UDRP

NAF sorgt für Klarheit bei clario.com und clario.net

In einem aktuellen UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) versuchte die junge Clario Inc. mit Sitz in Minnesota (USA) Clario und der Clario Limited mit Sitz in Großbritannien die beiden alten Domains clario.com und clario.net abzuluchsen. Zum einem Reverse Domain Name Hijacking kam es aber nicht.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der US-Marke CLARIO, angemeldet im Mai 2007, erstmals im Oktober 2007 genutzt und eingetragen im Juli 2008. Die Marke bezeichnet ihr Data-Mining-Softwareangebot. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Rechte durch die vom Beschwerdegegner registrierten, mit der Marke identischen Domains clario.com und clario.net verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren beim NAF initiierte. Dort trägt sie vor, der Beschwerdegegner habe kein Recht oder legitimes Interesse an dem Begriff CLARIO. Er ist unter diesem nicht allgemein bekannt und hat die Nutzung der Marke nicht lizensiert. Die Domains nutze er nicht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner registrierte und nutze die Domains bösgläubig. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht zur Sache.

Als Panelist wurde Darryl C. Wilson berufen, der aufgrund des dünnen Materials, welches ihm die Parteien lieferten, selbst zu recherchieren begann und dabei Tatsachen zu Tage förderte, die ihn dazu brachten, die Beschwerde zurückzuweisen (NAF Claim Number: FA1512001651711). Zunächst bestätigte er aber unumwunden, dass Marke und Domains identisch sind, abgesehen von den technischen Endungen .com und .net der Domains. Bei der Frage von Rechten und legitimen Interessen auf der Seite des Beschwerdegegners klärte sich für Wilson allerdings, dass die Domains bereits in den Jahren 1999 und 2001 registriert worden waren. Inhaber der Domains wurde der Beschwerdegegner jedoch erst 2011: als er die Domains seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Clario Limited, abkaufte. Diesen Umstand scheint, so Wilson, die Beschwerdeführerin dem Gegner zum Vorwurf zu machen. Aber die Beschwerdeführerin liefert keine Gründe, warum der Vorwurf verfangen könnte. Auch sonst scheiterte die Beschwerdeführerin darin, den Umstand, dass die Domains lange vor ihrer Marke registriert wurden, etwas entgegenzusetzen. Wilson sieht keinen Anhalt in der UDRP, der rechtfertigen würde, das Verfahren fortzuführen, wenn ein jüngeres Recht einer älteren Domain entgegentritt. Damit habe die Beschwerdeführerin den ersten Anschein eines fehlenden Rechts oder legitimen Interesses des Beschwerdegegners nicht erbracht und die Voraussetzung nicht erfüllt. Da Wilson zu der Erkenntnis kam, der Beschwerdegegner sei berechtigter Inhaber und Nutzer der Domains, gab es keinen Grund anzunehmen, er habe die Domains bösgläubig registriert und genutzt. In der Folge wies Darryl C. Wilson die Beschwerde als unbegründet zurück.

Dieser einfache Fall verdeutlicht, dass Panelisten die Freiheit nutzen, von sich aus in der Streitsache zu ermitteln, um sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. So wurde klar, dass die Domains hier schon lange vor der Marke der Beschwerdeführerin registriert waren. Allerdings stellt die Übertragung der Domains gegebenenfalls ein Problem dar, da mit dieser üblicherweise erneut ein Blick auf die Priorität geworfen wird. Hier ist der Sachverhalt des Falles allerdings nicht klar: Fand eine Übertragung der Domains statt oder nicht? Gegner des Verfahrens ist zumindest auch die Clario Limited, die ursprüngliche Inhaberin der Domains. Das Whois seinerseits gibt keine Auskunft zur Inhaberschaft. Jedenfalls wird wieder einmal deutlich, dass es nichts bringt, ein UDRP-Verfahren zu initiieren, solange man keine handfesten Daten vorweist, die gegen den Beschwerdegegner sprechen. Nach den Erfahrungen anderer UDRP-Entscheidungen, die wir in letzter Zeit besprochen haben, wundert es, dass Wilson von sich aus nicht zumindest angeprüft hat, ob ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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