UDRP

Plädoyer für Streitbeilegung unter .de

Das UDRP- und ähnliche Verfahren sind ein bewährtes Mittel zur Streitbeilegung bei Markenrechtsverletzungen durch Domains, nicht nur unter .com und .net, sondern auch unter Länderendungen wie .ch, .uk und .qa, jedoch nicht unter .de. Rechtsanwalt Peter Müller, Spezialist im Domain-Recht, zeigt in einem aktuellen Artikel Gründe auf, warum auch .de eine Streitbeilegungsordnung braucht.

Die Registry der deutschen Domain-Endung .de, DENIC eG, steht von jeher auf dem Standpunkt, dass das deutsche Zivilrecht völlig ausreicht, dem Missbrauch durch Cybersquatter schnell und günstig entgegenzutreten. Rechtsanwalt Müller zitiert in seinem Artikel von der DENIC-Website, auf der DENIC gegen eine Streitschlichtungsordnung argumentiert, dass in der Regel alle Beteiligten in Deutschland ansässig sind, vor deutschen Gerichten geklagt werden könne und bei der UDRP der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, während vor den deutschen Gerichten die unterlegene Partei die Prozesskosten übernehmen muss. Müller tritt diesen Argumenten, auch auf seine eigene jahrelange Erfahrung gestützt, in einem längeren Artikel auf seinem Weblog muepe.de entgegen.

Tatsächlich werden vermehrt .de-Domains zu Spekulationszwecken von Personen mit Sitz im Ausland registriert. Sie entziehen sich oft der Rechtsverfolgung. Zwar gibt es den Admin-C mit Sitz in Deutschland, der administrativer Ansprechpartner der DENIC gegenüber dem Domain-Inhaber ist, doch findet man anstelle einer ordentlichen Person oft nur einen beliebigen Namen und eine Adresse in einem virtuellen Büro, wenn die nicht sogar fiktiv ist. Dieser Umstand begegnete auch schon in der BGH-Entscheidung zu regierung-oberfranken.de und dem unter „Basler Haar Kosmetik“ bekannten Urteil. Auch die Meinung der DENIC, Verfahren vor den deutschen Gerichten seien schnell und preisgünstig, hält den Ausführungen Müllers nicht stand: so hat man bei im Ausland sitzenden Domain-Inhabern das Problem, dass ihnen Klagen nur erschwert zugestellt werden können, wenn überhaupt. Zudem kostet das Zeit. Und sollte die Zustellung gelingen und der Prozess gewonnen werden, so bleibt das Problem der Durchsetzung des Urteils und der Kostenentscheidung. Die Kosten eines Verfahrens vor den deutschen Gerichten rechnet Müller kurz vor und kommt zu dem Ergebnis, dass sie, soweit sie, wie bei Markenrechten üblich, auf Streitwerten ab EUR 100.000,- beruhen, mit mindestens EUR 5.803,40 nicht gerade gering sind. Und diese Kosten bleiben oft, trotz Obsiegens im Verfahren, beim Kläger hängen, da der Kostenerstattungsanspruch gegen eine im Ausland sitzende Person nur mit geringer Wahrscheinlichkeit durchgesetzt werden kann. Hingegen sehen deutsche Gerichte vor, dass im Rahmen eines UDRP-Verfahrens entstandene Kosten im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden können.

Die Argumente von Rechtsanwalt Peter Müller gegen die Haltung der DENIC in Sachen Streitbeilegungsordnung sind stichhaltig und lassen eine solche aufgrund des geänderten Nutzungsverhaltens von Domain-Inhabern für .de sinnvoller denn je erscheinen. Deren Einführung wäre durch die Übernahme der UDRP, wie es zahlreiche andere Länderendungen bereits seit Jahren zeigen, unproblematisch umsetzbar. Ob sie in Bälde kommen wird, ist jedoch mehr als fraglich, hatte doch Stephan Welzel, Justitiar der DENIC, anlässlich der Domain pulse 2015 in Berlin im Februar nochmals bekräftigt, dass es ihrer nicht bedarf.

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