UDRP

Streit um Champagnerglas-Domain chambong.com

Ein US-amerikanischer Hersteller von Champagnerglas verlangte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens die Übertragung des Domain-Namens chambong.com, obgleich die Domain knapp zehn Jahre vor Beantragung der Marke und Gründung des Unternehmens bereits vom Gegner registriert wurde. Auch allerlei Argumentation vermochte den Entscheider im Streit nicht zu überzeugen.

Der CEO der Chambong Industries LLC, einem kleinen Champagnergläserhersteller aus Seattle (USA), sieht seine Markenrechte durch die Domain chambong.com verletzt. Das Unternehmen selbst nutzt die kolumbianische Domain chambong.co. Im November 2014 beantragte sie die US-Marke »CHAMBONG«, die im September 2015 eingetragen wurde. Das Unternehmen ist seit Juni 2015 auf dem Markt. Der Beschwerdegegner registrierte die Domain chambong.com bereits im November 2005. Im November 2014 sprach die Beschwerdeführerin den Gegner hinsichtlich des Verkaufs seiner Domain an und bot zunächst US$ 200,–, dann US$ 600,– zum Kauf der Domain an. Der Gegner wies die Angebote zurück. Er erklärte, die Domain stehe nicht zum Verkauf, aber bei einem ernsthaften Angebot würde er überlegen, sich von ihr zu trennen. Im März 2017 bot die Beschwerdeführerin sodann unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Markeneintragung US$ 1.500,– für die Domain. Der Gegner erklärte, er habe die Domain beinahe zehn Jahre vor Gründung des Unternehmens der Beschwerdeführerin registriert und fragte: »What do you think we can do to resolve this?« Daraufhin startete die Beschwerdeführerin im Juni 2017 das UDRP-Verfahren. Sie trug insbesondere vor, die Domain chambong.com leite auf eine Malware-Seite. Die Domain sei zudem über einen Anonymisierungsservice registriert, unter dessen Schirm eine Änderung des Inhabers stattgefunden habe, nachdem sie die Marke »CHAMBONG« beantragt hatte. Schließlich habe der Gegner die Domain chambong.com bösgläubig registriert, kurz nachdem jemand eine kanadische Marke »CHAMBONG« beantragt hatte. Der Beschwerdegegner nahm zur Sache nicht Stellung. Als Entscheider wurde der Rechtsanwalt David H. Bernstein berufen.

Bernstein setzte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit Rechtsfragen auseinander und wies zu guter Letzt die Beschwerde zurück (WIPO Case No. D2017-1233). Zu Anfang der Entscheidungsgründe machte Bernstein darauf aufmerksam, dass, weil der Gegner im Verfahren nicht Stellung genommen habe, er als Entscheider einfach den Vortrag des Beschwerdeführers als gegeben nehmen könne. Doch der Vortrag des Beschwerdeführers sei teilweise widersprüchlich und der Beschwerdeführer ziehe Schlüsse, ohne die zugrundeliegenden Fakten zu belegen. Unter diesen Gesichtspunkten schaute sich Bernstein die Sache sehr genau an. Die Identität von Marke und Domain vermochte er noch problemlos zu bestätigen. Auch dass die Domain chambong.com auf eine Malware- und Phishing-Seite weiterleite, spreche dafür, dass der Gegner kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen betreibe, mit der Folge, dass sich der Vorwurf, er habe kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain, bestätigte.

Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit jedoch scheiterte die Sache der Beschwerdeführerin: § 4(b) der UDRP fordere das Vorliegen der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain. Klar sei aber, dass der Gegner die streitige Domain zehn Jahre bevor die Chambong Industries LLC gegründet und deren Marke beantragt wurde, bereits registriert hatte. Damit könne man nicht von einer Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung ausgehen. Hier nun brachte die Beschwerdeführerin mehrere Argumente, warum gleichwohl Bösgläubigkeit vorliege: einerseits solle bei vergleichbaren Geschäftsmodellen, wie sie der Gegner betreibe, von der Bösgläubigkeit auch bei Registrierung ausgegangen werden können, wenn sie weit vor der Markeneintragung erfolgte. Doch das widerspräche dem Wortlaut von § 4(b) der UDRP und sei kein valides Argument, meinte Bernstein. Zwar habe es UDRP-Entscheidungen gegeben, die zeitweise die Voraussetzungen von § 4(b) UDRP alternativ nebeneinander stellten, so dass die Bösgläubigkeit entweder bei Registrierung oder bei Nutzung vorliegen musste, um den Tatbestand der Bösgläubigkeit zu erfüllen. Doch diese Ansicht, so Bernstein, sei ein für alle mal mit der Overview 3.0 geklärt und Geschichte. Die Bösgläubigkeit muss bei Registrierung und Nutzung vorliegen. Dem folge auch er, so Bernstein.

Weiter warf die Beschwerdeführerin ins Feld, der Gegner habe die Domain chambong.com bösgläubig im Hinblick auf die damals bereits von einem Dritten registrierte kanadische Marke »CHAMBONG« registriert. Hier erklärt Bernstein, dass, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, sich das jedenfalls nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätte, und nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien komme es an. Deshalb sei dieses Argument auch nicht valide. Zuletzt stützte sich die Beschwerdeführerin darauf, dass, verborgen hinter dem Privacy-Service, über den die Domain registriert ist, im Zeitraum seit Bestehen der eigenen Marke sich die Inhaberschaft an der Domain geändert habe. Hier aber stelle, laut Bernstein, die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen an und lege keinerlei Nachweise vor, weshalb auch dieses Argument nicht stichhaltig sei. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht belegen können, weshalb sie die Voraussetzungen der UDRP nicht erfüllt habe. In der Folge wies Bernstein die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück, weshalb die Domain chambong.com in den Händen des Beschwerdegegners verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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