Zwei deutsche Schuhhersteller sahen ihre Rechte durch Domain-Namen verletzt. Während der eine sich mit nicht ganz korrekten Behauptungen durch das UDRP-Verfahren mogeln wollte, wagte der andere sich gleich gegen vier Domains zugleich. Die Ergebnisse konnten unterschiedlicher nicht sein.
Puma
Die deutsche Puma SE stieß sich an der Domain pumaexports.com. Die seit 1990 aktive indische Puma Exports Ltd. registrierte diese Domain 1998 und nutzt sie seit dem, um ihre ungelabelten Lederartikel zu vertreiben. Puma machte in einem WIPO-Verfahren geltend, dass sie zahlreiche Marken, darunter auch eine 1982 in Indien eingetragene Marke »PUMA«, halte. Ihre Marke sei in Indien sehr bekannt und beliebt, sie belege Platz 5 der bekanntesten Schuhmarken in Indien. Es sei unwahrscheinlich, dass die Gegnerin ihren Domain-Namen unabhängig von der Marke »PUMA« ausgewählt habe; vielmehr habe sie diesen gewählt, um wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen. Puma Exports Ltd. hielt entgegen, sie nutze die Domain seit 1998 durchgehend, um ihre Lederprodukte zu verkaufen. Die Begriffe »Puma« oder »Puma Exports« fänden sich auf keinem der Produkte. Seit 31 Jahren liefere sie Lederartikel an Unternehmen in der Tschechischen Republik, Polen, Deutschland und Russland. Beim Wort »Puma« handele es sich um einen allgemeinen Begriff, der den Berglöwen bezeichne. Es gäbe zahlreiche Unternehmen, die diesen Begriff im Namen tragen. In Indien habe die Beschwerdeführerin erst 2005 eine Unternehmung gegründet, bekannt ist die Marke dort aber erst seit 2018. Mit ihrer Beschwerde 22 Jahre nach Registrierung von pumaexports.com habe die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verwirkt; zudem liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor.
Der Entscheider, der australische Rechtsanwalt John Swinson, wies die Beschwerde der Puma SE zurück und stellte einen Fall von RDNH fest (WIPO Case No. D2021-1757). Er bestätigte die Marke »PUMA« und die Ähnlichkeit der Domain pumaexports.com mit dieser. Aber aus seiner Sicht erbrachte die Beschwerdeführerin keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe; die Beschwerdeführerin sei nicht einmal auf diese Voraussetzung eingegangen. Bei der Frage der Bösgläubigkeit stellte Swinson fest, die Gegnerin nutze den Begriff »Puma« seit 1990 für ihren Unternehmensnamen und seit 1998 für ihre Domain aus ganz anderen Gründen, als Kapital aus der Marke der Beschwerdeführerin zu schlagen. »Puma« sei ein allgemeiner Begriff; mit diesem kennzeichne die Gegnerin ihre Lederartikel gerade nicht, vielmehr tragen sie keinen Markenschriftzug oder den eines Auftraggebers. Die Gegnerin biete zudem keine Schuhe und keine Kleidung an. Die Beschwerdeführerin war vor 2005 nicht auf dem indischen Markt tätig, und die Logos der Parteien seien ganz unterschiedlich. Die Marke der Beschwerdeführerin erstrecke sich auch nicht auf das Angebot von Lederartikeln, wie sie die Gegnerin anbiete. Die Gegnerin sei allem Anschein nach ein seit langem bestehendes, gutgläubiges Unternehmen. Damit lagen auch die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nicht vor, und die Beschwerde war reif für die Abweisung. Swinson widmete sich schließlich dem von der Gegnerin beantragten Reverse Domain Name Hijacking und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einige Falschaussagen getroffen habe, so etwa, die Gegnerin sei nicht und niemals unter dem Namen oder der Marke »PUMA« bekannt gewesen, sowie die Domain pumaexports.com werde von der Gegnerin genutzt, um unrechtmäßig Produkte unter der Marke »PUMA« zu vertreiben. Darüber hinaus erhebe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schwerwiegende Anschuldigungen gegen die Gegnerin, die nicht belegt oder bestätigt werden. Im Ganzen behaupte die Beschwerdeführerin, die Gegnerin sei eine unehrliche, betrügerische Unternehmung, die Raubkopien oder rechtsverletzende »Puma«-Produkte verkaufe, was im besten Fall eine massive Übertreibung der Behauptung der Beschwerdeführerin und im schlimmsten Fall eine falsche und irreführende Behauptung sei. Unter diesen Umständen lag für Swinson ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor. Damit wies er die Beschwerde der Puma SE ab.
Birkenstock
Dass es auch anders geht, zeigt das Unternehmen Birkenstock, das sich durch die für Markenrechte zuständige Birkenstock IP GmbH wagte, gleich gegen vier am 23. August 2017 registrierte Domains, nämlich birkenstockonline.cc, birkenstockoutlet.cc, birkenstocksale.cc und birkenstockstore.cc vorzugehen, die sich in chinesischen Händen befinden. Die Domains leiten auf entsprechende .com-Domains weiter, unter denen sich englischsprachige Websites mit günstigen Birkenstock-Angeboten befinden. Die Gegnerin reagierte auf das WIPO-Verfahren nicht. Der in Hong Kong niedergelassene australische Rechtsanwalt Sebastian Matthew White Hughes entschied die Sache, wobei er zunächst dem Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache stattgab. Die Ähnlichkeit der Domains mit den Zusätzen »online«, »outlet«, »sale« und »store« zu der Marke »Birkenstock« stellte er kurz fest. Der Anscheinsbeweis auf ein fehlendes Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domains erbrachte die Beschwerdeführerin, während die Gegnerin nichts entgegenhielt, vielmehr die rechtswidrige Nutzung der Domains gegen jede berechtigte Nutzung der Domains sprach. Auch die Nutzung der Endung .cc der Cocos (Keeling)-Inseln für die fraglichen Domains sprach für Hughes gegen eine berechtigte Nutzung der Domains und für den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin. Und im Hinblick auf die Nutzung der Domain ging Hughes auch von der Bösgläubigkeit der Gegnerin aus. So konnte er kurz und knapp der Beschwerde von Birkenstock stattgeben und auf Übertragung der Domains auf diese entscheiden (WIPO Case No. DCC2021-0005).
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.