UDRP

Streit um die 18 Jahre alte Domain shaze.com

Gleich zwei Beschwerdeführer mit Sitz in Indien gingen gegen den Inhaber von shaze.com vor, der die Domain 2002, kurz nach Gründung des indischen Unternehmens Shaze Luxury Retail, registriert hatte. Panelist Adam Taylor schaute genau hin, ob hier eine bösgläubige Domain-Registrierung vorlag.

Der Inder Samrat N. Zaveri gründete die Shaze Luxury Retail Private Limited aus Indien, die gemeinsam seit 2001 die Marke »SHAZE« im Zusammenhang mit der Lieferung von Schmuckstücken, Wohndekor, Uhren, Parfüms und anderem nutzen, die sie unter anderem über shaze.in vertreiben. Seit 2003 sind sie Inhaber der indischen Marke »SHAZE« und registrierten unter anderem 2018 eine EU-Marke und 2019 eine US-Marke. Gegner des UDRP-Verfahrens ist der Domain-Investor Warren Weitzman mit seiner Caramba LLC aus den USA. Der hatte die Domain shaze.com im November 2002 registriert. Er nutzt sie als Parking-Site mit Pay-per-Click-Links, und bietet sie für US$ 5.000,– zum Kauf an. Die Beschwerdeführer sehen damit ihre Rechte verletzt und starteten ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie trugen unter anderem vor, sie seien weltweit bekannt und hätten ihre Marke »SHAZE« in Indien und weltweit vermarktet, die so eine weltweite Bekanntheit – unter anderem über amazon.com in den USA – erlangt habe. Sie hätten gesetzliche Rechte und Gewohnheitsrechte an dem Begriff »SHAZE«, die denen des Gegners vorausgehen. Diese Marke sei zudem ein erfundener Begriff und in keinem Wörterbuch zu finden. Dass der Gegner seine Domain im November 2002, kurz nach Beginn der Nutzung des Begriffs durch die Beschwerdeführer, registriert habe, spreche für seine Bösgläubigkeit. Der Gegner hielt unter anderem entgegen, es handele sich bei »Shaze« um einen japanischen Begriff mit unterschiedlichen Bedeutungen, wie etwa Unternehmensregeln, Ablehnung und Kochbanane. Zudem werde der Begriff vielfach von anderen benutzt, und ein indischer Ort nenne sich so. Er selbst lebe in den USA und habe von den Beschwerdeführern nie gehört, außerdem kämen sie nach 18 Jahren ziemlich spät mit ihrer Beschwerde: Es handele sich daher hier um Reverse Domain Name Hijacking. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Adam Taylor berufen.

Taylor nahm eine Abkürzung, um sich dann lange mit den Fragen der Bösgläubigkeit auseinanderzusetzen, und wies schließlich die Beschwerde zurück (WIPO Case No. D2020-0285). Die Parteien hatten noch einige ergänzende Erklärungen abgegeben, die Taylor aber weitestgehend nicht berücksichtigte, weil sie verspätet und deren Inhalte für die Entscheidung nicht relevant waren. Was er aber aufgriff, war die Erklärung der Beschwerdeführer, der Nachweis, bei »Shaze« handele es sich um einen allgemeinen japanischen Begriff, sei irrelevant, da die Quelle nicht vertrauenswürdig sei und die möglichen Bedeutungen untereinander keine Verbindung miteinander aufwiesen; und dass davon abgesehen der Gegner die Domain nicht im Sinne der vermeintlichen Begriffsbedeutung genutzt habe. Die Identität von Domain und Marke stellte Taylor kurz fest, übersprang dann die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain, um sich ganz der Frage der Bösgläubigkeit zu widmen. Hier stellte sich die Frage, ob der Gegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung von dem Unternehmen und dessen markenmäßiger Nutzung des Begriffs »SHAZE« hätte wissen können. Taylor stellte für das Jahr 2002 drei Erwähnungen fest, zwei in indischen Zeitungen im April und eine auf der Website der Beschwerdeführer im August. Diese stellten aus Taylors Sicht keinen Nachweis dafür dar, dass der in den USA lebende Gegner vom Start des beschwerdeführenden Unternehmens Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob es sich bei »Shaze« um einen generischen Begriff handelt, reduzierte Taylor darauf, dass es jedenfalls kein englisches Wort sei. Der Gegner verwies weiter darauf, der Begriff werde allgemein genutzt. Taylor stellt allerdings fest, dass der Gegner nicht erklärt, wie er 2002 darauf kam, diesen als Domain zu registrieren. Es sei unwahrscheinlich, dass der Gegner sich da an dem japanischen Wort orientiert habe, denn er hatte die Domain nie im Wortsinne genutzt. Taylor stellte weiter fest, dass der Gegner keine Beweise vorgelegt habe, demnach der Domain-Name in ein bestimmtes legitimes Muster zu anderer seiner Domains falle. Allerdings habe er bei einer Internetrecherche, die er vor 18 Jahren hätte durchführen können, aber nicht müssen, nicht viel entdecken können, da die Beschwerdeführer ihre erste Markenanmeldung noch nicht eingereicht hatten und es zu diesem Zeitpunkt kaum Beweise für die Benutzung der Marke durch die Beschwerdeführer gab. Weiter spreche zugunsten des Gegners, dass die Beschwerdeführer nicht den Vorwurf machen konnten, dass der Gegner die Domain für irgendwelche Angebote, die mit denen der Branche der Beschwerdeführer korrelierten, genutzt habe. Die Beschwerdeführer bezögen sich stark darauf, dass der Gegner unrechtmäßig handelnder Domain-Händler sei, doch dazu hätte er die Domain gezielt registriert haben müssen, um sie den Beschwerdeführern zu verkaufen, wozu es aber keine ausreichenden Anhaltspunkte gäbe. Aufgrund alldessen hätten die Beschwerdeführer das dritte Element der UDRP nicht nachweisen können, womit die Beschwerde gescheitert sei.

Abschließend prüfte Taylor noch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking, wies dies aber zurück, da er den Eindruck hatte, die Beschwerdeführer hätten tatsächlich geglaubt, es gäbe eine vernünftige Grundlage für das Beschwerdeverfahren. Nach alle dem wies Taylor die Beschwerde zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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