie wissen müssen, dass sie mit der Beschwerde keinen irgendwie vertretbaren Fall anführen würde, der aufzeigt, dass der Gegner die Domain bösgläubig registrierte, dass heißt mit dem Wissen über die Beschwerdeführerin und deren Marke »EXXE« und mit der Absicht, ihre Markenrechte unlauter auszunutzen. Vielmehr zeige der eMail-Austausch zwischen den Parteien, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Vorwürfe hinsichtlich einer Bösgläubigkeit des Gegners erhob. Die Beschwerdeführerin habe freiwillig vorgetragen, den Gegner mehrfach erfolglos wegen des Kaufs der Domain angeschrieben zu haben. Als sie damit keinen Erfolg hatte, startete sie das UDRP-Verfahren. Davon abgesehen ließ sich die Beschwerdeführerin für das Verfahren von Rechtsanwälten vertreten, was eine größere Verpflichtung mit sich bringt, dafür zu sorgen, dass das Verfahren im Rahmen der UDRP ordnungsgemäß durchgeführt wird. Maier stellte damit das Vorliegen eines RDNH fest.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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