UDRP

Streit um fairmarkets.com endet in Reverse Domain Name Hijacking

Eine australische Unternehmung mit Plänen für ein Finanzinformationsangebot sah ihre Rechte durch die Domain fairmarkets .com verletzt und startete, nachdem Kaufanfragen gegenüber dem Domain-Inhaber gescheitert waren, ein UDRP-Verfahren. Der die Domain innehabende Finanzexperte konterte hart.

Die australische ILQ Australia Pty Ltd, eine Finanzdienstleisterin, vertreten von einem Mitarbeiter, sah ihre Markenrechte durch die Domain fairmarkets.com verletzt. Sie versuchte, die Domain vom Inhaber, John Gidman, zu erwerben. Der hatte die Domain im Oktober 2014 für US$ 3.788,– ersteigert und nutzte sie seitdem nicht. Auf die Kaufangebote reagierte Gidman zunächst nicht, wodurch sich die Beschwerdeführerin genötigt sah, ihren Preis zu erhöhen. Schließlich bat Gidman um ein finales Angebot. Daraufhin erhob die ILQ die Beschwerde vor dem National Arbitration Forum (NAF). Gidman hielt entgegen, die Beschwerdeführerin habe ihr Markenrecht nicht belegt, es bestünde überhaupt kein Markenrecht. Und wenn es doch bestünde, so könne man nicht von einer Verwechslungsgefahr sprechen, da es sich bei »fairmarkets« um einen beschreibenden Begriff handele. Er selbst habe als Finanzexperte ein berechtigtes Interesse an der Domain und arbeite daran, die Domain in Zusammenhang mit der Namensbedeutung zu nutzen. Zudem habe er ein Recht, die Domain zu verkaufen. Schließlich meinte er, es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor. Als Entscheider wurde vom NAF der britisch-australische Jurist Debrett G. Lyons bestellt.

Lyons exerzierte die komplette Prüfung dieses Falles durch, obwohl die Beschwerde bereits am ersten Element der UDRP scheiterte (NAF Claim Number: FA1806001790689). Er vermochte beim besten Willen kein Markenrecht auf Seiten der Beschwerdeführerin erkennen. Eine eingetragene Marke hält sie nicht, und die behauptete Nutzungsmarke vermochte sie nicht zu belegen. Ihr Vortrag erschöpfe sich darin, dass sie sich selbst als „Fair Market Trading“ bezeichne und Sätze wie »Fair Market Trading has, since the beginning of 2016 been involved in the development of financial technology, namly, the company, BrokerMate Pty Ltd« in die Welt setze, und das »Fair Market Trading« ihr neues Finanzprodukt starten möchte. Auch eigene Recherchen von Lyons führten zu keinem besseren Ergebnis: weder bei Bloomberg finde man entsprechende Informationen, noch böten die Domains fairmarkets.com.au und fair.markets Inhalte, noch finde man auf der von der Beschwerdeführerin betriebene Webseite unter brokermate.com.au irgendwo den Begriff »Fair Markets«. Mit einer Bemerkung ziele sie lediglich auf zukünftige Aktivitäten, aber nicht auf frühere. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für eine bestehende Marke erbracht, und das Verfahren sei an dieser Stelle eigentlich zu beenden. Da aber, so Lyons, der Gegner den Antrag auf Feststellung eines RDNH beantragt hatte, müsse er die Sache weiter prüfen.

Bei der Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Gegners an der Nutzung der Domain ergebe sich zwar, dass der Gegner selbst keine Marke »FAIR MARKETS« innehabe und auch nicht unter diesem Namen bekannt sei, geschweige denn die Domain vor dem UDRP-Verfahren Inhalte aufwies. Doch zeige sich, dass der Gegner ein Experte auf dem Gebiet der Finanzmärkte ist, zahlreiche Artikel und andere Dokumente dazu veröffentlicht und bereits vor dem US-Kongress gesprochen hat. Zudem habe der Gegner erklärt, von einer Marke »FAIR MARKETS« nichts gewusst zu haben, was nachvollziehbar sei, da es keinen Hinweis auf eine solche Marke gäbe, geschweige denn im Oktober 2014 gab. Und da der Gegner für sein Geschäft steht, hatte Lyons auch keinen Zweifel daran, dass er die Domain in diesem Bereich nutzen wolle. Auch stellte Lyons keine Bösgläubigkeit seitens des Gegners fest. Die Beschwerdeführerin habe den Gegner mehrfach angeschrieben und Kaufangebote unterbreitet, der freilich nicht darauf reagierte. Das sei nicht als Methode, den Preis zu erhöhen zu verstehen, sondern als schlichtes Desinteresse am Verkauf der Domain. Die Frage nach einem finalen Angebot spreche von einem Geschäftsangebot angesichts der überlappenden Interessen der Parteien, aber nicht von Bösgläubigkeit seitens des Gegners. Somit vermochte die Beschwerdeführerin keine der drei Elemente der UDRP zu belegen.

Was nun das RDNH betreffe, so zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin, dass sie die UDRP missbrauchte, um unberechtigt an die Domain fairmarkets.com zu kommen. Ihr hätte zumindest klar sein müssen, dass sie kein Markenrecht belegen könne. Außerdem war ersichtlich, dass der Gegner berechtigte Interessen an der Domain habe, soweit man die WHOIS-Daten für eine Internetsuche herangezogen hätte. Aber diese Internetsuche habe die Beschwerdeführerin gar nicht erst angestellt, wie sich aus der Korrespondenz der Parteien ergebe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichwohl das UDRP-Verfahren einleitete, zeige, dass sie bösgläubig agierte. Und ihre haltlosen Vorwürfe hinsichtlich der angeblichen Bösgläubigkeit des Gegners brächten das Fass zum Überlaufen. Damit bestätigte Lyons das Reverse Domain Name Hijacking.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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