UDRP

Streit um Onlyfans-Domains im Rahmen einer Sammelbeschwerde ohne Erfolg für den Beschwerdeführer

Den Streit um mehrere Domain-Namen in einer einzigen Beschwerde zusammenzufassen, kann ein besonders effizienter Umgang mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) sein. Aber diese Praxis ist nicht immer zu empfehlen.

In einem Schiedsgerichtsverfahren vor der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) standen sich die US-amerikanische Fenix International Limited als Beschwerdeführerin und zahlreiche weltweit verteilte Domain-Inhaber – darunter mehrere Privacy-Dienste aus Australien, den USA, Island und Panama sowie ein Philipp Müller aus Deutschland – auf Seiten der Beschwerdegegner gegenüber. Gestritten wurde um insgesamt 14 Domains, darunter onlyfans-leaked.com; auch die übrigen Domains haben einen Bezug zur Unterhaltung im Erwachsenenbereich. Die Beschwerdeführerin betreibt den Webdienst Onlyfans; dort können die Nutzer ihren »Fans« Videos, Photos oder Chats gegen Vergütung anbieten. Dazu ist sie Inhaberin mehrerer »ONLYFANS«-Marken mit Eintragungen in der EU und in Großbritannien. Die streitigen Domains selbst enthalten die Marke nur zum Teil, wobei unstreitig war, dass sie alle zu Internetangeboten führen, die Erwachseneninhalte zur Verfügung stellen. Die UDRP lässt es nun grundsätzlich zu, in einem Beschwerdeverfahren um mehrere Domains zu streiten; so heisst es in Artikel 3 c) der UDRP Rules:

The complaint may relate to more than one domain name, provided that the domain names are registered by the same domain-name holder.

Das kann vor allem aus Kostengründen sinnvoll sein, zumal der »Loser pays«-Grundsatz in der UDRP nicht gilt. Panelist Richard C.K. van Oerle musste daher klären, ob die Domains tatsächlich einem einzigen Domain-Inhaber zuzurechnen sind.

Die »WIPO Overview 3.0« sieht in diesem Fall vor, dass das Panel prüfen muss, ob (i) die Domains oder die dazugehörigen Websites einer gemeinsamen Kontrolle unterliegen und ob (ii) die Zusammenfassung fair und gerecht für alle Parteien wäre. Auch verfahrensökonomische Gründe dürfen berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Inhaber der streitigen Domains

are the same person, entity, or network, somehow connected to each other, and are under common control aimed at intentionally infringing the Complainant’s marks and harming consumer.

Das ergebe sich aus mehreren Indizien wie der Zeichenstruktur der Domains, teilweise identischen Kontaktinformationen, teilweise bewusst unvollständigen, fiktiven oder gestohlenen Adressen, der Nutzung aller Domains für gestohlene Inhalte bei ähnlicher graphischer und preislicher Gestaltung der Websites und der Beauftragung von insgesamt lediglich drei Domain-Registraren. Das alles reichte für Panelist van Oerle aber nicht aus. Immerhin zwei der Beschwerdegegner hätten sich gemeldet und ausdrücklich bestritten, mit den anderen Domain-Inhabern in Verbindung zu stehen. Zwar gäbe es Ähnlichkeiten bei den Webseiten, aber auch Unterschiede wie eine unterschiedliche Anzahl von Spalten sowie verschiedene Schriftarten, Logos und Links; die offenbar einheitliche Verwendung eines handelsüblichen Content Management Systems wie hier Kernel Video Sharing (KVS) genüge nicht. Zu den weiteren Indizien fehle es teilweise an ausreichendem Vortrag; dass die Marken der Beschwerdeführerin zwei generische Begriffe enthalten, mache deren getrennte Verwendung in einer Domain nicht zum Zeichen für eine einheitliche Kontrolle. Dagegen spreche auch, dass das Registrierungsdatum für die Domains erheblich differenziere und sich auf den Zeitraum 20. Oktober 2019 bis 15. September 2021 verteile. Das Panel resümiert:

there is insufficient evidence to support a finding that common control exists.

Das Schiedsgericht wies die Beschwerde daher zurück, weil es keine Grundlage dafür gab, die streitigen Domains gegen personenverschiedene Domain-Inhaber in einem einzigen Verfahren zu verhandeln. Aus diesem Grund musste sich das Schiedsgericht mit den klassischen drei Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP für eine Übertragung der Domains gar nicht mehr befassen. Es bleibt der Beschwerdeführerin aber unbenommen, neue UDRP-Verfahren einzuleiten, dann allerdings gegen jeden Domain-Inhaber einzeln, mit entsprechend höheren Kosten. Davon hat die Beschwerdeführerin teilweise auch bereits Gebrauch gemacht – und bisher prompt in vier von fünf Verfahren obsiegt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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