UDRP

Tipps, wie man Reverse Domain Name Hijacking als Markeninhaber im Domain-Streit vermeidet

In unserer Entscheidungsbesprechung letzte Woche hatten wir einen Markeninhaber, der im Rahmen eines UDRP-Verfahrens den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einstecken musste, weil sein Gegner die Domain siemplify.com registriert hatte, lange bevor die Beschwerdeführerin existierte. Die Sache war also aussichtslos. Doch worauf muss man als Markeninhaber genau achten, um nicht auch den Vorwurf des RDNH einstecken zu müssen?

Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) definiert die UDRP legal als: »using the UDRP in bad faith to attempt to deprive a registered domain-name holder of a domain name«, also als Miss-brauch der UDRP mit dem Versuch, einem Domain-Inhaber seinen Domain-Namen zu entziehen. Stellt ein UDRP-Panel einen solchen Missbrauch fest, so soll es dies auch in der Entscheidung festhalten, heißt es sinngemäß in § 15 (e)(3) der UDRP:

If after considering the submissions the Panel finds that the complaint was brought in bad faith, for example in an attempt at Reverse Domain Name Hijacking or was brought primarily to harass the domain-name holder, the Panel shall declare in its decision that the complaint was brought in bad faith and constitutes an abuse of the administrative proceeding.

Für Markeninhaber haben sich Ken Linscott und Natalie Leroy von CSC Digital Brand Services mit der Frage der Vermeidung eines solchen nachteiligen Ausgangs eines UDRP-Verfahrens beschäftigt und in wenigen Punkten dargelegt, worauf zu achten ist. In ihrem Beitrag mit dem Titel »What Trademark Owners Need to Know to Avoid Reverse Domain Name Hijacking« empfehlen sie:

  • Die eigene Marke sollte älter als die Domain sein, gegen die man vorgeht, zumindest älter als der letzte Inhaberwechsel der Domain.
  • Man sollte dokumentieren, wie bekannt die eigene Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung oder des letzten Inhaberwechsels war.
  • Ansprüche müssen substantiiert werden, das heißt detailliert begründet und belegt werden; davon abzuraten ist, den Gegner zu diskreditieren, solange man nicht entsprechende Nachweise hat, die den gemachten Vorwurf belegen.
  • Dem Panel gegenüber sollte man aufrichtig sein, den Hergang der Angelegenheit offenlegen: hat man dem Gegner vor dem Verfahren ein Kaufangebot unterbreitet, teilt man das mit; ein UDRP-Panel lässt sich nicht durch die einfache Behauptung beeindrucken, dass der Gegner die Domain zu einem übertriebenen Preis verkaufen will, wenn die Kaufanfrage von einem selbst ausging.
  • Man sollte es vermeiden, den Gegner in die Falle zu locken oder das Panel in die Irre zu führen, etwa indem man nur unvollständige Materialien als Nachweise vorlegt: deren Schwäche wird zu Tage treten, sobald der Gegner der Beschwerde entgegentritt.
  • Schließlich sollte bei Einreichung und Führung des Verfahrens Sorgfalt walten: wie und wem die Einreichung und Führung des Verfahrens übertragen wird, ist essentiell. An der Beauftragung eines Fachmanns auf dem Gebiet des Domain-Rechts kommt man nicht vorbei. Ein unbedachtes Vorgehen ohne Konsultation und sorgfältige Abwägung der Fakten birgt die Gefahr, dass man als Markeninhaber nicht nur das Verfahren verliert, sondern sich vielleicht gar den Vorwurf des RDNH gefallen lassen muss.

Detaillierte Voraussetzungen für RDNH findet man im WIPO Overview 2.0 unter Ziffer 14.7 und im WIPO Overview 3.0 unter Ziffer 14.6.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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