Auch die Stuttgarter Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG muss sich mit Cybersquattern herumschlagen. In einem UDRP-Streit um die acht Jahre alte Domain porschedigital.com vor der WIPO war sie aber erfolgreich.
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ging gegen den Inhaber der Domain porschedigital.com im Wege eines UDRP-Verfahrens vor, da sie ihre Markenrechte durch die Domain verletzt sah. Sie nutzt den Namen Porsche seit über 70 Jahren und ist unter anderem Inhaberin einer US-Marke, die auf den 10. Januar 1956 datiert. Beschwerdegegner des Verfahrens ist die Dealer Dot Com Inc. mit Sitz in Burlington, Vermont (USA), die digitale Lösungen für automative Erstausrüster (OEM), Wiederverkäufer und Agenturen anbietet. Sie nutzt zahlreiche Marken aus der Autobranche in Verbindung mit Marketing für Dienstleistungen, die sie ihren Kunden offeriert. Die Domain porschedigital.com, die sie schon am 11. September 2008 registriert hatte, löst zu keiner aktiven Webseite auf. Die Beschwerdegegnerin behauptet, sie sei kein Konkurrent von Porsche und habe den Domain-Namen nicht registriert, um ihn zu verkaufen. Ihre Kunden seien unter anderem Porschehändler. Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas Smith berufen.
Nicholas Smith gab der Beschwerde von Porsche statt, weil die Gegnerin die Domain porschedigital.com innerhalb von acht Jahren nicht mit gutgläubigen Angeboten von Waren und Dienstleistungen bestückt hat (WIPO Case No. D2016-1900). An der verwirrenden Ähnlichkeit von Marke und Domain gab es keinen Zweifel: die UDRP-Rechtsprechung geht generell davon aus, dass ein generischer Begriff in Verbindung mit einer Marke zu genau dieser Verwirrung führt. Porsche habe ausserdem den Anscheinsbeweis erbracht, dass die Gegnerin kein Recht und keine berechtigten Interessen an der streitigen Domain hat. Weder habe Porsche ihr solche Rechte eingeräumt, noch sei sie unter dem Namen Porsche oder der Domain porschedigital.com bekannt. Smith ergänzt, es seien auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Gegner irgendwelche Vorbereitungen getroffen haben, die Domain alsbald zur Nutzung für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Schließlich bestätigte sich auch die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin. Da sie mit ihren digitalen Serviceangeboten die Autobranche anspricht, war davon auszugehen, dass ihr die Marke Porsche bekannt ist. Da sie ferner selbst am Begriff Porsche keine eigenen Rechte und berechtigten Interessen hat, sei von der Bösgläubigkeit der Gegnerin auszugehen. Der Umstand, dass die Domain porschedigital.com inaktiv ist, schließe in diesem Fall die Bösgläubigkeit nicht aus, da die Domain-Inhaberin nicht erklären konnte, warum sie binnen acht Jahren, die sie die Domain registriert hat, sie nicht nutzte. Wäge man die Umstände des Falles ab, überwiege die Möglichkeit, die Gegnerin habe die Domain so lange passiv gehalten, um Aufmerksamkeit bei Dritten zu gewinnen, damit diese sie beauftragen, die Domain für sie zu entwickeln, oder um die Domain zu verkaufen oder zu vermieten oder auf andere Weise einem Konkurrenten von Porsche zukommen zu lassen. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP alle vor, und Panelist Smith entschied auf einen Transfer der Domain porschedigital.com auf die Porsche AG.
In den vergangenen Monaten haben wir zahlreiche bekannte deutsche Automobilhersteller in ihren UDRP-Verfahren vorgestellt, darunter BMW und Volkswagen. Anders als diese verfügt Porsche nicht über eine eigene Domain-Endung. Aber auch die eigene Top Level Domain schützt nicht vor Cybersquatting, mit dem VW und BMW genauso wie Porsche zu kämpfen haben. Allerdings scheint man sich bei Porsche eher um Altlasten zu kümmern: porschedigital.com war bereits acht Jahre registriert, ehe Porsche aktiv wurde. Bei dem früheren Fall um die Domain porsches.com waren es sogar 14 Jahre. Nur bei porsche.social war man in Zuffenhausen schneller.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.