UDRP

Porsche erstreitet in UDRP-Verfahren 14 Jahre alte Domain porsches.com

Die Porsche AG brauchte 14 Jahre, ehe sie ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain porsches.com einleitete und erfolgreich gewann. Die Frage der Verwirkung scheiterte an dem Umstand, dass der Antragsgegner sie nicht erhob.

Antragstellerin ist die Porsche AG. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, wobei die erste Marke 1954 angemeldet wurde. Sie wandte sich gegen den Inhaber der Domain porsches.com, der die Domain am 13. März 2000 registrierte. Von da an nutzte er sie in der Regel als Parking-Seite, die zuletzt seit 2014 „Pay-perClick“-Links beinhaltete, die alle den Begriff „Porsche“ zusammen mit generischen Begriffen, die mit Automobilen zu tun haben, enthalten und zu Drittanbieterseiten weiterleiten, die alle nicht mit Porsche verbunden sind, aber Produkte für Porschefahrzeuge anbieten. Als Domain-Inhaber eingetragen ist ein John Smith, was nach Recherchen von Porsche tatsächlich ein falscher Name sei. Dahinter stehe der Cybersquatter Damian Macafee, der aufgrund zahlreicher UDRP-Verfahren bekannt ist. Porsche versichert, man habe von der Domain erst kürzlich erfahren und niemals den Anschein gegeben, mit der Registrierung durch den Antragsgegner einverstanden zu sein, weshalb kein Grund bestehe, den Antrag wegen Verwirkung abzuweisen. Der Antragsgegner fragte per eMail bei der WIPO nach, wie er sich formal korrekt gegen den Vorwurf verteidigen könne und erhielt darauf Antwort, aber meldete sich nicht wieder.

Einzelpanelist Jordan S. Weinstein hatte leichtes Spiel und bestätigte den Antrag von Porsche auf Übertragung der Domain porsches.com (Decision D2014-1859). Domain und Marke sind sich zum Verwechseln ähnlich, wobei die Domain die Pluralform der Marke aufweist. Für ihn ergaben sich keine Hinweise, dass der Antragsgegner legitimiert war, den Begriff zu führen. Es gibt keine Anzeichen, dass er den Domain-Namen jemals für gutgläubige oder nichtkommerzielle Angebote nutzte. Zudem ist er nicht unter dem Namen Porsches bekannt. Auch hinsichtlich der Frage nach der Bösgläubigkeit (bad faith) des Domain-Inhabers sah es für ihn nicht gut aus: Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin, wonach der Inhaber einen falschen Namen benutzt, machte der Panelist von der Möglichkeit Gebrauch, selbst zu recherchieren. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf zutreffen muss, da in anderen Fällen die Adressdaten beider Personen identisch sind und im WHOIS der Domain ecay.com die Namensänderung Damian Macafee auf John Smith ohne Änderung der Anschrift nachzuvollziehen sei. Damian Macafee sei in der Tat in zahlreichen UDRP-Verfahren auffällig geworden, da er Domains registriert hat, die die Markenrechte Dritter verletzen. Weiter ergibt sich aus der Parking-Seite unter porsches.com, dass die Domain ausschließlich dafür genutzt wird, aus der Marke der Antragstellerin Gewinn zu schöpfen. Dabei geht Jordan S. Weinstein davon aus, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass er die Marke der Antragstellerin verletzt, denn aus vorangegangenen gleichgearteten UDRP-Verfahren gegen ihn sind ihm solche Sachverhalte bekannt.

Nun stellte sich nur noch die Frage nach der Verwirkung. Immerhin hatte sich Porsche 14 Jahre Zeit gelassen, gegen die bereits 2000 registrierte Domain vorzugehen, ob sie nun davon wusste oder nicht. Für Weinstein erwies sich das als formale Angelegenheit: Grundsätzlich dient die UDRP, Ansprüche durchzusetzen, nicht aber um einen Naturalausgleich zwischen den Parteien herzustellen. Ein Hauptanliegen der UDRP sei es, bestehende oder zukünftige Irreführungen hinsichtlich der Quelle eines Angebots von Gütern und/oder Dienstleistungen zu beseitigen und zu vermeiden. Unter diesen Gesichtspunkten müsse der Antragsgegner den Einwand der Verwirkung von sich aus erheben. Da John Smith sich in der Sache nicht geäußert hat, lag auch kein Einwand vor. Um etwaige Irreführungen aus der Welt zu schaffen, so wie es in der UDRP angedacht ist, kam Weinstein zu dem Ergebnis, dass eine Verwirkung nicht greift. Das verspätete Verfahren der Antragstellerin schließe eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht aus. Damit entschied Weinstein auf Übertragung der Domain an die Antragstellerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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