UDRP

Software-Riese SAP streitet erfolgreich um sap.app

Der Software-Riese SAP durfte sich mit dem Anbieter einer noch zu erstellenden »Sports Administration Platform« um die Domain sap.app streiten. Der Gegner berief sich darauf, dass das Akronym »SAP« für zahlreiche Unternehmen stehe.

Die SAP SE aus Walldorf sah ihre Rechte durch den Domain-Namen sap.app verletzt und leitete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein. SAP ist seit 1972 aktiv und Marktführer im Bereich Buchhaltungssoftware. Das Unternehmen hat über 91.000 Mitarbeiter und 388.000 Kunden in über 180 Ländern. SAP liegt auf Platz 21 der 100 besten Marken. Das Unternehmen stützte sich im UDRP-Verfahren auf sein Markenrecht und führte die üblichen Argumente gegen den Gegner an. Die erst kürzlich registrierte Domain sap.app wies eine Parking-Seite auf. Der Gegner, Moritz Honig (VCSB Ltd.) mit Sitz auf Malta, hielt den Vorwürfen SAPs entgegen, dass er als Programmierer eine Plattform für mobile Anwendungen für die Sport-Industrie entwickele, die unter dem Akronym SAP für „Sports Administration Platform“ unter sap.app erreichbar sein soll. Bei »SAP« handele es sich um ein Drei-Zeichen-Akronym, das hunderte potentielle Bedeutungen habe und von zahlreichen Dritten genutzt werde. Mit der Registrierung von sap.app habe er nie auf die Marke der Beschwerdeführerin gezielt. Das passive Halten der Domain begründe nicht zwingend die Bösgläubigkeit auf seiner Seite, und ein komplexes Softwareprojekt wie das seine brauche eben seine Zeit. Die unter der Domain angezeigte Parking-Seite habe keinen Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Steven A. Maier eingesetzt.

Maier kam hier schnell zu dem Ergebnis, der Beschwerde von SAP stattzugeben, weil der Gegner letztlich keinen Beleg für die von ihm intendierte Plattform vorgelegt hatte (WIPO-Case No. D2018-1346). Da der Gegner selbst zugab, dass Marke und Domain identisch seien, konnte Maier deren Identität kurz bestätigen. Er widmete sich dann dem zweiten Element der UDRP und prüfte die Berechtigung des Gegners an der Nutzung der Marke »SAP«. Dessen Argument, wonach das Kürzel ein Drei-Zeichen-Akronym darstelle, das viele verschiedene Bedeutungen haben könne, akzeptierte Maier, jedoch blieb für ihn die Frage offen, ob der Gegner sap.app in Kenntnis und ganz gezielt auf die Marke der Beschwerdeführerin hin registriert hatte, oder allgemein im Hinblick auf ein »bona fide«-Geschäft. Der Gegner behauptete zwar, dass sich sap.app auf die erst im Entstehen befindliche »Sports Administration Platform« beziehe, doch weise weder die Domain selbst darauf hin, noch legte er irgendwelche Belege dafür vor, dass dem so sei. Das war aus Maiers Sicht zu wenig für einen Nachweis eines gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen, weshalb er dem Gegner keine eigenen Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des streitigen Zeichens zuschreiben konnte. Schließlich bestätigte sich für Maier auch das Element der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners, da er davon ausgehen musste, dass dieser als Programmierer die Beschwerdeführerin und deren Marke bei Registrierung der Domain kannte und es wahrscheinlich ist, dass er diese Domain gerade in der Absicht registrierte, Nutzen aus einer vermeintlichen Verbindung der Beschwerdeführerin mit der Domain sap.app zu ziehen. Aus diesem Grunde bestätigte Maier die Bösgläubigkeit des Gegners. Damit waren alle drei Elemente der UDRP erfüllt, und Maier entschied auf Übertragung der Domain auf SAP.

Letztlich macht der Fall deutlich, dass so eine Entscheidung auch gegen den Inhaber einer Akronym-Marke ausgehen kann, wenn ein Gegner den tatsächlichen Nachweis liefert, dass er an einem tatsächlichen Projekt, für dessen Namensgebung das Akronym Pate stand, arbeitet. Zumindest würde es in so einem Falle für den Entscheider schwieriger, gegen den Domain-Inhaber zu argumentieren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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