UDRP

Schlecht geklagt ist halb verloren

In dem UDRP-Rechtsstreit um die Domain newsrepublic.com erwies sich die Idee der Antragstellerin, sich von einem Mitarbeiter vertreten zu lassen, als nachteilig. Der Vortrag im Verfahren war lückenhaft und führte prompt zur Abweisung des Anspruchs.

Antragstellerin ist die französische »Mobile’s Republic« mit Sitz in Bordeaux, die seit 2010 Inhaberin der Marke »news republic« ist, die in Großbritannien, USA, Benelux, Deutschland, Spanien, Italien, Frankreich und Kanada angemeldet ist. Sie fragte beim Antragsgegner, Kwangpyo Kim mit Sitz in Korea, an, ob er ihr die Domain newsrepublic.com verkaufe. Der Antragsgegner hatte die Domain newsrepublic.com im Oktober 2012 in einer Auktion erstanden und hielt sie, wie der Vorinhaber, geparkt mit einer Linkliste zu Newsangeboten. Der Antragsgegner bot der Antragstellerin auf deren Anfrage die Domain für US$ 45.000,– an. Die Antragstellerin ergriff die Gelegenheit und stellte einen Übertragungsanspruch bei der World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie sieht sich in ihren Markenrechten verletzt und trägt vor, Inhaberin der gleichlautenden Marke zu sein, unter der sie News-Apps für mobile Endgeräte anbietet, und dass sie die Domain dafür nützen wollen würde, ihre Kundenreichweite zu vergrößern. Der Antragsgegner habe hingegen keine Marke. Zudem habe der die Domain nur, um sie zu verkaufen; ein Produkt oder Website von ihm gäbe es nicht. Der Antragsgegner hält entgegen, die Domain bestehe aus einem beschreibenden Begriff und unter ihr finde man, wie zu erwarten, Links zu Newsseiten. Die Marke der Antragstellerin sei ihm unbekannt, zumal er seinen Sitz in Korea habe, wo die Marke nicht registriert sei.

Das dreiköpfige WIPO-Panel um den Vorsitzenden Fachmann Nasser A. Khasawneh prüfte die Angelegenheit und wies den Antrag der Antragstellerin am 23. April 2014 zurück (Nr. D2014-0089). Die drei Fachleute waren sich einig darüber, dass Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich sind. Doch damit hatte es sich auch schon. Bei der Frage nach einem Recht oder einem legitimen Interesse des Antragsgegners an der Nutzung der Domain beschränkte die Antragstellerin ihren Vortrag darauf, dass er nicht Inhaber einer entsprechenden Marke sei. Dass Rechte jedoch auch auf anderem Wege entstehen könnten, hat sie nicht gesehen. Das Panel erkannte hier in der gegebenen Nutzung der Domain, die zwar geparkt sei, aber Links listet, die zu ihrem Namen entsprechenden News-Seiten führe, eine legitime Nutzung. Dass die Domain newsrepublic.com identisch mit der Marke der Antragstellerin ist, spreche nicht gegen die berechtigte Registrierung und Nutzung der Domain, da es sich bei dieser um einen beschreibenden Begriff handele. Der Antragsgegner ersteigerte die Domain wegen ihres beschreibenden Begriffes und nutze sie entsprechend; so wie sie bereits vom vorhergehenden Inhaber genutzt wurde, zu einer Zeit, zu der die Marke der Antragstellerin nicht bestanden hat. Daher scheiterte die Antragstellerin bereits an dem Beweis des ersten Anscheins, aufgrund dessen man das Fehlen einer berechtigten Domain-Nutzung auf Seiten des Antragsgegners hätte prüfen können. Der Vortrag des Antragsgegners mache deutlich, dass er in der Tat zur Nutzung der Domain berechtigt ist. Und obgleich nicht die Notwendigkeit bestand, jetzt noch zu prüfen, ob der Antragsgegner vielleicht bösgläubig handelte, schaute sich das Panel dieses Tatbestandsmerkmal doch an. Dabei stellte es fest: entgegen dem Vortrag der Antragstellerin, es gäbe keine Website, ist aber eine solche vorhanden: newsrepublic.com weist auf eine Parkingseite mit Links, die zu Newsseiten auflöst. So nutzt er sie in gutem Glauben. Weiter gab es keinen Hinweis, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin herangetreten sei, um die Domain an diese zu verkaufen. Erst auf deren Anfrage habe er sie zum Verkauf angeboten. Dieser Umstand ist aber für die Beurteilung, ob er bösgläubig sei, nicht von Bedeutung. Die Antragstellerin trug zur Frage der Bösgläubigkeit nichts vor. Mithin hat die Antragstellerin auch dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, und ihr Antrag auf Übertragung der Domain wurde zurückgewiesen.

So einfach und geradlinig das UDRP-Verfahren auch aussieht, und obwohl es einige Domainer mit Erfahrung in dem Verfahren gelingt, Übertragungsansprüchen alleine erfolgreich entgegenzutreten – in der Regel kommt man nicht umhin, ein solches Verfahren in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwalt zu geben, der weiß, was er vortragen muss, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Ob in diesem Fall der Ausgang des Verfahrens mit einem solchen Spezialisten anders ausgefallen wäre, steht allerdings zu bezweifeln.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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