Die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf hat mit dem Fall D2007-0062 im Streit über die Domain creditkeeper.com bereits vor knapp einem Jahr eine Entscheidung vorgelegt, die zu denken gibt. Der Käufer einer generischen Domain musste diese an den Antragsteller im UDRP-Verfahren abgeben, weil er sich dem Verfahren zunächst nicht offen stellen wollte.
Antragsteller ist ein Finanzinstitut, das Inhaberin einer US-Wort-/Bildmarke „Credit Keeper“ ist, die 2004 beantragt und im November 2005 eingetragen wurde, und einer US-Marke „Creditkeeper“, die 2002 beantragt und 2004 eingetragen wurde. Die Domain creditkeeper.com wurde erstmals 2001 registriert. Der Antragsgegner hat die Domain im Dezember 2005 für US$ 48.000,– gekauft. Die Übertragung der Domain zeigte sich nicht im WHOIS-Verzeichnis, da der Verkäufer einen Monat vor Übertragung der Domain den WHOIS Privacy Protection Service des Registrars in Anspruch nahm. Einträge in archive.org, die die Nutzung der Domain darstellen, setzen erst im März 2004 ein. Zu Beginn des Verfahrens wechselte der Inhaber den Privacy Service, so dass der Antragsteller Schwierigkeiten hatte, die Zustellung der Streitunterlagen zu bewirken.
Nachdem der Antragsgegner sich offenbart hatte, berief er sich darauf, der Domain-Name sei lange vor Anmeldung der Marken registriert gewesen und genieße Priorität, die durch den Inhaberwechsel nicht beendet wurde; die Marken wurden stattdessen in Kenntnis, dass die Domain bereits registriert ist, angemeldet. Die Marken selbst seien ein beschreibender Begriff, und der werde auch noch seines Inhalts gemäß geschützt und genutzt.
Das Panel, bestehend aus drei Schiedsrichtern, war freilich anderer Ansicht als der Antragsgegner. Es nahm den vom Antragsgegner genannten Zeitpunkt für die Übertragung als den Zeitpunkt, zu dem der Domain-Name registriert wurde. Indem der Antragsgegner lange nicht auf Schreiben des Antragstellers und des WIPO-Panels reagiert hatte und sich dann auch noch weiter darauf berief, dass der Antragsteller die Frist versäumt habe, den Gegner festzustellen, spreche dies gegen den Antragsteller. Der Antragsgegner beruft sich auf die Berechtigung des ursprünglichen Inhabers der Domain; die aber gilt nicht für ihn, denn alle Zeichen sprechen dafür, dass der Antragsgegner die Domain übernahm, um daraus aufgrund der Marken des Antragstellers Kapital zu schlagen.
Das Panel ging in seiner Entscheidung sehr detailliert auf das Verhältnis des ursprünglichen Domain-Inhabers, der die Domain in „gutem Glaube“ registriert hatte, und dem neuen Inhaber, der sie in „bad faith“ übernimmt, ein. Die Ausführungen dieses Panels und auch anderer sollten Domainer für ihr Handeln sensibilisieren. Drei wichtige Punkte sind im Rahmen von UDRP-Streitigkeiten zu beachten:
1. Wenn man die Nachricht erhält, dass ein UDRP-Verfahren anhängig ist, sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken. Das wird als Hinweis für „bad faith“ ausgelegt, ein Merkmal, das im Rahmen eines UDRP-Verfahrens erfüllt sein muss, damit der Antrag Erfolg hat.
2. Auch ein WHOIS-Privacy-Service kann als Hinweis auf das Tatbestandsmerkmal „bad faith“ ausgelegt werden. Besondere Evidenz dafür tritt ein, wenn nach Erhalt einer Abmahnung sich das WHOIS ändert und plötzlich ein Privacy Service angezeigt wird, oder sich der Service-Anbieter ändert. Das gleiche gilt, wenn man kurzfristig Providerwechsel durchführt.
3. Man sollte immer mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob der Domain-Name, den man kauft, nicht die Rechte eines Dritten verletzt. Ist man dabei nicht akribisch und verschließt sich den Realitäten, wird einem dies negativ ausgelegt und wiederum „bad faith“ angenommen.
Im vorliegenden Fall hat das Panel die Übertragung der Domain bestimmt.