UDRP-Studie

»fair use« in WIPO-Entscheidungen

Harvard Law School Fellow David A. Simon legt eine Studie zu WIPO-Entscheidungen nach der UDRP vor, in denen US-amerikanisches „fair use“-Recht zum Tragen kommt. Er schließt aus seinen Erkenntnissen, dass ICANN die UDRP verbessern kann, indem eine Regelung geschaffen wird, die mehr nationale Rechte in Streitbeilegungsentscheidungen zulässt.

In seiner Studie mit dem Titel „An Empirical Analysis Of Fair Use Decisions Under The Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy“ suchte sich Simon aus den rund 19.000 WIPO-Entscheidungen knapp 1.000 heraus, die die UDRP-Regelung § 4(c)(iii) aufgreifen. Diese Norm sieht auch die Beiziehung von nationalen Normen außerhalb der UDRP, wie etwa das „fair use“ des US-Rechts, vor. „Fair use“ ist ein US-amerikanisches Rechtsinstitut, aufgrund dessen Kennzeichenrechte von Dritten genutzt werden dürfen, soweit die Nutzung der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dient. Der Begriff „fair use“ ist dabei aber nicht auf genau dieses Rechtsinstitut beschränkt. Simon untersucht letztlich 148 Entscheidungen, in denen nach seinen dezidierten methodologischen Vorgaben tatsächlich „fair use“ Anwendung fand. Die Auswertung dieser Entscheidungen zeigt ein Gefälle bei der Anwendung von nationalen Rechten im Rahmen von UDRP-Entscheidungen, das sich an der Staatszugehörigkeit des Panel und der Parteien festmachen lässt. So wendeten zunächst US-Panelisten „fair use“ weit öfter an als Panelisten anderer Nationalität. Außerdem fielen die Entscheidungen öfter zugunsten von Gegnern innerhalb der Streitbeilegungsverfahren aus, wenn diese und die Panelisten in den USA beheimatet sind. In Zahlen sieht das wie folgt aus: Gegner im Verfahren mit Sitz in den USA gewannen in 29 (35%) Fällen und verloren in 53 (65%) Fällen. Hatten sie ihren Sitz im Ausland, gewannen sie nur in 11 (17%) Fällen und verloren in 55 (83%) Fällen. Ähnlich zeigte sich das Bild bei der Nationalität des Panel: Panelisten aus USA entschieden bei Anwendung von „fair use“ in 24 (35%) Fällen für und in 44 (65%) Fällen gegen den Antragsgegner. Hatte ein Panelist, der seinen Sitz nicht in USA hat, zu entscheiden, gewann lediglich in 16 (20%) Fällen der Antragsgegner und verlor in 64 (80%) Fällen.

Simon führt zahlreiche Gründe auf, woran diese Verschiebung liegt. Unter anderem liege es daran, dass von US-Panelisten viel mehr Entscheidungen getroffen werden und diese viel eher auf nationales Recht wie das „fair use“ zurückgreifen. Panelisten anderer Nationalitäten messen dem Begriff „Uniform“ (einheitlich) zu viel Gewicht bei, mit der Folge, dass sie sich nicht trauten, auf nationales Recht zurückzugreifen. Simon geht in seinen Überlegungen noch viel weiter ins Detail. Zuletzt sieht er für ICANN drei Handlungsmöglichkeiten, deren erste ganz abzulehnen sei, nämlich jegliche Anwendung anderen Rechts als genau die Regeln der UDRP auszuschließen. Die beiden anderen Möglichkeiten sind: ICANN könnte die Wahl eines Rechts implementieren; die Frage ist dann nur, welches Recht zu wählen wäre: das des Schiedsrichters, das des Antragstellers oder das des Antragsgegners. Und ICANN könnte ausschließlich US-amerikanisches Recht zur Anwendung kommen lassen. Simon favorisiert die Implementierung von Regelungen in die UDRP, denen nach das lokale Recht des Anspruchsgegners zur Anwendung kommt. Zusätzlich müsste geklärt werden, dass der Panelist seinen Sitz im Staat des Anspruchsgegners hat, damit er das lokale Recht auch mit entsprechender Kompetenz zur Anwendung bringen kann. Das entspräche dann der gängigen Praxis bezogen auf US-Fälle: denn in diesen sind zu einem hohen Prozentsatz immer US-Panelisten involviert, die gegebenenfalls auch US-Normen anwenden.

Alles in allem lässt sich in jedem Fall sagen: Panelisten sollten viel öfter auf nationales Recht zurückgreifen, um Fragen der Rechtmäßigkeit der Nutzung zu klären. Das lässt die UDRP in § 4(c) (iii), wo es heißt: „you are making a legitimate noncommercial or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue.“, zu.

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