UDRP

Sanofi gewinnt Streit um sanofi.careers

Für die neuen Endungen hat sich das UDRP-Verfahren mittlerweile etabliert. Ein typischer Streit ist der um sanofi.careers, dem auch gleich noch der um sanofi.buzz folgte. Im Streitfalle zeigt sich, wie unverfroren Cybersquatter agieren.

Antragsteller war der französische Pharmakonzern Sanofi, Inhaber zahlreicher Marken »Sanofi« sowie von Domains wie sanofi .com und sanofi.de, der seine Markenrechte durch die von Farris Nawas (Texas, USA) registrierte Adresse sanofi.careers verletzt sah. Die Domain löste auf eine Parkingseite auf. Im Vorfeld hatte Sanofi Nawas angeschrieben, auf die eigenen Markenrechte hingewiesen und um Übertragung der Domain sanofi .careers gebeten. Nawas antwortete mit einer Paraphrasierung des UDRP-Reglement: »I have the right to the Domain Name as I have no intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trade mark or service mark at issue«, und bot dann an, da ein Rechtsverfahren teuer werden könne, die Domain für US$ 850,– an Sanofi zu verkaufen. Der Sanofikonzern wandte sich daraufhin an die World Intellectual Property Organization (WIPO) und strengte ein UDRP-Verfahren an.

Panelist Tony Willoughby kam am 10. Juni 2014 zu dem Ergebnis, dass die Domain auf den Antragsteller Sanofi zu übertragen ist (WIPO-Fall Nr. D2014-0705). Dass Marke und Domain-Name zum Verwechseln ähnlich sind, lag auf der Hand. Die Endung .careers wirke sich nicht wesentlich als unterscheidungskräftiges Merkmal aus. Für Willoughby zeigte der Vortrag des Antragstellers, dass dieser Inhaber der Rechte an der aus einem Kunstbegriff bestehenden Marke Sanofi ist und dem Antragsgegner keine Rechte an der Nutzung der Marke eingeräumt oder er sonst irgendwelche Rechte an dem Begriff hat. Der Antragsgegner hatte sich im Rahmen des WIPO-Verfahrens nicht geäußert, doch nahm Willoughby die eMail von Nawas an Sanofi als Stellungnahme. In der machte Nawas deutlich, dass ihm die Markenrechte von Sanofi bekannt seien, er aber das Recht auf den Domain-Namen habe, da er sich nicht mit der Absicht trage, diesen geschäftlich zu nutzen und so Internetnutzer irrezuleiten oder den Ruf der Marke zu schädigen. Die Formulierung entnahm der Antragsgegner § 4 (c) der UDRP, stellte Willoughby fest. Und wenn diese Behauptung zuträfe, hätte der Antragsgegner durchaus Chancen. Doch sehe sein Verhalten nicht danach aus, als wolle er die Domain nicht geschäftlich nutzen. Im Grunde mache es keinen Sinn, eine solche Domain wie sanofi.careers grundlos zu registrieren. Einen Grund für die Registrierung nannte der Antragsgegner jedenfalls nicht. Das sei sehr unbefriedigend und solange keine Antwort auf die Frage nach dem Grund vorliegt, sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner Rechte oder ein legitimes Interesse an der Domain habe.

Hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Antragstellers ergaben sich keine Zweifel: Er habe eine Domain registriert, die eindeutig auf eine bestimmte Marke zielt und die Internetnutzer in den Irrtum versetzt, sie gehöre dem Markeninhaber. Das auch noch unter der Endung .careers, die mit der vom Gegner behaupteten, nicht geschäftlichen Nutzung nicht einhergeht. Die Domain ist zwar geparkt, doch handelt es sich wohl um eine Parkingseite des Registrars, die er seinen Kunden kostenlos zur Verfügung stellt und über die der Antragsgegner derzeit wohl nichts verdiene. Andererseits macht Domain-Parking vorwiegend den Eindruck, eine Domain stehe zum Verkauf. Und letztlich verlangte der Antragsgegner in seiner eMail von der Antragstellerin US$ 850,– für die Domain. Mit letzterem liegt ein Missbrauch im Sinne des § 4(b)(i) UDRP vor, aufgrund dessen man auf Bösgläubigkeit schließen kann, wenn eine Domain vorwiegend mit der Absicht, sie an den Markeninhaber zu verkaufen, registriert wurde. Damit war auch das Merkmal »Bad Faith« erfüllt, und Panelist Tony Willoughby entschied auf Übertragung der Domain.

Nur kurze Zeit später sah sich Sanofi einem weiteren Fall von Cybersquatting ausgesetzt: jemand hatte die Domain sanofi.buzz anonym registriert. Im WIPO-Verfahren entschied Panelist Wolter Wefers Bettink am 08. Juli 2014 auf Übertragung der Domain (WIPO-Fall Nr. D2014-0829). Da sich der Inhaber vor und während des Verfahrens nicht meldete, fiel die Entscheidung kurz und knapp aus.

Dass Sanofi den zeitlichen und kostenintensiveren Aufwand betreibt und die Domain sich per WIPO-Verfahren holt, ist erfreulich. Cybersquatters noch Geld für rechtswidriges Grabbing in die Hand zu drücken, wäre das falsche Signal.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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