Die Bremer Toto und Lotto GmbH ging im Rahmen eines UDRP-Verfahrens gegen den neuen Inhaber der schon lange registrierten Domain lotto.com vor. Für den Gegner des UDRP-Verfahrens stand viel auf dem Spiel: er hatte die Domain 2017 zum Preis von US$ 2,68 Mio. gekauft, um ein Geschäft für den US-amerikanischen Markt darauf aufzubauen.
Die Bremer Toto und Lotto GmbH sah ihre Rechte an der gemeinschaftlichen Marke »Lotto« durch die Domain lotto.com verletzt. Aus diesem Grunde strengte sie ein UDRP-Verfahren vor der WIPO an, in dem sie vortrug, die Domain sei zum Verwechseln ähnlich mit der deutschen Marke »Lotto«, deren Mitinhaberin sie sei, der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain, und habe sie bösgläubig registriert und genutzt, oder aber er beabsichtige sie für Online-Spiele zu nutzen, die in Deutschland verboten sind. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain auf sich. Gegner des Verfahrens und Inhaber von lotto.com ist Birrell Nigel, Cavour Ltd. mit Sitz auf der Isle of Man, der die Domain im Jahr 2017 zum Preis von US$ 2,68 Mio. gekauft hatte. Er bestritt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Marken und ihre Berechtigung, unter einer dieser Marken Klage zu erheben. Der Begriff »Lotto« sei ganz und gar beschreibend. Zudem nutze er die Domain seit über einem Jahr für eine Website, die sich an Konsumenten in den USA richte. Er habe die Domain zum Preis von US$ 2,68 Mio. gekauft und weitere massive Investitionen getätigt, um die Website zu entwickeln und in den USA zulässige Angebote zu unterbreiten. Über den Streit entschied ein aus drei Fachleuten bestehendes Panel; Vorsitzender war der kanadische Rechtsanwalt Christopher J. Pibus, Beisitzer waren Prof. Dr. Thomas Hoeren (Uni Münster) und die britische Rechtsanwältin Jane Lambert.
Das Dreier-Panel wies die Beschwerde der Bremer Toto und Lotto GmbH zurück (WIPO Case No. D2019-2391). Hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerdeführerin, des Bestehens einer Marke und der Ähnlichkeit von Domain und Marke bestätigte das Panel das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Aber bereits beim zweiten Element der UDRP konstatierte das Panel, die Beschwerdeführerin habe keinen Anscheinsbeweis erbracht, sondern einfach dem Gegner ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain abgestritten. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum er ein solches Recht nicht habe, blieb sie schuldig. Hätte sie einen Blick in die »Wayback machine« auf archive.org geworfen, so das Panel, dann hätte sie klare Nachweise dafür entdeckt, dass der Gegner die Domain seit spätestens Mitte 2019 für eine Website nutze. Der Gegner habe im Verfahren sogar umfangreiche Nachweise und einen Plan zur Nutzung der Domain vorgelegt, wobei schon der Kauf der Domain zu einem hohen Preis mit darin enthalten sei. Ziel sei der Start eines Lotterie-Geschäfts für den US-amerikanischen Markt. All dies lasse den Schluss zu, dass der Gegner an der Vorbereitung eines gutgläubigen Angebots von Dienstleistungen unter der Domain lotto.com arbeitet. Damit habe er ein berechtigtes Interesse an der streitigen Domain lotto.com. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Abwesenheit einer Berechtigung nicht nachgewiesen und scheitere somit am zweiten Element der UDRP.
Weiter prüfte das Panel die Frage der Bösgläubigkeit. Hierbei stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt keine nachvollziehbaren Nachweise vorgebracht habe, und kein Fall des passiven Haltens einer Domain vorliege, da die Domain lotto.com genutzt werde. Auch das Argument des in Deutschland unzulässigen Angebots greife nicht, da sich das Angebot an Nutzer in den USA richte, wo dieses Geschäft zulässig ist. Damit habe die Beschwerdeführerin auch das 3. Element der UDRP nicht erfüllt, weshalb das Panel die Beschwerde abwies.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.